{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1991-07-12_2_StR_605_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1991-07-12","aktenzeichen":"2 StR 605/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nAm \">\n\n2 str 605/90 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMichael P E aus UM, geboren am\nU in SCEREEEEER zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Mordes u. a.\n\nwIII\n\n+\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 12. Juli 1991 gemäß S 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Bezirksgerichts Gera vom 27. Juli\n1990 mit den Feststellungen, soweit diese\nnicht das äußere Tatgeschehen betreffen,\naufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an einen anderen\nStrafsenat des Bezirksgerichts Gera zurückverwiesen.\n\nII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Bezirksgericht Gera hat gegen den Angeklagten wegen\nMordes und anderer Delikte (Körperverletzung, Beleidigung und\nFreiheitsberaubung) eine lebenslängliche Freiheitsstrafe verhängt, ihm die staatsbürgerlichen Rechte für dauernd\naberkannt und ihn zu Schadensersatz verurteilt.\n\nGegen dieses Urteil hat der Angeklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt, über die das Oberste Gericht der\nDDR bei Wirksamwerden des Beitritts der Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland am 3. Oktober\n\n1990 noch nicht entschieden hatte. Anschließend hat der Angeklagte das nunmehr als Revision zum Bundesgerichtshof anzu-\n\nsehende Rechtsmittel (Art. 8 Einigungsvertrag i. V. m. Anlage\n\nI B Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 y Abs. 2)\ninnerhalb Monatsfrist in einer von seinem Verteidiger\nunterzeichneten Schrift (§ 345 Abs. 2 StPO) begründet.\n\nDie Revision ist mithin gemäß Nr. 28 i des zitierten\nRegelungswerks zulässig. Sie hat im wesentlichen mit der\nSachbeschwerde Erfolg, weshalb es auf die Beurteilung der\ngleichfalls erhobenen Verfahrensrüge nicht ankommt.\n\n‚Die Verurteilung hat keinen Bestand, da die Begründung,\nmit der das Bezirksgericht alkoholbedingte Schuldunfähigkeit\ndes Angeklagten ausgeschlossen hat, rechtlicher Prüfung nicht\nstandhält.\n\nDer Angeklagte hatte nach den Feststellungen am Vormittag des Tattages in Gaststätten Bier und Schnaps in nicht\nmehr festzustellender Menge getrunken, auch zu Hause noch\nSchnaps zu sich genommen und abends auf dem Weg zur Jagdkanzel und in der Kanzel selbst eine Flasche Wein geleert.\nDieser Alkoholkonsum kann seine Hemmungsfähigkeit aufgehoben\n(und nicht nur erheblich vermindert) haben, zumal auch Besonderheiten seines Tat- und Nachtatverhaltens in diese\nRichtung deuten. Er schlug der Frau seines Freundes, als er\n\nsie in Abwesenheit ihres Ehemannes antraf, unvermittelt\n| (\"ohne ein Wort zu sagen\") mit der Faust ins Gesicht, bevor\ner sie fesselte, ihre Kleidungsstücke zerschnitt, sie an\nBrüsten und Geschlechtsteil betastete, einen Kochlöffelstiel\nund eine Kerze in ihre Scheide einführte und sie schließlich\n\nerstach; beim Verlassen des Tatorts nahm er Decken und Kissen\nsowie eine Flasche mit, Verlor auf dem Rückweg zur Jagdkanzel ”*\neinen Teil der mitgenommenen Gegenstände und schlief auf der\n-Jagdkanzel ein.\n\nAngesichts dieser Umstände durfte Schuldfähigkeit nicht\nallein mit dem Hinweis darauf bejaht werden, daß sich der\nAngeklagte \"an die wesentlichsten Einzelheiten des Tatgeschehens ... deutlich erinnern\" konnte. Zum einen wies die\nErinnerung des Angeklagten nicht unerhebliche Lücken auf. Zum\nanderen kann selbst bei einem Täter, der das. Tatgeschehen\nnoch zu erinnern vermag, die Hemmungsfähigkeit infolge\nalkoholischer Beeinflussung gänzlich entfallen sein. Ob dies\nder Fall ist, läßt sich nur anhand einer erschöpfenden Wür-\n. digung aller objektiven und subjektiven Umstände, die das\nErscheinungsbild des Täters.vor, während und nach der Tat\n. prägen, sachgerecht und zuverlässig beurteilen (BGHR StGB\n§ 20 Bewußtseinsstörung 5). .Eine solche Würdigung hat das\nBezirksgericht nicht vorgenommen. Damit fehlt es an einer\nausreichenden Grundlage für die Annahme der Schuldfähigkeit\ndes Angeklagten zur Tatzeit. Das angefochtene Urteil ist\ndeshalb insgesamt aufzuheben; jedoch können die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufrechterhalten bleiben.\n\nFür die neue Verhandlung und Entscheidung der Sache\nbemerkt der Senat:\n\nVon der Beurteilung der Frage, ob Schuldunfähigkeit\nauszuschließen ist oder nicht, hängt ab, ob der Angeklagte\nwegen Vollrauschs (s 323 a StGB) oder wegen des Tötungsdelikts (gegebenenfalls wegen weiterer Delikte) zu verurteilen ist. Soweit danach die Anwendung des s 211 StGB in\n\nBetracht kommt, stünde der Annahme von Verdeckungsmord nicht\nentgegen, daß sich bereits die zu verdeckende Vortat gegen\nLeib und Leben des Opfers richtete, unmittelbar in die Tötung\nüberging und beide Taten einer unvorheggesehenen Augenblickssituation entsprangen (BGHSt 35, 116). Was die neben dem Tö-\n\n'tungsdelikt in Frage kommenden Delikte betrifft, so erscheint _\n\nein Hinweis auf die verfahrensvereinfachenden Gestaltungsmöglichkeiten der §§ 154, 154 a StPO angebracht. Auf Verlust der\nbürgerlichen Ehrenrechte ist nicht zu erkennen, da ein solcher Verlust nach § 45 StGB als gesetzliche Nebenfolge eines\nbestimmten Schuldspruchs und Strafausspruchs eintritt. Ob es\nzweckmäßig ist, im vorliegenden Verfahren auch über Schadensersatzansprüche zu befinden, erscheint zweifelhaft, bleibt\njedoch im Rahmen der insoweit anzuwendenden Vorschriften\n\n(ss 403 ff StPO) dem neu entscheidenden Tatgericht über-\n\nlassen.\n\n_ Herdegen . Maier Niemöller\nGollwitzer . Detter\n\n\"ie","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-07-12/2-str-605-90","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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