{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1991-06-05_2_StR_581_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1991-06-05","aktenzeichen":"2 StR 581/90","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 581/90 URTEIL\neG E\n\nFr\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nl. Erich Helmut M CE aus ME, geboren\nam U | 935 in EEE (Memelland),\n\nFF\n\n2. Berthold Michael Ss GB aus RE Jeboren\n\nam ED 1955 ir vum,\n\nwegen Betruges\n\nwııIl\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 5. Juni 1991, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nHerdegen,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nMaier\nTheune\nNiemöller\nGollwitzer\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt WB in der Verhandlung,\nBundesanwalt EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main\nvom 10. April 1990 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die den\nAngeklagten durch das Rechtsmittel entstandenen\nnotwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Angeklagten wurden wegen Betrugs verurteilt, der\nAngeklagte Slpzu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren\nund sechs Monaten und der Angeklagte MP zu einer\nFreiheitsstrafe von zwei Jahren. Die gegen MED\nverhängte Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.\n\nII.\n\nDie zu Lasten der Angeklagten - vom Generalbundesanwalt\nvertretene - Revision der Staatsanwaltschaft gegen dieses\n\nUrteil ist unbegründet:\n\n1. Das Landgericht hat die Angeklagten des Betrugs für\nschuldig befunden, weil sie als Generalbevollmächtigte der\n\nPO. CHEM 2 eg = EEE (> -C ©. ©)\ndie in TE unter der Bezeichnung ' 2p\n\nW.-Deutschland, P.C.M.E.-Finanz-Pool (Aktiengesellschaft)\"\nbetrieben wurde, zahlreiche Personen durch falsche Angaben\nund Zusagen zu erheblichen Geldanlagen veranlaßten, die zum\n\ngrößten Teil nicht zurückgezahlt werden konnten.\n\nDie Angeklagten wußten, daß die Anlagegelder für die\nUnkosten der P.C.M.E. und für ihren eigenen Lebensunterhalt\nverbraucht würden, daß tatsächliche Anlagemöglichkeiten\nweder vorbereitet waren noch mit einer solchen Möglichkeit\nvorerst gerechnet werden konnte und daß die zugesagte Verzinsung und die zugesicherte Rückzahlung der Anlagebeträge\n(in Einzelfällen) nur dann möglich waren, wenn ständige weitere Anlagegelder in entsprechender Größenordnung hereinkamen. Eine finanzielle Rücklage zur Absicherung der Einlagen war von Beginn an nicht vorgesehen und wurde auch\n\nspäter nicht ins Auge gefaßt (UA S. 101).\n\n2. Das Landgericht kommt zu dem Ergebnis, daß alle Anleger einen Vermögensschaden im Sinne von § 263 StGB\nerlitten haben, und zwar auch diejenigen, die den eingezahlten Anlagebetrag mit Zinsen zurückerhalten haben (UA\nS. 105). Zwar hätten die Angeklagten den bei der Mehrzahl\nder Anleger eingetretenen Vermögensschaden nicht von Anfang\nan gewollt. Mit fortschreitender Zeit und ständig wachsender\nAnlagesumme einerseits und gleichzeitiger Erfolglosigkeit\nbei der Suche nach gewinnbringenden Geschäftsverbindungen\nandererseits, sei aus einem bedingten Vorsatz der Vermögensgefährdung jedoch mehr und mehr ein billigendes Inkaufnehmen\neines endgültigen Vermögensschadens der Anleger geworden\n(UA S. 106).\n\nIII.\n\n1. Die Staatsanwaltschaft rügt mit ihrer auf die\nSachrüge gestützten Revision in erster Linie die Annahme\neines \"bloßen Vermögensgefährdungsvorsatzes\". Bei zutreffender rechtlicher Würdigung der zur inneren Tatseite getroffenen Feststellungen hätte das Landgericht davon ausgehen müssen, daß die Angeklagten von Anfang an wußten und\nwollten, daß die eingezahlten Kundengelder verlorengehen. Es\nsei nicht ausgeschlossen, daß die fehlerhafte Bewertung der\nVorsatzfrage sich auf die Strafzumessung ausgewirkt habe.