{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1991-07-03_2_StR_132_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1991-07-03","aktenzeichen":"2 StR 132/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 132/91\n\n999 URTEIL\nA\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Diplomvolkswirt Manfred Anton U EEE aus\nreSEEEEER ze MEER, geboren am &. EEE 1940 in Mai,\n\nwegen Vorteilsannahme\n\nwIIl\n\nME\n\nBw\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 3. Juli 1991, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nMaier\n\nNiemöller\nGollwitzer\nDetter\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof I)\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nl. Rechtsanwalt Dr. EEE aus EEE ,\n2. Rechtsanwalt EB aus EEEEREED nn\n\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte ww\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAFY\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Frankfurt am Main\nvom 23. August 1990 mit den Feststellungen\naufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vorteilsannahme zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt,\nderen Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt und den Verfall\neines Wertersatzbetrages von 32.000 DM angeordnet.\n\nMit seiner Revision rügt er die Verletzung förmlichen\nund sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit einer\nVerfahrensrüge Erfolg.\n\nDas Landgericht hat im wesentlichen folgenden Sachverhalt festgestellt:\n\nDer Angeklagte war Leiter des Amtes für Beschaffungsund Vergabewesen der Stadt Finn a MB. Er hatte den\nZeugen BEE, einen Prokuristen und Oberbauleiter der Firma\nSB Ac, kennengelernt.\n\nIm Frühjahr 1983 ließ sich BE für die Firma zuiiiih\nAG vom Angeklagten einen Auftrag zur Umgestaltung des Gartens erteilen, der zu dem vom Angeklagten bewohnten Mietshaus gehörte. Der Angeklagte betonte dabei, daß es sich um\neinen ordnungsgemäßen Auftrag mit entsprechender Abrechnung\nhandeln müsse. BEWB erwiderte sinngemäß, daß man sich\nschon einigen werde. Tatsächlich hatte er aber nicht vor,\ndem Angeklagten die vereinbarten Leistungen in Rechnung zu\nstellen; er erhoffte sich das Wohlwollen des Angeklagten gegenüber der Firma ZB AG und betrachtete die Gartenumgestaltung als Gefälligkeit im Blick auf die bereits geschehene und künftig zu erwartende Vergabe von Aufträgen an\nseine Arbeitgeberin. Die von einer Gartenbaufirma im Auftrag\nder Firma ZB 1; ausgeführten Arbeiten waren im Frühsonmmer 1983 beendet. Eine Rechnung hierfür erhielt der Angeklagte trotz Nachfrage nicht.\n\nIm Frühjahr 1984 bot Bi dem Angeklagten an, durch\ndie Firma ZB AG als Generalunternehmerin Sanierungs- und\nUmbauarbeiten im Keller des Mietshauses ausführen zu lassen,\ndas der Angeklagte bewohnte. Nachdem Einigkeit über deren\nArt und Umfang erzielt worden war, fragte der Angeklagte\nnach den Kosten. BEE äußerte daraufhin, für die Arbeiten\nim Garten und Keller werde eine Gesamtabrechnung erteilt;\nden dafür zu zahlenden Betrag bezifferte er auf etwa\n12.000,-- bis 13.000,-- DM. Die vereinbarten Kellerarbeiten\nwurden bis Februar 1985 ausgeführt. Die in Aussicht gestellte Gesamtabrechnung erhielt der Angeklagte jedoch nicht.\n\nIm April 1986 bat der Angeklagte, der eine förmliche\nAbnahme der Bauleistungen für erforderlich hielt, BB um\neinen Besuch. Dieser fand statt. Bei der Besichtigung des\nKellers bemerkte BEP, es seien wohl noch weitere Arbeiten\n\nAG\n\nnotwendig. Der Angeklagte verneinte dies und bat stattdessen um Auftragsabrechnung, die jedoch auch in der Folgezeit unterblieb. Auf Veranlassung des Angeklagten kam es am\n5. November 1987 zu einer letzten Unterredung mit BEP.