{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1991-06-07_2_StR_175_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1991-06-07","aktenzeichen":"2 StR 175/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 175/91 BESCHLUSS\n767\n\n08 fx\nOpa) eyÄrmd =\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Dieter S t ED Au: Ve dort geboren\nam EEE 1950, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n2. Bernhard Otto S ED aus v0,\ngeboren am ED 1961 ir vEEEEEEED- SCHNEE,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Mordes\n\nwıll\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juni 1991\ngemäß S 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Wiesbaden vom 13. Dezember\n\n1990 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere\n\nSchwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen Mordes zu\nlebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Ihre Revisionen\n\nhaben mit der Sachrüge Erfolg.\n\nDie Feststellungen des Landgerichts, die Angeklagten\nhätten beschlossen, Frau S. zu töten, um die Suche nach Geld\nfortsetzen zu können und nach der Tat unerkannt zu bleiben,\nsowie StB habe Frau S. dadurch getötet, daß er sie mindestens drei Minuten lang am Hals würgte oder ihr ein Kissen\nauf Mund und Nase drückte, sind teilweise nicht hinreichend\nmit Tatsachen belegt, teilweise stützen sie sich auf eine\n\nfehlerhafte Beweiswürdigung.\n\nDaß die Angeklagten vor oder während der Tat verabredeten, Frau S. notfalls zu töten, ergeben die Einzelfest-\n\nstellungen zur Planung und Durchführung der Tat unter Berück-\n\nsichtigung der Beweiswürdigung nicht.\n\nDie Angeklagten haben bestritten, Frau S. vorsätzlich\ngetötet zu haben. Die Feststellung, daß der Angeklagte\nSCHE Frau S. in Anwesenheit des Mitangeklagten Sms\ntötete, stützt das Landgericht ausschließlich auf Angaben,\ndie der Mitangeklagte SW bei der Polizei gemacht hat.\nDie Aussage eines Zeugen K., SCHE habe ihm während der\nUntersuchungshaft erzählt, er selbst habe der Frau ein Kissen\nauf den Kopf gepreßt, es sei ihm gleichgültig gewesen, ob\nsie sterbe, er sei wie von Sinnen gewesen, weil die Frau zu\nschreien versucht habe, hält das Landgericht von \"zweifelhaftem Wert\". Der Zeuge könne von St beeinflußt sein,\nabgesehen davon behaupte Stil selbst nicht, das Suummmmmmump\nFrau S. getötet habe.\n\nDie Mittäterschaft des Angeklagten SW begründet\ndas Landgericht mit dessen - bei der Polizei eingestandenen -\nAnwesenheit bei der Tat des Angeklagten St sowie damit,\ndaR SC sich zu keinem Zeitpunkt von dem Vorgehen\nStumm distanziert, sondern sogar einen Teil der Beute erhalten habe.\n\nDiese Beweiswürdigung und Wertung hält rechtlicher Über-\n\nprüfung nicht stand.\n\nDer Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, daß\nein für den Angeklagten ungünstiger Sachverhalt nicht festgestellt werden darf, wenn Umstände vorliegen oder auch nur als\nnicht widerlegbar zugunsten des Angeklagten angenommen werden\nmüssen, die bei objektiver Betrachtung zu vernünftigen Zweifeln an der Zuverlässigkeit der den Angeklagten belastenden\n\nBeweismittel führen. Vernünftige Zweifel können besonders\n\nve@3\n\ndann auftreten, wenn ein Angeklagter allein oder überwiegend\ndurch Angaben eines Mitangeklagten belastet wird, zumal wenn\nes - wie hier - naheliegt, daß der Mitangeklagte sich durch\ndie den anderen belastende Aussage selbst entlasten will\n(vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 3. Mai 1991 - 3 StR 112/91; Urt.\nv. 13. September 1988 - 1 StR 435/88; 2 StR 324/90 = BGHR\nStPO S$S 261 Mitangeklagte 1; 2 StR 99/90 = StV 1990, 533;\n\n1 StR 573/88 = BGHR StPO S 261 Zeuge 5). Zweifel an der\nRichtigkeit der Angaben des Mitangeklagten SEE können\nhier insbesondere auch durch die Aussage des Zeugen K. begründet werden. Das Landgericht hält diese Angaben lediglich\nfür \"zweifelhaft\" und meint, sie \"können\" vom Angeklagten\nSt peeinflußt sein. Hatte das Landgericht lediglich\nZweifel an der Richtigkeit der Angaben, dann blieben sie\nunwiderlegt und wären zugunsten des Mitangeklagten St\nzu verwerten gewesen. Vor allem ist aber der Umstand, daß der\nAngeklagte StB den Mitangeklagten SC selbst nicht\nder Tat bezichtigt hat, kein Indiz dafür, daß der Zeuge K.\n\n- gar von StB beeinflußt - die Unwahrheit gesagt hat.\n\nBleibt offen, welcher der beiden Angeklagten die Tat\nausgeführt hat, dann ist in Anwendung des Zweifelsatzes davon\nauszugehen, daß es der jeweils andere war. Auch in diesem\nFalle ist mittäterschaftliches Handeln nicht ausgeschlossen.\nDie Annahme von Mittäterschaft beim Mord läßt sich jedoch\nnicht mit der bloßen Anwesenheit eines am Diebstahl oder Raub\nBeteiligten und der Feststellung begründen, die Tat habe seinem Willen entsprochen. Mittäter kann nur sein, wer einen für\ndie Tatbestandsverwirklichung (hier des Tötungsdelikts) ursächlichen Beitrag geleistet hat (vgl. BGHR StGB S$S 25 II Tatbeitrag 2, 3).\n\nNach allem ist das angefochtene Urteil aufzuheben. Der\nneu entscheidende Tatrichter wird für die Beurteilung der\nSchuldfähigkeit der Angeklagten darauf hingewiesen, daß eine\nzugunsten der Angeklagten festgestellte Blutalkoholkonzentration ein wesentliches Indiz ist und nicht als \"theoretischer Maximalwert\" abgetan werden darf, der über die tatsächliche Alkoholbeeinflussung wenig aussage.\n\nBei einer Tatzeit-BAK von 2,9 %0o haben Anzeichen, die\nauf ein intaktes Leistungsverhalten hinweisen, bei der Beurteilung des Hemmungsvermögens wenig Gewicht (vgl. BGHR StGB\ns 21 Blutalkoholkonzentration 4, 6, 11, 13, 15, 16, 17, 21).\n\nVRiBGH Herdegen befindet\nsich im Urlaub und kann\ndeshalb seine Unterschrift\nnicht beifügen.\n\nMaier Maier Theune\n\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-06-07/2-str-175-91","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-06-07/2-str-175-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:08.192949+00:00"}}