{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1991-07-17_2_StR_144_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1991-07-17","aktenzeichen":"2 StR 144/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"AR\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 144/91 URTEIL\n\nAra\nMr\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nKarl R On 7 A„caus HOEEEE, geboren am\nED. GE 1955 in KB, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchter Vergewaltigung\n\nwIII\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 17. Juli 1991, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nHerdegen,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nMaier\nNiemöller\nGollwitzer\nDetter\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt (EEEEEEEND\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE aus GENE\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte EEE»\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nALS\n\nAL3\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Koblenz\nvom 3. Dezember 1990 im Strafausspruch mit\n\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird im Umfang der Aufhebung zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter\nVergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer\nFreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.\nAußerdem hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen, den Führerschein eingezogen und die, Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm\nvor Ablauf einer Sperrfrist von einem Jahr keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten, auf den Strafausspruch beschränkten\nRevision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung\nsachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nl. Das Landgericht hat zum Werdegang des Angeklagten\nfestgestellt, daß er bis zu seinem 7. Lebensjahr in ärmlichen Verhältnissen bei seinen Eltern und dreizehn Geschwistern sowie anschließend bis zu seinem 17. Lebensjahr in\n\neinem Heim aufgewachsen ist, zwei Lehrlingsausbildungen aus\n\nder Folgezeit Bundeswehrdienst leistete, ı 1/2 Jahre lang\narbeitslos war und in der anderen Zeit als Berufskraftfahrer\nursprünglich im Güterfernverkehr, ab Oktober 1983 im Buslinienverkehr beschäftigt war.\n\nAm 11. und am 17. November 1983 beging der Angeklagte\njeweils eine Vergewaltigung in Tateinheit mit Entführung\ngegen den Willen der Entführten. In beiden Fällen nahm er\num die Mittagszeit eine an einer Bushaltestelle wartende\nSchülerin (17 bzw. 19 Jahre alt) in seinen Pkw auf mit der\nZusage, sie an ihren Zielort zu bringen. Entgegen seinem\n\nWaffe angesehenen Schreckschußrevolver, sich auszuziehen und\nden Geschlechtsverkehr zu erdulden. Für diese beiden Taten\nwurde der Angeklagte am 1. Dezember 1983 zu einer Gesamt-\n\nReststrafe mit Wirkung vom 17. November 1986 zur Bewährung\nausgesetzt; die Bewährungszeit wurde auf vier Jahre bis zum\n18. November 1999 festgesetzt.\n\nNach der Haftentlassung fand der Angeklagte wieder\nArbeit als Kraftfahrer. Nachdem seine vor den Taten\ngeschlossene erste Ehe geschieden worden war, ging er 1987\neine zweite Ehe ein, aus der zwei Kinder hervorgegangen\nsind. Wegen der nunmehr abgeurteilten Straftat hat seine\njetzige Ehefrau Scheidungsamtrag eingereicht.\n\n2. Die Urteilsfeststellungen zur erneuten Straftat\n\nergeben:\n\nAm 9. Juli 1990 nahm der Angeklagte gegen 22.00 Uhr\neine 21-jährige Frau, die als Anhalterin mitgenommen werden\nwollte, in seinen Pkw auf. Schon dabei faßte er den Entschluß, an einen entlegenen Ort zu fahren und - notfalls\ngegen ihren Willen - mit ihr geschlechtlich zu verkehren.\nIndem er ihr Hilfe beim Anlegen des Gurtes vortäuschte,\ndrückte er den Verriegelungsknopf der Beifahrertür nach\nunten. Als die Mitfahrerin dies doch bemerkte, den Knopf\nwieder hochzog und ihn nach dem Grund seines Verhaltens\nfragte, gab er an, er habe die defekte Tür sichern wollen.\n\nWährend der Fahrt erfragte der Angeklagte das Fahrtziel\nder Frau und täuschte vor, selbst auch dorthin zu müssen.\nDa sie stutzig geworden war, ergriff sie das von ihr beim\nTrampen immer in der Tasche mitgeführte Klappmesser und\nhielt es an ihrer rechten Körperseite so, daß der Angeklagte\nes nicht sehen konnte. Der Angeklagte fuhr plötzlich 15 m in\neinen Waldweg und drückte noch während des Anhaltevorgangs\nungeachtet des Protestes der Mitfahrerin den Verriegelungsknopf der Beifahrertür wieder herunter. \"Gleich darauf\npackte er sie an ihrem Zopf, riß ihren Oberkörper rücklings\nzwischen die beiden Vordersitze und legte sich auf die mit\neiner Jeanshose und einem T-Shirt bekleidete Zeugin. Gleichzeitig schob er mit einer Hand ihr T-Shirt nach oben und\nbetastete über dem BH ihre Brust. Der Angeklagte wollte die\nZeugin nunmehr vollends gewaltsam entkleiden und den Geschlechtsverkehr mit ihr erzwingen.