\nDabei drängte der Angeklagte erneut auf Übersendung einer\nGesamtabrechnung. BMBB erklärte daraufhin, das sei aus\nbuchhalterischen Gründen nicht möglich - es sei bereits\nalles abgerechnet. \"Der Angeklagte nahm dies hin. Ebenso gab\ner sich damit zufrieden, daß er für die empfangenen Arbeiten\nund Leistungen nichts zu zahlen hatte\". Zahlungen leistete\ner weder an die Firma zu AG noch an einen der eingeschalteten Subunternehmer. Der Gesamtwert der Leistungen\nbelief sich auf mindestens 32.000,-- DM.\n\nII.\n\nDer Beschwerdeführer rügt, das Gericht habe die Verurteilung auf eine - gegenüber der Anklage - in rechtlicher\nund tatsächlicher Hinsicht veränderte Grundlage gestützt,\nohne daß ihm zuvor ein entsprechender Hinweis erteilt worden\nsei (vgl. S 265 StPO).\n\nDie Rüge dringt durch.\n\nl. Der Verurteilung wegen Vorteilsannahme (s 331 Abs. 1\nStGB) liegt nach den Feststellungen ein Tatbild zugrunde,\ndas - wiewohl die Nämlichkeit der Tat ($S 264 StPO) noch\ngewahrt ist - von demjenigen der Anklage wesentlich ab-\n\nweicht.\n\nDie zugelassene Anklage hatte dem Angeklagten zur Last\ngelegt, sich einer fortgesetzten Bestechlichkeit (s 332\nStGB) dadurch schuldig gemacht zu haben, daß er sich in der\nzeit von April 1983 bis Juli 1985 als Gegenleistung für\nkünftige Diensthandlungen aufgrund entsprechender Vereinbarungen mit BEE von der Firma ZEEEB AG Vorteile in\nGestalt unentgeltlicher Arbeiten in Garten und Keller seines\n\nMietshauses versprechen ließ und annahm.\n\nDas Urteil dagegen gründet den Schuldvorwurf darauf,\ndaß der Angeklagte erst durch sein Verhalten bei der Unterredung mit Be am 5. November 1987 den Tatbestand der\nVorteilsannahme (Ss 331 Abs. 1 StGB) verwirklicht habe. Auch\nwenn er zunächst auf eine Abrechnung gewartet haben wolle,\nso sei ihm doch spätestens zu diesem Zeitpunkt klar geworden, daß für die ausgeführten Arbeiten kein Werklohn zu\nzahlen sei. Da er die Erklärungen Pen \"hingenommen\" und\nsich mit dessen Verzicht auf Zahlung \"zufriedengegeben\"\nhabe, sei sein Verhalten als \"konkludente Annahme der\ngewährten Vorteile\" zu werten.\n\nIn diesem Zusammenhang ist es ohne Belang, daß der\nVergleich zwischen zugelassener Anklage und Urteil auch eine\nAbweichung in rechtlicher Hinsicht ergibt, weil der Angeklagte statt wegen Bestechlichkeit (Ss 332 StGB) nur wegen\nVorteilsannahme (§ 331 Abs. 1 StGB) verurteilt worden ist;\ndenn einen Hinweis auf die Veränderung des den Schuldvorwurf\nbegründenden Strafgesetzes hat der Strafkammervorsitzende\ndem Angeklagten erteilt. Ob ein weiterer rechtlicher Hinweis\ndeshalb geboten gewesen wäre, weil der Anklagevorwurf ein\n\nML\n\naktives Tun zum Gegenstand hatte, das Verhalten des Angeklagten am 5. November 1987 aber nach Meinung der Revision\nein bloßes Unterlassen darstellte, bedarf hier keiner Klärung. Entscheidend ist nämlich die unterschiedliche Umschreibung des den strafrechtlichen Vorwurf begründenden\nTatverhaltens in der Anklageschrift und im Urteil. Lag nach\nder Anklage das strafbare Verhalten des Angeklagten bereits\nin der Entgegennahme unentgeltlicher Werkleistungen in den\nJahren 1983 bis 1985, so fand das Urteil die Merkmale des\nStraftatbestands erst in jenem Verhalten, das der Angeklagte\nbei der Unterredung mit B@B am 5. November 1987 an den\nTag gelegt hat. Diese Abweichung in der Beschreibung des\nTatverhaltens, das zur Ausfüllung des gesetzlichen Straftatbestandes gedient hat, war wesentlich. Das Verhalten,\ndessentwegen der Angeklagte der Vorteilsannahme schuldig\ngesprochen worden ist, unterschied sich bereits nach Zeit\nund Ort erheblich von demjenigen, das die Anklage für tatbestandsmäßig hielt; darüberhinaus handelte es sich um ihrer\nArt nach unterschiedliche Vorteile, die der Angeklagte\neinerseits nach der Anklage, andererseits dem Urteil zufolge\nangenommen hat. Vorteile im Sinne des § 331 StGB waren nach\nder Anklage unentgeltliche Werkleistungen; nach dem Urteil\nkann - worauf in anderem Zusammenhang zurückzukommen sein\nwird - der vom Angeklagten angenommene Vorteil nur im\nschenkweisen Erlaß bereits entstandener Werklohnansprüche\n\noder im Ausschluß ihrer Geltendmachung bestanden haben.