{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1991-07-24_2_StR_271_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1991-07-24","aktenzeichen":"2 StR 271/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"A3L\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 271/791 BESCHLUSS\n4.2.99\n\nIr\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHassan V Em aus Fe: Ge, geboren am\nCD. GEEEEEER 1937 in Po (TER), zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchten Mordes\n\nwıII\n\nAZ\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts am 24. Juli 1991 gemäß § 349 Abs. 4 StPO\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Frankfurt am Main vom 6. Dezember\n1990 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\n(Heimtücke-)Mordes zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren\nverurteilt. Nach den Feststellungen trat der Angeklagte in\neiner Gaststätte von hinten an den Nebenkläger heran, zog\nein Messer und stach es ihm mit Tötungsvorsatz in die linke\nSchulter. Nachdem es dem Nebenkläger gelungen war, aus dem\nLokal zu fliehen, wurde er auf der Straße erneut vom Angeklagten tätlich angegriffen. Die Revision des Angeklagten,\nmit der er die Verletzung sachlichen Rechts geltend macht und\nVerfahrensbeschwerden erhebt, hat mit der Rüge der Verletzung\ndes $S 265 Abs. 1 StPO Erfolg; auf das sonstige Vorbringen der\nRevision braucht nicht eingegangen zu werden.\n\nDer Senat schließt sich dem Generalbundesanwalt an, der\nin seiner Antragsschrift vom 5. Juli 1991 hierzu folgendes\nausgeführt hat:\n\n\"Dem Angeklagten war in der unverändert zugelassenen\nAnklage versuchter Totschlag gemäß Ss 212, 22, 23 StGB zur\nLast gelegt worden. Nach dem Schlußvortrag des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft wurde der rechtliche Hinweis gegeben, daß auch eine Verurteilung nach $S 211 StGB\nerfolgen könnte und die Vorschrift verlesen.\n\nZu Recht sieht die Revision eine Verletzung des § 265\nAbs. 1 StPO darin, daß der Verurteilung des Angeklagten wegen\nversuchten Mordes nur ein allgemeiner Hinweis auf Ss 211 StGB\nvorangegangen war, ohne die konkrete Begehungsform zu\nnennen.\n\nDieser allgemeine Hinweis war hier nicht ausreichend.\nWenn auch § 265 StPO keine ausdrückliche Bestimmung darüber\nenthält, in welcher Weise ein Angeklagter auf die Veränderung\ndes rechtlichen Gesichtspunktes hinzuweisen ist, ergibt sich\njedoch aus dem Zweck der Vorschrift, den Angeklagten vor\nÜberraschungen zu schützen und ihm Gelegenheit zu geben, sich\ngegenüber dem neuen Vorwurf zu verteidigen, daß der Hinweis\nso gehalten sein muß, daß er es dem Angeklagten und seinem\nVerteidiger ermöglicht, ihre Verteidigung auf den neuen\nrechtlichen Gesichtspunkt einzurichten (BGHSt 13, 320, 323/\n324).\n\nASL\n\nNennt ein Strafgesetz mehrere gleichwertig nebeneinanderstehende Begehungsweisen, ist der Hinweis nach § 265\nAbs. 1 StPO nur dann ausreichend, wenn er angibt, welche\nBegehungsform nach Auffassung des Gerichts im gegebenen Fall\nin Betracht kommt (BGHSt 2, 371, 373; 23, 95; 25, 287; Hürxthal in KK 2. Aufl. Rdn. 17 zu S 265). Dies gilt sowohl bei\neinem Übergang von bestimmten Mordmerkmalen zu anderen (vgl.\nBGHSt 23, 95; 25, 287), als auch in dem Fall, daß die zugelassene Anklage überhaupt kein Mordmerkmal nennt und auch\nkeine Umstände mitteilt, die die Annahme eines Mordmerkmals\nnahelegen könnten (BGH StV 1982, 408).\n\nSo liegt der Fall hier. Das Landgericht stützt die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts auf Umstände, die\nweder in der Anklageschrift noch im Eröffnungsbeschluß\ngenannt waren. Die Anklageschrift geht davon aus, daß der\nAngeklagte erst ’im Verlauf eines auf der Straße stattfindenden Gerangels’ mit dem Messer auf den Zeugen einstach\n\n\"\n.o\n\nEindeutige Anhaltspunkte für einen das Beruhen auf dem\n\nVerfahrensfehler ausschließenden Verfahrensablauf oder dafür,\n\ndaß der Angeklagte sich nicht anders und nicht erfolgreicher\nhätte verteidigen können, wenn das Tatgericht den gebotenen\nHinweis erteilt- hätte, sind nicht zu ersehen.\n\nHerdegen Maier Gollwitzer\nDetter Winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-07-24/2-str-271-91","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-07-24/2-str-271-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:10.358280+00:00"}}