\" Nunmehr betätigte sie\nden Auslösemechanismus des Klappmessers. Der Angeklagte\n\nALS\n\nern ane\n\nhörte dies und schrie \"mach keinen Scheiß, ich hab 'ne\nKnarre, ich knall Dich ab\". Durch diese Äußerung verstärkte\nsich die Angst der Frau. Da sie keinen anderen Ausweg mehr\nsah, stach sie ihm unter Überwindung ihrer Hemmungen die\nKlinge \"ca. 1 cm breit und 1,5 cm tief in den Oberkörper im\nBereich zwischen der linken Achselhöhle und der linken\nBrustwarze\". Der Angeklagte ließ aus Angst vor weiteren\nStichen sofort von ihr ab, versuchte aber, ihr das Messer\nabzunehmen, wobei er ihre Handgelenke festhielt und ihr\nschmerzhaft in die Wange biß. Bei dem kurzen Gerangel erlitten beide geringfügige Schnittverletzungen. Schließlich\nerklärte der Angeklagte der Frau, sie freilassen zu wollen,\nwenn sie das Messer wegstecke. Sie stimmte zu und schlug\nvor, daß sie sich gegenseitig loslassen und jeder auf seiner\nSeite aus dem Wagen aussteigen solle. \"Der Angeklagte ging\nscheinbar auf ihren Vorschlag ein und ließ ihre Handgelenke\nlos. Nachdem die Zeugin jedoch den Verriegelungsknopf hochgezogen hatte und gerade den Türöffnungshebel betätigen\nwollte, griff der Angeklagte blitzschnell hinter ihrem\nRücken erneut zur Beifahrertür und drückte den Verriegelungsknopf wieder herunter. Die Zeugin trat nun mit beiden\nFüßen gegen den Angeklagten, betätigte Verriegelungsknopf\nund Türhebel und verließ rückwärts durch die geöffnete\nBeifahrertür den Pkw\".\n\nBei der Strafzumessung hat das Gericht zu Lasten des\nAngeklagten - außer den Vortaten, der teilweisen Strafverbüßung und der Tatsache, daß er die erneute Straftat während\ndes Laufs der Bewährungszeit beging - die erhebliche kriminelle Energie berücksichtigt, die er von der Aufnahme der\n\nAR3\n\nFrau in den Pkw bis zur Gewaltanwendung bei der Tatausführung und der Körperverletzung durch den Biß in die Wange\ngezeigt hat. Dem hat es bei der Strafrahmenwahl als maßgeblichen Milderungsgrund entgegengesetzt, \"daß die Tathandlung\ngescheitert und über das Stadium des Versuchs nicht hinausgelangt ist\". Bei der konkreten Strafbemessung hat die\nStrafkammer \"die Besonderheit\" bedacht, \"daß die Tat noch\nnicht unmittelbar vor der Vollendung stand, sondern daß es\ndazu noch weiteres Tuns des Angeklagten bedurft hätte\".\nDiese Bewertung wird dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat\nnicht gerecht: Der Angeklagte hatte bei seinem von vornherein massiven Angriff bemerkt, daß sich die Frau mit einem\nMesser zur Wehr setzen werde. Das war für ihn kein Anlaß,\nsein Vorhaben aufzugeben; vielmehr suchte er diese Abwehrbereitschaft durch Androhung des Einsatzes einer Schußwaffe\nzu überwinden. Dadurch hat er die ihn verhältnismäßig\ngeringfügig verletzende Notwehrhandlung der Überfallenen\nausgelöst. Danach hat er kurz von der Frau abgelassen. Die\nUrteilsgründe ergeben im Zusammenhang, daß er bei passivem\nVerhalten keine weiteren Messerstiche zu befürchten hatte.\nStatt auf diese Weise seinen Überfall zu beenden und die\nFrau freizulassen, versuchte er, ihr das Messer abzunehmen,\nwobei er sie durch einen Biß in die Wange verletzte und sie\nsich außerdem, von ihm verschuldet, während des Gerangels\nSchnittverletzungen und eine Rückenprellung zuzog. Selbst\nauf die von ihm initiierte Vereinbarung, sich gegenseitig\nloszulassen, nutzte er das der Vereinbarung entsprechende\nVerhalten der Überfallenen zu dem Versuch, sie weiterhin im\nPkw festzuhalten. Bei Berücksichtigung dieses Tathergangs\n\nund der dabei vom Angeklagten aufgewendeten kriminellen\n\nee errang\n\nEnergie ist es ein Wertungsfehler, wenn die Strafkammer\ndarin, daß die Tat noch nicht unmittelbar vor der Vollendung\nstand, eine zugunsten des Angeklagten sprechende \"Besonderheit\" sieht und seine selbst verschuldeten, geringfügigen\nEigenverletzungen als gewichtigen Milderungsgrund einstuft.\n\nWeiter bedarf der Hinweis auf die schwierige Jugend und\nAusbildungszeit des Angeklagten der Ergänzung dahin, daß er\nzur Tatzeit in geordneten persönlichen Verhältnissen lebte,\naber die darin liegende Chance nicht genutzt hat.\n\nUrsache der Ehestreitigkeiten der vorausgegangenen Tage\nwar die Weigerung des Angeklagten, bei der Verrichtung der\nhäuslichen Arbeiten mitzuhelfen. Am Tattag ist er ihnen\ndadurch ausgewichen, daß er nach Arbeitsende zu einem Autobahnrasthaus fuhr, um dort sein Abendessen einzunehmen und\nan einem Geldspielautomaten zu spielen. Er befand sich auf\ndem Weg nach Hause, als er die Tat beging. Unter diesen\nUmständen ist die Bewertung der Ehestreitigkeiten als\ngewichtiger Milderungsgrund nicht nachvollziehbar.\n\nALS\n\nNach alledem muß die Strafe, die gerechter Schuldausgleich sein soll, neu zugemessen werden. Die angeordnete\nMaßregel wird von der Aufhebung des Strafausspruchs nicht\nberührt und bleibt bestehen.\n\nHerdegen Maier RiBGH Niemöller\nkann seine Unterschrift nicht beifügen, weil er sich\nin Urlaub befindet.\n\nHerdegen\nGollwitzer Detter","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-07-17/2-str-144-91","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-07-17/2-str-144-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:10.007771+00:00"}}