{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1991-06-12_2_StR_186_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1991-06-12","aktenzeichen":"2 StR 186/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"125\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR _ 186/91\n\n72.599\n\nTr en\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nCarlo Peter 4 MER seborener CE aus BEER,\ngeboren am W@. EEE 1952 in Bei, zur zeit in\nUntersuchungshaft,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.\n\nwIllI\n\n- 2 - WARE\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n12. Juni 1991 gemäß S 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Bonn vom 21. Januar\n1991 insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als eine Entscheidung zur Frage\nder Unterbringung des Angeklagten gemäß\n\ns 64 StGB unterblieben ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit\nHandeltreiben zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und einen Geldbetrag von 200 DM für verfallen erklärt. Seine im übrigen im Sinne von S 349 Abs. 2 StPO unbegründete Revision führt zur Aufhebung des Urteils in dem im\n\nBeschlußtenor bezeichneten Umfang.\n\nNach den Urteilsfeststellungen kam der Angeklagte erstmals im Jahre 1969 mit Drogen in Kontakt. Anfang der 70er\nJahre spritzte er ein Opiumgemisch und wurde davon abhängig.\nIm Februar 1974 wurde er u.a. wegen fortgesetzten Verstoßes\ngegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Jugendstrafe von\nsechs Monaten verurteilt; die ihm zunächst gewährte Strafaussetzung zur Bewährung mußte widerrufen werden, worauf er\ndie Strafe bis zum Februar 1975 verbüßte. Nach seinem Umzug\nvon BeiiiB nach BEP im Jahre 1976 gelang es ihm an seinem\nneuen Wohnort, zwei Jahre drogenfrei zu leben. Als er aber\nmit der dortigen Drogenszene in Kontakt kam, konsumierte er\nab 1978 regelmäßig Heroin. Nach Verbüßung einer Haftstrafe\nlebte er ein weiteres Mal vorübergehend drogenfrei. Wegen\nHeroinhandels und -erwerbs, begangen in der ersten Jahreshälfte 1982, wurde er zu einer Freiheitsstrafe von zehn\nMonaten verurteilt, die er zum Teil verbüßte. Anfang 1983\nbegann er eine Drogentherapie, brach sie aber schon nach\nzweieinhalb Monaten wieder ab. In der Folgezeit verbüßte er\nmehrere Freiheitsstrafen, u.a. wegen einer mit Betäubungsmittelgenuß in Zusammenhang stehenden, 1983 begangenen\nStraftat der gefährlichen Körperverletzung, Nötigung und\nFreiheitsberaubung sowie - zweieinhalb Jahre - wegen eines\n1987 begangenen schweren Raubes in Tateinheit mit Sichverschaffen von Betäubungsmitteln. Zwischen den Zeiten der\nStrafverbüßung konsumierte er regelmäßig Heroin, täglich\nzwischen 1/4 und 1/2 Gramm.\n\nNachdem der Angeklagte die Strafe von zweieinhalb Jahren bis zum 30. März 1990 verbüßt hatte, war er vollständig\nentgiftet und nahm auch bis Mitte Mai 1990 keine Drogen\nmehr. Nach Kontakten mit Heroinkonsumenten kam es erneut zu\n\neo\n\nlaufendem Heroingenuß sowie zu der festgestellten Straftat\ndes Erwerbs und Handeltreibens. Die Strafkammer hat in den\n\nStrafzumessungsgründen ausgeführt,\n\ndaß der Angeklagte \"seit Jahren hochgradig heroinabhängig ist und sämtliche ihm vorgeworfenen Straftaten\nnur deswegen begangen hat, um den eigenen Konsum mit\nHeroin sicherzustellen. Die langjährige Sucht trieb den\nAngeklagten und beherrschte sein Denken und Handeln.\nDie Kammer konnte aus diesen Gründen letztlich nicht\nausschließen, daß die auf diese Weise eingeschränkte\nSteuerungsfähigkeit des Angeklagten auch vor Begehung\ndes ersten Teilaktes bereits eine Verminderung der\nSchuldfähigkeit im Bereich des S§ 21 StGB zur Folge\nhatte. Zwar war der Angeklagte nach Verbüßung der\nFreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts vom 14.\nMärz 1988 vollständig entgiftet; dieser Umstand berührte indes nicht seine grundsätzliche Abhängigkeit\nund seinen Mittelhunger, worauf auch die schnelle Rückfallgeschwindigkeit hindeutet. Hinzu kommt, daß bei dem\nsich über einen Zeitraum von nunmehr 22 Jahren mit den\ngenannten kurzen Unterbrechungen erstreckenden Heroinkonsum sich bei dem Angeklagten eine Persönlichkeitsveränderung ergeben haben kann, die zu einer generellen\nHerabsetzung seiner Hemmschwelle führte\" (UA\n\nBl. 26 £.).\n\nDieser Sachverhalt gebot die Prüfung der Unterbringung\ndes Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß S 64 StGB.\nDaran ändert es nichts, daß er nach der Auffassung der\n\nStrafkammer den Ernst seiner Lage nunmehr erkannt hat, sich\n\nbewußt ist, daß allein eine Langzeittherapie die für ihn\nletzte Chance bedeutet, sowie daß er sich in der Untersuchungshaft mit der Einrichtung \"SIEB\" zwecks Durchführung einer Drogentherapie in Verbindung gesetzt hat. Zum\neinen hat er von dort keine Zusage erhalten. Zum anderen\nhaben in der Vergangenheit mehrfach - einmal in vergleichbarer Situation - seine Einsicht und sein Besserungswille in\nFreiheit nicht ausgereicht, ihn endgültig vom Drogenkonsum\n\nfernzuhalten.\n\nDie Tatsache, daß nur der Angeklagte Revision eingelegt\nhat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung\nnicht (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGH NJW 1990, 2143; BGH bei\nHoltz MDR 1990, 886).\n\nMaier Theune Niemöller\nGollwitzer Basdorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-06-12/2-str-186-91","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-06-12/2-str-186-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:08.388766+00:00"}}