{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1991-07-17_2_StR_627_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1991-07-17","aktenzeichen":"2 StR 627/90","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 627/90 - URTEIL\n\n733.930\nKane\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Wolfgang H Em aus Roi Pi,\ngeboren am @. EEE 1947 in DEE,\n\nwegen umweltgefährdender Abfallbeseitigung\n\nwIII\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 17. Juli 1991, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nMaier\nNiemöller\nGollwitzer\nDetter\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt uHEEEEENND>\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte eEEEEEEEND>\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAH\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts Kassel vom 8. Mai 1990\n\nwird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten\ndurch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte war alleiniger Inhaber und Geschäfts-\n\nführer der Firma Igwp- In Handelsgesellschaft\nmbH in Staunen 1.2 MED. Diese Firma befaßte sich\n\nab 1981 mit der Wiederaufbereitung von Aluminiumkrätze.\nDabei handelt es sich um ein Abfallprodukt der Aluminiumherstellung, das - neben anderen Substanzen - noch metallisches\nAluminium enthält. Wird zum Zwecke der Wiedergewinnung\ndieses Metalls die Krätze in Kugelmühlen gemahlen, so entsteht zum einen metallisches Grobkorn, das zu Aluminium\nweiterverarbeitet werden kann, zum anderen ein - jedenfalls\nbis 1985 - nicht wiederverwendbarer Feinstaub. Dieser Kugel-\n\nmühlenstaub fiel auch im Betrieb des Angeklagten an.\n\nl. Dem Angeklagten ist im vorliegenden Verfahren zur\nLast gelegt worden, in der Zeit vom 7. Oktober 1982 bis zum\n25. Oktober 1984 in WE - U : GERN fortgesetzt unbefugt\nAbfälle, die nach Art, Beschaffenheit oder Menge geeignet\nsind, nachhaltig ein Gewässer, die Luft oder den Boden zu\nverunreinigen, außerhalb einer dafür zugelassenen Anlage\nabgelagert zu haben, indem er als Geschäftsführer der Firma\nIB in dem genannten Zeitraum insgesamt 3.918,7 t Kugel-\n\nmühlenstaub auf der 'Hausmülldeponie WERE - U : GEEEEEEEEEEEn\nablagern ließ (Vergehen gegen § 326 Abs. 1 Nr. 3 StGB).\n\n2. Schon zuvor war der Angeklagte durch rechtskräftiges\nUrteil des Landgerichts Göttingen vom 5. Juli 1989 der fortgesetzten umweltgefährdenden Abfallbeseitigung schuldig\ngesprochen worden. Der Verurteilung lag zugrunde, daß er\n- nachdem ihm die weitere Ablagerung von Kugelmühlenstaub\nauf der Hausmülldeponie VE EB durch behördliche Interventionen verwehrt worden war - von Ende Oktober\n1984 ab etwa ein Jahr lang insgesamt 5.000 t Kugelmühlenstaub auf dem Betriebsgelände der Firma IB abgelagert\nhatte.\n\n3. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht das\nVerfahren, das die Ablagerung auf der Deponie betraf (oben\nzu 1), eingestellt. Es hat zwar Feststellungen getroffen,\ndie den Anklagevorwurf bestätigen; doch ist es zu. dem Ergebnis gelangt, daß die Ablagerung auf der Deponie mit der anschließenden Ablagerung weiteren Kugelmühlenstaubs auf dem\nBetriebsgelände der Firma IB eine einzige Fortsetzungstat\nbilde. Daher sei durch das Urteil des Landgerichts Göttingen\ndie Strafklage insgesamt verbraucht.\n\nII.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, hat keinen Erfolg.\n\nDie Beschwerdeführerin macht geltend, das Landgericht\nhabe zu Unrecht eine beide Handlungskomplexe umfassende\nFortsetzungstat angenommen.\n\nDie Rüge ist unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht\ndie Ablagerung von Kugelmühlenstaub auf der Deponie einerseits und auf dem Betriebsgelände der Firma Iggw anderer-\n\nseits als eine einzige Fortsetzungstat gewertet.