{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1991-06-14_2_StR_179_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1991-06-14","aktenzeichen":"2 StR 179/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":". 7%\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 179/91 BESCHLUSS\nAV EM\n\nrf-\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMichael K aus Fin am Me, dort geboren am\n@. m 1955,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nWIII\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juni 1991\ngemäß S 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Frankfurt am Main\nvom 28. September 1990 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung, gefährlicher\nKörperverletzung und Bedrohung zu einer Freiheitsstrafe von\nsieben Jahren verurteilt.\n\nSeine Revision, mit der er die Verletzung sachlichen\nRechtes rügt, ist begründet. Die Annahme des Landgerichts,\ndie Schuldfähigkeit des Angeklagten sei zwar erheblich vermindert (S 21 StGB), nicht aber ausgeschlossen (§ 20 StGB)\ngewesen, hält rechtlicher Prüfung nicht stand.\n\nDie Strafkammer stellt fest, daß eine dem Angeklagten\ngegen 20.00 Uhr entnommene Blutprobe einen Blutalkoholwert\n\nvon 0,7 %0 ergab. Bei der Berechnung der zur Tatzeit vorliegenden Blutalkoholkonzentration nimmt sie die Tatzeit mit\netwa 7.00 Uhr an, rechnet demgemäß über 13 Stunden zurück\n(13 x 0,2 %o = 2,6 %0 + Sicherheitszuschlag von 0,2 %0 =\n\n2,8 %o + Entnahmewert von 0,7 %0 = 3,5 %0) und bringt für\nden Nachtrunk von \"2 bis 3 kleinen Flaschen Bier\" unter\nBerücksichtigung des Körpergewichts (95 kg) etwa 0,55 %o in\nAbzug; so gelangt sie zur Annahme eines Tatzeitwertes von\n\n2,9 %0.\n\nDiese Berechnung ist rechtsfehlerhaft, weil sie auf\nGrundlagen beruht, die das Landgericht unter Verstoß gegen\nden Grundsatz \"im Zweifel für den Angeklagten\" gewonnen\nhat.\n\nDas gilt zunächst für die Bestimmung der Tatzeit.\n\nHierzu führt die Strafkammer aus:\n\n\"Die Tatzeit läßt sich auf gegen 8.00 Uhr eingrenzen.\nDie Geschädigte gab an, mit dem Angeklagten das Tanzlokal\ngegen 5.30 Uhr verlassen zu haben. Rechnet man eine Fahrzeit\nvon ca. 30 Minuten quer durch die Stadt hinzu, wären beide\ngegen 6.00 Uhr in der Wohnung des Angeklagten eingetroffen.\nDer Zeuge Help gab die Uhrzeit seines Treffens mit dem\nAngeklagten mit 6.00 Uhr an. Er will sich dann eine halbe\nbis dreiviertel Stunde mit dem Angeklagten unterhalten\nhaben. Dann ging er bald darauf. Er hat den Angeklagten\nwährend seiner Anwesenheit in der \"MdB HP\" mit keiner\nFrau zusammengesehen. Danach müßte der Angeklagte die\nGeschädigte überhaupt erst nach 6.30 Uhr angesprochen haben.\nNach Aussage der Geschädigten haben sie und der Angeklagte\nsich 1 bis 1 1/2 Stunden unterhalten, ehe sie zu dem\nAngeklagten fuhren. Die Geschädigte glaubt sich zu erinnern,\ndie Wohnung des Angeklagten gegen 7.30 Uhr verlassen zu\nhaben. Sie hatte nur einige Straßen weit mit dem Taxi zur\nWohnung ihres Verlobten zu fahren. Von dort aus rief sie den\nAngeklagten an. Inzwischen hatte der Angeklagte das Essen in\nder Pizzeria bestellt, seine Schwester angerufen, und der\nzeuge H@pwar mit dem Geld erschienen. Der Zeuge meinte, es\nkönne gegen 9.00 Uhr gewesen sein. Die Geschädigte hat nach\ndem Kontrollanruf bei dem Angeklagten ihre Mutter angerufen.\nDiese meinte, es könne gegen 8.00 Uhr bis 8.30 Uhr gewesen\n\n-4- DE\n\nsein. Bringt man all diese Zeitangaben in einige Übereinstimmung, dürfte die Tatzeit, die sich über einen gewissen\nZeitraum erstreckte - nach den Zahlenangaben der Geschädigten waren es rund 1 1/2 Stunden gewesen -, mit 7.00 Uhr\nals \"Kernzeit\" richtig erfaßt sein.