\n\n2. Das Gericht, das den Schuldspruch innerhalb des\nRahmens der angeklagten Tat (S 264 StPO) auf einen gegenüber\nder Anklage wesentlich veränderten Sachverhalt stützt, muß\n\ndem Angeklagten zuvor einen entsprechenden Hinweis erteilen;\n\ndas ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt (BGHR StPO S 265 Abs. 1 Hinweispflicht 3; S 265 Abs. 4\nHinweispflicht 2, 4, 8, 9, 12; zur Entwicklung dieser Rechtsprechung vor 1988 vgl. Niemöller, Die Hinweispflicht des\nTatrichters, 1988 S. 23 ff, 26 ff m. w. N.). Diese Hinweispflicht dient, ohne daß es auf die Erörterung ihrer gesetzlichen Grundlage ankäme, dem schutzwürdigen Verteidigungsinteresse des Angeklagten. Sie gilt auch und gerade für\nwesentliche Veränderungen des dem gesetzlichen Straftatbestand zugeordneten Tatverhaltens (BGHR StPO S 265 Abs. 4\nHinweispflicht 4, 8, 11; BGH, Urt. v. 24. Mai 1991 -\n\n5 StR 134/91; weitere Rechtsprechungsnachweise bei Niemöller\na.a.OßO. S. 19 f). Demgemäß hätte dem Angeklagten der Hinweis\nerteilt werden müssen, daß die gesetzlichen Merkmale der\nstrafbaren Vorteilsannahme (S 331 Abs, 1 StGB) abweichend\nvon der Anklage in dem Verhalten gefunden werden könnten,\ndas er bei der Unterredung mit BE am 5. November 1987 an\nden Tag gelegt hat.\n\n3. Dieser Hinweis ist dem Angeklagten - wie er mit\nRecht rügt - nicht gegeben worden. Dabei kann hier dahingestellt bleiben, ob es statt eines besonderen Hinweises\ngenügt, daß dem Angeklagten durch den Gang der Hauptverhandlung die Kenntnis vermittelt wird, welches Verhalten das\nGericht als tatbestandsmäßig werten und zur Grundlage des\nSchuldvorwurfs machen will (so BGHSt 19, 141, 143; BGHR StPO\nS 265 Abs. 4 Hinweispflicht 4, 12; S 344 Abs. 2 Satz 2\nHinweispflicht 2). Denn im vorliegenden Falle steht fest,\ndaß dem Angeklagten diese Kenntnis vom Gericht auch nicht\ndurch den Gang der Verhandlung vermittelt worden ist. Dies\nergibt sich aus folgendem, von der Revision zutreffend dar-\n\ngestellten Verfahrensvorgang:\n\nAm letzten Tag der viertägigen Hauptverhandlung wies\nder Strafkammervorsitzende den Angeklagten nach S 265 Abs. 1\nStPO darauf hin,\n\n\"daß auch eine Verurteilung gemäß $S 331 StGB in\nBetracht komme, nämlich Vorteilsannahme und zwar unter\nBezugnahme auf die Darstellung in der Anklageschrift\nohne die zusätzlichen Merkmale, die zu einer Bestechlichkeit führen können\".\n\nDanach wurde die Beweisaufnahme alsbald geschlossen.\nDie im protokollierten Hinweis enthaltene \"Bezugnahme auf\ndie Darstellung in der Anklageschrift\" brachte zum Ausdruck,\ndaß es - abgesehen von der möglichen Anwendung eines milderen Strafgesetzes - bei der in der Anklage vorgenommenen\nZuordnung von Sachverhalt und gesetzlichem Straftatbestand\nbleibe. Der Hinweis mußte deshalb den Angeklagten geradezu\nin der Meinung bestärken, ihm werde, als Bestechlichkeit\noder Vorteilsannahme, entsprechend der Anklage weiterhin\nausschließlich die Entgegennahme unentgeltlicher Werkleistungen in den Jahren 1983 bis 1985 zum Vorwurf gemacht. Da\ndie Beweisaufnahme nach dem erörterten Hinweis alsbald\ngeschlossen wurde, ist kein Raum für die Annahme, das Gericht habe den Angeklagten wissen lassen, daß eine Verurteilung wegen Vorteilsannahme auch auf sein Verhalten bei der\nUnterredung vom 5. November 1987 gestützt werden könne.