\n\nDie objektiven Voraussetzungen des Fortsetzungszusammenhangs lagen vor. Der Angeklagte hatte in beiden Abschnitten des Tatgeschehens gegen dasselbe Verbot verstoßen, indem\ner den in seinem Betrieb anfallenden Kugelmühlenstaub unbefugt ablagerte (Ss 326 Abs. 1 Nr. 3 StGB). Auch Gleichartigkeit der Ausführungsweise war gegeben. Sie wurde nicht\ndadurch in Frage gestellt, daß der Angeklagte den Staub in\nder ersten Tatphase mit Hilfe einer beauftragten Transportfirma zu einer Deponie bringen und dort abladen ließ,\nwährend er ihn später unmittelbar auf dem Betriebsgelände\nder eigenen Firma ablagerte. Daß zwei verschiedene Ablagerungsplätze benutzt wurden, war insoweit ohne Belang.\nDiese Verschiedenheit fiel angesichts der das Vorgehen des\nAngeklagten kennzeichnenden Übereinstimmungen nicht ins\nGewicht; denn stets ging es darum, daß er sich desselben,\nfortlaufend in seinem Betrieb entstehenden Abfallprodukts\n\nAl\n\nauf gleichartige Weise, nämlich durch Ablagerung auf einem\ndazu von ihm bestimmten Gelände, entledigte. Auch am engen\nräumlichen und zeitlichen Zusammenhang der beiden Gesche-\n\ndemselben Produktionsbetriep Stammten; der zeitliche war\ndamit gegeben, daß sich die Ablagerung auf dem Betriebs-\n\nfür den Gesamtvorsatz ist, daß er sämtliche Teile der\ngeplanten Handlungsreihe in den wesentlichen Grundzügen\nihrer Gestaltung umfaßt; er muß die späteren Teilakte zwar\nnicht in allen Einzelheiten, aber mindestens insoweit\nvorwegbegreifen, als das zu verletzende Rechtsgut und Seine\nTräger, ferner Ort, Zeit und ungefähre Art der Tatbegehung\n\nAngeklagte vielmehr schon während des ersten Handlungsabschnitts, als er noch auf der Deponie ablagern ließ, für den\nFall des Verlusts dieser Entsorgungsmöglichkeit den Plan\ngefaßt, den ständig weiterhin anfallenden Kugelmühlenstaub\naus der fortzuführenden Produktion auf dem Betriebsgelände\nder Firma abzulagern (UA S. 19 £, 30, 32, 36). Sein Wille\nging dahin, die Ablagerung auf der Deponie so lange wie\nmöglich fortzusetzen und, sobald dem ein Ende bereitet sein\nwürde, das Betriebsgelände der eigenen Firma als Ablagerungsstätte zu nutzen. Für beide \"Tatvarianten\" war seine\nPlanung nach Ort, Zeit und ungefährer Ausführungsart ausreichend bestimmt, um den an einen Gesamtvorsatz zu\nstellenden Anforderungen zu genügen. Das gilt auch für die\nzeitliche Konkretisierung. Diese mag zwar in einem frühen\nStadium des ersten Tatabschnitts noch gefehlt haben, stellte\nsich aber spätestens zu dem Zeitpunkt ein, als sich aufgrund\nder behördlichen Interventionen abzeichnete, daß die Ablagerung auf der Deponie in Vin - demnächst\nnicht mehr möglich sein würde. Zu diesem Zeitpunkt ließ der\nAngeklagte jedoch noch weiteren Kugelmühlenstaub dorthin\nverbringen und abladen. Demgemäß hat er seinen Gesamtvorsatz\nin hinlänglich konkretisierter Form auf die zweite Handlungsreihe, die Ablagerung auf dem Betriebsgelände, erstreckt, bevor noch die erste beendigt war; das reicht aus\n(BGHSt 19, 323; 23, 33).\n\nAH\n\nDas Landgericht hat mithin zutreffend einen beide Handlungsreihen umfassenden Gesamtvorsatz bejaht, eine einzige\nFortsetzungstat angenommen und das Verfahren mit Recht wegen\nStrafklageverbrauchs eingestellt.\n\nHerdegen Maier Niemöller\nGollwitzer Detter","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-07-17/2-str-627-90","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 326","ref_norm":"326","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-07-17/2-str-627-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:10.044013+00:00"}}