\"\n\nDiese Ausführungen enthalten, wie bereits die Wortwahl\n(\"einige Übereinstimmung\", \"dürfte ... richtig erfaßt sein\")\nzeigt, lediglich eine unverbindliche Schätzung der am\nehesten wahrscheinlichen Tatzeit, nicht aber eine Feststellung, der eine entsprechende Überzeugung des Tatgerichtes\nzugrundeliegt. Danach ist nicht ausgeschlossen, daß die Tat\nbereits um 6.00 Uhr begonnen hatte. Wäre das Landgericht zu\nGunsten des Angeklagten von dieser früheren Tatzeit ausgegangen, so hätte sich hierfür eine um 0,2 %0 erhöhte Blut-\n\nalkoholkonzentration ergeben.\n\nAuch bei der Berechnung des Abzugs für den Nachtrunk\nhat das Landgericht den Zweifelssatz nicht beachtet. Dem\nNachtrunkwert von 0,55 %0 liegt - wie die Revision im\neinzelnen zutreffend darlegt - die Annahme eines Nachtrunks\nvon drei Flaschen Bier zugrunde. Hat der Angeklagte aber\nnach der Tat \"2 bis 3 kleine Flaschen Bier\" getrunken, so\nmuß zu seinen Gunsten der Nachtrunk mit nur zwei Flaschen\nBier in Rechnung gestellt werden. Hätte sich das Landgericht\ndaran gehalten, so wäre der Abzug - wie die Revision gleichfalls richtig bemerkt - um etwa 0,2 %0 geringer ausgefallen.\n\nDies bedeutet, daß sich bei zutreffender Berechnung auf\nrechtsfehlerfrei ermittelten Grundlagen die maximale\nBlutalkoholkonzentration des Angeklagten zur Tatzeit auf\netwa 3,3 %0 gestellt hätte. Bei einem solchen, 3 %0 deutlich\nübersteigenden Wert liegt die Annahme von Schuldunfähigkeit\nin der Regel nahe (BGHR StGB § 20 Blutalkoholkonzentration\n8); bei einem alkoholgewohnten Täter, wie es der Angeklagte\ngewesen ist, stellt motorisch kontrolliertes, äußerlich geordnetes, zielstrebiges und situationsangepaßtes Verhalten\neinem Fortfall des Hemmungsvermögens nicht ohne weiteres\nentgegen (BGHR StGB § 20 Blutalkoholkonzentration 3; BGH,\nBeschl. v. 18. Juli 1990 - 3 StR 187/90 und 1. März 1991\n- 3 StR 470/90). Demgemäß ist nicht auszuschließen, daß die\nStrafkammer bei rechtsfehlerfreier Bestimmung der höchstmöglichen Blutalkoholkonzentration des Angeklagten zur Tatzeit die Frage der Schuldunfähigkeit anders beurteilt\nhätte.\n\nDies gilt um so mehr, als der Angeklagte, was in den\nUrteilsgründen offengelassen wird (vgl. UA S. 4: \"auch 1 bis\n2 Gramm Kokain sollen eine Rolle gespielt haben\"), also zu\nseinen Gunsten unterstellt werden muß, vor der Tat Kokain zu\nsich genommen hatte. Soweit die Strafkammer im Anschluß an\ndie Ausführungen des Sachverständigen darauf hinweist, daß\nder Kokaingenuß das Leistungsverhalten des Angeklagten\nstimuliert und seine Alkoholverträglichkeit noch erhöht\nhabe, spricht diese Wirkung nicht gegen die Annahme der\nSchuldunfähigkeit, die gerade deshalb entfallen sein kann,\nweil der Genuß von Kokain das Hemmungsvermögen zusätzlich zu\n\nmindern vermag.\n\nBA\n\nBei der neuen Verhandlung und Entscheidung der Sache\nwird unter diesem Gesichtspunkt der Frage des Zusammen-\n\nwirkens von Alkohol und Kokain Beachtung zu schenken sein.\n\nSchließlich ist der Hinweis veranlaßt, daß ein Schuldspruch wegen Bedrohung (§ 241 StGB) nicht in Betracht kommt,\nwenn der Täter die Bedrohung als tatbestandsmäßiges Mittel\nzur Erzwingung sexueller Handlungen eingesetzt hat; in\ndiesem Fall tritt § 241 StGB hinter den SS 177, 178 StGB\n\nzurück (Gesetzeskonkurrenz).\n\nMaier Theune Niemöller\nJähnke Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-06-14/2-str-179-91","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-06-14/2-str-179-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:08.514456+00:00"}}