\n\n4. Das Urteil beruht auch auf diesem Verfahrensfehler.\n\nIL\n\n- 10 -\n\nAnders verhielte es sich, wenn der Angeklagte von sich\naus erkannt hätte, daß sein Verhalten bei der Besprechung\nvom 5. November 1987 dem Gericht als tatsächliche Grundlage\ndes Schuldspruchs dienen könne. Doch steht dies zumindest\nnicht fest, Keinen Anhaltspunkt dafür liefert der Umstand,\ndaß der Angeklagte in seiner Einlassung selbst den Verlauf\ndes Gespräches geschildert hat. Den Urteilsgründen ist nicht\nzweifelsfrei zu entnehmen, daß der Angeklagte eingeräumt\nhätte, die Erklärung Beckers \"hingenommen\" und sich damit,\ndaß er nichts zu zahlen brauche, \"zufriedengegeben\" zu\nhaben. Zwar heißt es (VA S. 12):\n\n\"Auch nach den Angaben des Angeklagten steht aber fest,\ndaß der Zeuge BE ihm an diesem Tag endgültig und\ndeutlich erklärte, eine Rechnung werde nicht erteilt\nund Zahlung nicht erwartet, was der Angeklagte hinnahm\".\n\nDoch besagt diese Formulierung nicht, daß auch die im\nletzten Satzteil (\"was der Angeklagte hinnahm\") enthaltene\nAussage auf einer entsprechenden Angabe des Angeklagten\nberuhe; denn dieser Satzteil steht für sich und wird von der\nEinleitung (\"auch nach den Angaben des Angeklagten steht\naber fest, daß ...\") nicht gedeckt. Auch im übrigen geben\ndie Urteilsgründe keinen Aufschluß darüber, wie der Angeklagte seine eigene Reaktion auf die Erklärungen Be>\ndargestellt hat. Selbst wenn er aber den Verlauf der Unterredung vom 5. November 1987 so geschildert hätte, wie er im\nUrteil festgestellt ist, so würde dies noch nicht bedeuten,\ndaß ihm bewußt geworden wäre, auch unter dem tatsächlichen\nGesichtspunkt der \"Hinnahme\" des nicht Zahlenmüssens verur-\n\nteilt werden zu können.\n\nvr\n\n4\n\n- 11 -\n\nDemgemäß ist davon auszugehen, daß der Angeklagte diese\nKenntnis nicht hatte. Es läßt sich nicht ausschließen, daß\ner sich, wäre sie ihm vermittelt worden, anders und wirk-\n\nsamer als geschehen verteidigt hätte.\n\nDas Urteil ist mithin aufzuheben, ohne daß es auf die\nweitere Verfahrensrüge und die Sachbeschwerde ankommen\n\nkönnte.\nIII.\n\nFür die neue Verhandlung und Entscheidung wird auf\n\nfolgendes hingewiesen:\n\nl. Würden zum Geschehen vor dem 5. November 1987\nwiederum dieselben Feststellungen wie im angefochtenen\nUrteil getroffen, so könnten nicht die in Garten und Keller\nausgeführten Arbeiten selbst als Vorteil im Sinne des § 331\nStGB gewertet werden. Denn danach wären zwischen den Beteiligten entgeltliche Werkverträge (S 631 BGB) zustandegekommen, aus denen sich für den Angeklagten einerseits Vergütungspflichten, andererseits Ansprüche auf Ausführung der\nvereinbarten Werkleistungen ergeben hätten. Die aufgrund\neines Werkvertrags erbrachte Leistung ist aber kein Vorteil,\nsoweit der Empfänger nur das erhält, worauf er nach dem\nentgeltlichen Vertrag einen Rechtsanspruch hat (vgl. BGHSt\n3l, 261, 279; 35, 128, 133).\n\n- 12 -\n\n2. Eine Vorteilsannahme kann allerdings darin liegen,\ndaß eine im Vergleich zum üblichen Werklohn zu niedrige Vergütung vereinbart wird. Sollten BB und der Angeklagte\nfür die Gesamtheit der Werkleistungen in Garten und Keller\neinen Werklohn von 12.000 bis 13.000 DM ausgemacht haben, so\nwird eine solche Abrede unter diesem Gesichtspunkt zu prüfen\n\nsein.