{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1991-06-26_2_StR_583_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1991-06-26","aktenzeichen":"2 StR 583/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 583/90\n\nJEEC9\n\nSon \"\\\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nl. Demirer D EB „aus BE, geboren am EB. ER 1942\nin Age (TEE), zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n2. Mustafa GEM aus BE, geboren am WB. EEED 1958\nin BOB (TEE), zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln\n\nwIII\n\n27 09\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer\n\nam 26. Juni 1991 einstimmig beschlossen:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Bonn vom 12. April 1990\n\nwerden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\n\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDie Revisionen der Angeklagten sind im Sinne des S 349\nAbs. 2 StPO unbegründet. Die Nachprüfung des Urteils auf\nGrund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen die Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Abweichend von der\nStellungnahme des Generalbundesanwalts beurteilt der Senat\n\njedoch die beiden Verfahrensrügen wie folgt:\n\n1. Dahinstehen kann, ob es rechtlich zu beanstanden ist,\ndaß die Strafkammer den Aussetzungsamtrag abgelehnt und\nkeinen näher konkretisierten Hinweis auf die Veränderung der\ntatsächlichen Grundlage des Schuldvorwurfes gegeben hat. Denn\njedenfalls beruht das Urteil nicht auf diesen - unterstellten - Verfahrensverstößen. Aus dem Gang der Hauptverhandlung\nund dem Prozeßverhalten der Verteidiger, namentlich den von\nihnen gestellten Beweisamträgen, geht nämlich hervor, daß\nsich die Angeklagten der veränderten Tatsachengrundlage alsbald bewußt geworden sind, die Möglichkeit einer sich darauf\n\ngründenden Verurteilung erkannt und sich demgemäß auch in\n\ndieser Richtung verteidigt haben; dazu hatten sie, da die\nHauptverhandlung noch lange andauerte, auch hinreichend Gelegenheit.\n\n2. Die Rüge, der Dolmetscher für die türkische Sprache\nhabe an zwei Verhandlungsterminen gefehlt, bleibt gleichfalls\nohne Erfolg, wobei es nicht darauf ankommt, ob der Dolmetscher an den beiden Terminstagen tatsächlich abwesend war.\nWird dies unterstellt, so gilt folgendes:\n\nDer absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO läge\nnur vor, wenn die Angeklagten der deutschen Sprache gänzlich\nunkundig gewesen wären (vgl. BGHSt 3, 285 f). Das behaupten\nsie selbst nicht. Sie tragen vor, des Deutschen \"nur ungenügend mächtig\" gewesen zu sein, haben also nach eigenem\nVorbringen die deutsche Sprache zumindest teilweise\nbeherrscht, was im übrigen auf Grund der Urteilsfeststel-\n\nlungen zu ihrem jeweiligen Lebenslauf naheliegt.\n\nVerhandelt das Gericht zeitweilig ohne Dolmetscher mit\neinem teilweise des Deutschen mächtigen Angeklagten, so kann\nallerdings ein relativer Revisionsgrund gegeben sein, falls\nes in Anbetracht der beschränkten Sprachkenntnisse des Angeklagten und der sprachlichen Anforderungen, die der betreffende Verhandlungsteil stellt, der Zuziehung eines Dolmetschers bedurfte ($S 337 StPO i. V. m. § 185 GVG). Ob diese\nZuziehung dann in das pflichtgemäße Ermessen des Tatrichters\ngestellt ist (so BGH a.a.O.), muß nicht entschieden werden.\nJedenfalls gehört es, wenn dieser Revisionsgrund geltend\ngemacht wird, zur ordnungsgemäßen Erhebung der Rüge, daß\ndargelegt wird, wieweit die sprachlichen Fertigkeiten des\nAngeklagten reichten und was Gegenstand des in Rede stehenden\n\n03\n\n- 4 -\n\nVerhandlungsteils war; denn andernfalls kann das Revisionsgericht nicht beurteilen, ob der Angeklagte außerstande\ngewesen ist, ohne Dolmetscher der Verhandlung zu folgen und\nsein Mitwirkungsrecht wahrzunehmen. Das hiernach notwendige\nVorbringen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) enthalten die Revisionsbegründungen nicht. Sie beschränken sich auf die unsubstantiierte Behauptung, die \"durchgehende Anwesenheit des\nDolmetschers\" sei gemäß § 185 GVG erforderlich gewesen. Das\n\ngenügt nicht.\n\nHerdegen Theune Niemöller\n\nGollwitzer Maatz","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-06-26/2-str-583-90","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 185","ref_norm":"185","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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