{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1991-07-19_2_StR_282_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1991-07-19","aktenzeichen":"2 StR 282/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"AER\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 282/91 BESCHLUSS\n\n19.1.9\nZB\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nVolker illi z ı EEE aus FE, dort\ngeboren am 9. EEE» 1960, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Vergewaltigung\n\nwımII\n\nARE\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 19. Juli 1991 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Köln vom 4. März 1991\nim Strafausspruch mit den zugehörigen Fest-\n\nstellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung\nzu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Mit\nseiner Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts. Das\nzum Schuldspruch im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründete\nRechtsmittel führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.\n\n1. Das Landgericht hat zum Vorleben des Angeklagten\nfestgestellt:\n\nDer in ungünstigen familiären Verhältnissen aufgewachsene Angeklagte war nach seiner Entlassung aus der Sonderschule überwiegend als Gerüstbauer tätig. In der Zeit von\n\n1975 bis 1979 wurde gegen den damals Jugendlichen viermal\n\n- wegen Körperverletzung, Sachbeschädigung, Diebstahls\ngeringwertiger Sachen und Fahrens ohne Fahrerlaubnis -\nermittelt und die Verfahren durch Einstellung gemäß $S 47 JGG,\nAbsehen von der Verfolgung gemäß § 45 JGG oder Verwarnung\nabgeschlossen. Ebenfalls wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis\nwurde im Jahre 1982 eine Geldstrafe gegen ihn verhängt.\n\nMit Urteil vom 11. Januar 1983 wurde der Angeklagte\nwegen Vergewaltigung und versuchter Vergewaltigung unter Einbeziehung der vorgenannten Geldstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der\nVerurteilung lagen folgende Taten zugrunde:\n\nAm 9. Januar 1982 hatten der Angeklagte und sein Bekannter, in dessen Pkw sie unterwegs waren, eine Frau zur\nMitfahrt eingeladen. Während der Fahrt zwang der Angeklagte\nauf der Rücksitzbank die Frau in Vergewaltigungsabsicht unter\nBedrohung mit einem Springmesser, sich teilweise zu entkleiden. Als ihm die Durchführung des Geschlechtsverkehrs wegen\nder beengten Platzverhältnisse nicht gelang, zwang er sie,\nihn mit der Hand zu befriedigen. Danach hielt der Bekannte\ndas Fahrzeug an und ließ die Frau aussteigen. Aufgrund der\nAnzeige der Geschädigten wurde der Angeklagte am 15. Januar\n1982 vorläufig festgenommen, jedoch wieder aus dem Polizeigewahrsam entlassen.\n\nAm 28. Juli 1982 hatte der Angeklagte mit zwei Freunden\nabends eine Bekannte des einen Freundes in ihrer Wohnung besucht. Nachdem die beiden anderen im Laufe der Nacht die\nWohnung verlassen hatten, zwang der Angeklagte die Frau mit\n\nALE\n\nSchlägen ins Gesicht sowie auf Bauch und Oberschenkel und\nmit Todesdrohungen zum Geschlechtsverkehr. Er blieb in der\nWohnung bis zum Morgen und nötigte sie nach einem erneuten\nSchlag ins Gesicht, ihn mit der Hand zu befriedigen. Anschließend äußerte er, es tue ihm leid, ihr Gewalt angetan zu\nhaben. Mit dem Versprechen, ihr zur \"Entschädigung\" Obst und\n\nGemüse vorbeizubringen, entfernte er sich.\n\nNach Verbüßung von zwei Dritteln der erkannten Freiheitsstrafe wurde die Vollstreckung der Reststrafe mit\nBeschluß der Strafvollstreckungskammer vom 7. Juni 1985 zur\nBewährung ausgesetzt und der Angeklagte der Aufsicht und\nLeitung eines Bewährungshelfers unterstellt. Nach Ablauf der\ndreijährigen Bewährungszeit wurde der Strafrest mit Wirkung\n\nvom 2. August 1988 erlassen.\n\n2. Die Feststellungen zur erneuten Straftat des Ange-\n\nklagten ergeben:\n\nAm 19. November 1990 kam der Angeklagte um die Mittagszeit in einer Spielhalle mit einer 18-jährigen Schülerin ins\nGespräch. Als sie ihm zu verstehen gab, daß sie für die Zeit\nnach der Schulentlassung eine Arbeitsstelle suche, erklärte\ner ihr, er betreibe ein Malergeschäft und könne ihr möglicherweise eine Anstellung verschaffen. Auf seine Einladung\nfuhr sie mit ihm in ein Caf& und anschließend zu einer Eisdiele, die aber geschlosssen hatte. Auf der Weiterfahrt\nsteuerte der Angeklagte einen Parkplatz an und äußerte den\nWunsch nach Geschlechtsverkehr, wofür er der Frau 50,-- DM\nanbot. Sie lehnte sogleich ab und versuchte auszusteigen,\n\nworan der Angeklagte sie jedoch hinderte. Er öffnete seine\n\nHose und forderte sie in barschem Ton auf, ihn mit der Hand\nzu befriedigen. Da sich jedoch andere Personen näherten, ließ\ner vorübergehend von ihr ab und fuhr mit ihr zu einem anderen\nParkplatz. Dort stellte er ihr zunächst größere Geldbeträge\nfür freiwilligen Geschlechtsverkehr in Aussicht. Als sie\nerneut ablehnte, erreichte er durch Bedrohung mit einem\nKlappmesser, daß sie auf dem Beifahrersitz den Geschlechtsverkehr mit ihm duldete. Auf der Weiterfahrt äußerte er, mit\nihr noch einmal geschlechtlich verkehren zu wollen. Als sie\nauf ihn einredete, um ihn von seinem Vorhaben abzubringen,\ngab er ihr zu verstehen, daß ihm ihr Gerede auf die Nerven\ngehe, und ließ sie aussteigen. Zuvor ließ er sich jedoch ihre\nBrieftasche zeigen, um sich zu vergewissern, daß sie sich\nwährend des gemeinsamen Caf&besuchs nicht seine Personalien\nnotiert hatte. Als Folge der Tat war die Geschädigte noch zur\nzeit der Hauptverhandlung in ihrem Sexualverhalten gegenüber\nihrem Partner gehemmt.\n\nObwohl es sich bei der erneuten Straftat, zumal in Anbetracht der beiden einschlägigen Vortaten und der Verbüßung\nder Teilstrafe, um ein Verbrechen mit schwerwiegendem Schuldgehalt handelt, steht die vom Tatgericht verhängte Freiheitsstrafe von acht Jahren dazu nicht mehr in einem annehmbaren\nVerhältnis. Vielmehr hat es mit dieser hohen Strafe den ihm\nzustehenden Ermessensspielraum überschritten.\n\nAHRE\n\nDie neu erkennende Strafkammer wird bei der Prüfung, inwieweit das erwähnte Vorleben Anlaß zur Strafschärfung im\nRahmen des Schuldangemessenen gibt, auch zu berücksichtigen\nhaben, daß sich der Angeklagte von der Haftentlassung an bis\nzur neuen Tat nahezu 5 1/2 Jahre lang straffrei geführt hat.\n\nHerdegen Maier RiBGH Niemöller\nkann seine Unterschrift nicht beifügen, da er sich\nin Urlaub befindet.\n\nHerdegen\nGollwitzer Detter","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-07-19/2-str-282-91","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-07-19/2-str-282-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:10.121766+00:00"}}