{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1991-06-19_2_StR_185_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1991-06-19","aktenzeichen":"2 StR 185/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 185/91\n\n19.60.77\n\nHa nor\n\nWerner Heinz\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nG EEE aus Ge, geboren am\n\nm. EEE 1953 in REM,\n\nwegen sexueller Nötigung\n\nwIll\n\n„DE\n\n_2- AOE\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juni 1991\ngemäß S 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Hanau vom 10. Dezember\n1990 im Strafausspruch mit den zugehörigen\n\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\nder Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten nach Aufhebung einer\nfrüheren Verurteilung durch den Senat nunmehr wegen sexueller\nNötigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei\n\nMonaten verurteilt.\n\nDas wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Rechtsmittel des Angeklagten hat Erfolg.\n\nDer Angeklagte hatte vor der Tat nicht unerhebliche\nMengen Alkohol zu sich genommen. Sein Ziel, mit dem Mädchen\nden Geschlechtsverkehr durchzuführen, erreichte er nicht; er\n\nschlief in seinem Pkw ein, das Mädchen konnte fliehen.\n\nDas Landgericht verneint erheblich vermindertes Hemmungsvermögen, da der Sachverständige einen maximalen Alkoholisierungsgrad von 1,5 %0 errechnet habe und der Angeklagte\nin der Lage gewesen sei, das Fahrzeug unfallfrei zu führen,\ndem Mädchen trotz Gegenwehr Hose und Slip auszuziehen, verschiedene sexuelle Handlungen vorzunehmen und einen Flucht-\n\nversuch (durch das Fenster des Pkw) zu verhindern.\n\nDiese Begründung hält bereits deswegen rechtlicher Überprüfung nicht stand, weil den Feststellungen nicht ausreichend zu entnehmen ist, für welchen Zeitpunkt der Sachverständige die Blutalkoholkonzentration von 1,5 %0 errechnet\nhat, von welchen Anknüpfungstatsachen er dabei ausgegangen\nist und welche Resorptions- und Abbauwerte zugrunde gelegt\nwurden (vgl. BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 2).\n\nDie sexuellen Handlungen wurden nach den bisherigen\nFeststellungen zu einem Zeitpunkt begangen, der zwischen 1.00\nUhr und 4.00 Uhr morgens liegt, genauere Feststellungen fehlen. Der Angeklagte hatte auf dem Fest bis zu zwölf Bier\ngetrunken, genauere Angaben über Trinkbeginn und Trinkende\n\nsowie zur Trinkfolge fehlen ebenfalls.\n\nDer neue Tatrichter wird hierzu unter Berücksichtigung\ndes Zweifelssatzes weitere Feststellungen treffen und die\nGrundlage für die Berechnung der Blutalkoholkonzentration zur\nZeit der Tat darlegen müssen. Das festgestellte \"Leistungsverhalten\" läßt - entgegen der Annahme des Generalbundesanwalts - im vorliegenden Falle keine ausreichenden Schlüsse\n\nauf ein intaktes Hemmungsvermögen zu.\n\n-4- OR\n\nEs besteht auch Anlaß zu folgendem Hinweis: Bleibt\nweiter offen, ob der Angeklagte freiwillig vom Versuch der\nVergewaltigung zurückgetreten ist, dann darf ihm der \"Versuch, sein Geschlechtsteil in die Scheide einzuführen\" nicht\nstrafschärfend angelastet werden (vgl. BGH, Beschl. v.\n\n16. April 1980 - 3 StR 115/80; BGHR StGB S§ 46 Abs. 2 Wertungsfehler 12).\n\nMaier Theune Niemöller\nGollwitzer Steindorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-06-19/2-str-185-91","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-06-19/2-str-185-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:08.856389+00:00"}}