\n\n3. Was die Besprechung vom 5. November 1987 betrifft,\nso ist das im angefochtenen Urteil - nur unzulänglich mit\ndem Wort \"Hinnahme\" - beschriebene Verhalten des Angeklagten\nnicht etwa eine nachträgliche Annahme unentgeltlicher Werkleistungen. Ob eine Vorteilsannahme auch dann vorliegt, wenn\nder Empfänger des Vorteils erst später den Bestechungswillen des Gebers erkennt, den Vorteil aber gleichwohl behält (vgl. RGSt 38, 263, 266 f; BGHSt 15, 88, 102 £; OLG\nKöln MDR 1960, 156 f), kann dabei dahingestellt bleiben,\n\nIm vorliegenden Falle kommt als Vorteil, den der Angeklagte\ndurch sein Verhalten am 5. November 1987 angenommen haben\nkönnte, nur ein schenkweiser Erlaß der bereits entstandenen\nWerklohnansprüche (SS 516, 518 Abs. 2, 397 Abs. 1 BGB) oder\nder Ausschluß ihrer Geltendmachung (im Wege eines pactum de\nnon petendo) in Frage. Beides würde einen entsprechenden\nVertrag zwischen BEE und dem Angeklagten voraussetzen.\nDie Erklärung BE, eine Abrechnung sei aus buchhalterischen Gründen nicht möglich, es sei schon alles\nabgerechnet, ließe sich zwanglos als Antrag zum Abschluß\neines solchen Vertrages auffassen. Dann käme es für die\nFrage der Vorteilsannahme darauf an, ob der Angeklagte\ndiesen Antrag angenommen hat. Insoweit wird seine Reaktion\nauf die Erklärung De in tatsächlicher Hinsicht näher\n\n.—\n\n77.\n\n- 13 -\n\naufgeklärt und im Urteil dargelegt werden müssen. Hätte der\nAngeklagte verbal, mimisch oder gestisch - sei es auch nur\nkonkludent - sein Einverständnis zum Ausdruck gebracht, so\nwäre am Zustandekommen des Vertrags aufgrund übereinstimmender Willenserklärungen nicht zu zweifeln. Aber auch dann,\nwenn er - was mit dem Wort \"Hinnahme\" gemeint sein könnte -\nauf die Erklärung BÜW, ohne ein Zeichen der Zustimmung\nzu geben, lediglich geschwiegen hätte, braucht dies der\nBejahung eines Vertragsabschlusses nicht entgegenzustehen.\nDenn auch dem bloßen Schweigen kann ausnahmsweise die\nWirkung einer Annahmeerklärung zukommen, wenn unter den\ngegebenen Umständen vom schweigenden Teil nach Treu und\nGlauben bei Berücksichtigung der Verkehrssitte für den Fall\nder Ablehnung ein Widerspruch zu erwarten gewesen wäre (st.\nRspr., vgl. BGH LM Nr. 4 zu § 157 (Gb) BGB; BGH WM 1962,\n301; BGH MDR 1970, 136; BGH NJW 1975, 1358 £; 1990, 601 £;\nPalandt/Heinrichs, BGB 50. Aufl. Einf. v. $S 116 Rdn. 8, 10;\nKrüger-Nieland in BGB-RGRK 12. Aufl. vor § 116 Rdn. 18). Das\ngilt auch unter Anwesenden, soweit hier nicht schon das\nVerhalten des schweigenden Teils eine konkludente Annahmeerklärung darstellt (Manfred Wolf in Soergel, BGB 12. Aufl.\n§ 147 Rdn. 24). In solchem Falle dürfte die Erwartung, der\nAdressat des Antrags werde seinen Ablehnungswillen\ngegebenenfalls kundtun, in Anbetracht des geringen \"Äußerungsaufwands\" sogar besonders naheliegen.\n\nWeiter wird zu berücksichtigen sein, daß es sich hier\num die Annahme eines für den Angeklagten vorteilhaften Antrages handelte (vgl. BGH NJW 1981, 43 f; Kramer in Münchener Kommentar 2. Aufl. § 151 Rdn. 4). Schließlich verdient\nauch der Umstand Beachtung, daß der Angeklagte bislang\n\nstets, ja sogar noch bei der Besprechung vom 5. November\n1987, auf Rechnungserteilung bestanden hatte. Die Erklärung\nBOB enthielt danach das erstmals deutlich gemachte, für\nden Angeklagten neue und überraschende Ansinnen, seine über\nlange Zeit hinweg gezeigte Haltung aufzugeben; um so eher\nwäre deshalb sein ausdrücklicher Widerspruch zu erwarten\ngewesen, wenn er im Sinne gehabt hätte, bei seiner bis dahin\ngeäußerten Haltung zu bleiben, sich also \"nichts schenken zu\n\nlassen\".\n\nHerdegen Maier Niemöller\nGollwitzer Detter","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-07-03/2-str-132-91","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 331","ref_norm":"331","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-07-03/2-str-132-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:09.509481+00:00"}}