\n\n2. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Die Staatsanwaltschaft beanstandet zwar zu Recht die Beurteilung des\nLandgerichts zur inneren Tatseite. Der Senat kann jedoch\naufgrund der getroffenen Feststellungen diese Bewertung\nrichtigstellen, ohne daß der Strafausspruch davon berührt\nwird.\n\na) Die Angeklagten haben den Anlegern der Gelder entgegen ihren Zusagen eine nur unsichere Chance auf Rückzahlung und Zinsgewinn verschafft. Damit haben die Geldgeber\n- wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat - von\nAnfang an einen Vermögensschaden in der Form einer erheblichen Vermögensgefährdung erlitten.\n\nNach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen\nwaren den Angeklagten indessen auch alle Umstände, aus denen\nsich diese Gefährdung ergab, bekannt. Damit hatten sie positive Kenntnis von der als Vermögensschaden im Sinne des\nS$S 263 StGB zu bewertenden Vermögensgefährdung und rechneten\n\nnicht lediglich mit einer solchen als mögliche Folge ihres\nHandelns. Insoweit handelten sie also mit direktem Vorsatz.\nSie rechneten dabei gleichzeitig mit dem unwiederbringlichen\nVerlust der angelegten Gelder, so daß insoweit bedingter\n\nVorsatz gegeben war.\n\nIm Laufe der Tat wurden die ohnehin nur ungewissen\nChancen der Geldgeber, ihre Einlagen zurückzuerhalten, immer\ngeringer. In der Endphase des Geschehens war eine solche\nChance praktisch nicht mehr vorhanden, was den Angeklagten\nebenfalls bekannt war. Somit handelten sie in einer Reihe\nvon Fällen mit direktem Schädigungsvorsatz in der Art, daß\nsie den chancenlosen Verlust der angelegten Gelder wollten.\n\nDas Landgericht hätte deshalb schon für den Beginn der\nTat von direktem Vorsatz der Vermögensgefährdung ausgehen\nmüssen, der sich im Laufe der Tat zum direkten Vorsatz der\neffektiven Schädigung (durch den sicheren Verlust der Gel-\n\nder) erweiterte.\n\nb) Auf der unrichtigen Bewertung des Landgerichts\nberuht der Strafausspruch jedoch nicht.\n\nDas Landgericht hat die tatsächlichen Umstände, aus\ndenen sich die zutreffende Bewertung ergibt, ausführlich\ndargelegt. Zwischen einer schadensgleichen Vermögensgefährdung und einem \"effektiven\" Vermögensschaden besteht kein\nqualitativer, sondern lediglich ein quantitativer Unterschied (vgl. Lackner in LK 10. Aufl. § 263 Rdn. 152). Das\nwird im vorliegenden Falle besonders deutlich, in dem sich\n\ndie Gefährdung im Laufe der Zeit von Fall zu Fall bis zur\nSchädigung verstärkte. Die ersten Anleger hatten noch eine\ngewisse, die letzten praktisch keine Chance mehr, ihr Geld\nvon den Angeklagten zurückzuerhalten.\n\nDas Landgericht hat das ebenso gesehen und bei der\nStrafzumessung zu Lasten des Angeklagten Schmidt ausgeführt,\ner habe über 15 Monate lang hinweg ein Lügengebäude aufgebaut und aufrechterhalten und einen hohen Schaden angerichtet. Je \"erfolgreicher\" das Unternehmen sich entwickelte, um\nso verantwortungsloser sei der Angeklagte geworden. Anfangs\nhabe er noch darauf geachtet, daß die Dividenden berechnet\nund ausgezahlt wurden. In den Monaten April/Mai/Juni 1987\nsei er ganz dazu übergegangen, das reichlich eingehende Geld\nbedenkenlos auszugeben, den sicheren finanziellen Zusammenbruch vor Augen. Die - einem Wunschdenken der Angeklagten\nentspringende - Vorstellung, mit den betrügerisch erlangten\nGeldern schließlich noch gewinnbringende Geschäfte tätigen\nzu können, habe sich zuletzt völlig verflüchtigt gehabt (UA\nS. 108/109).\n\nDie unrichtige Annahme eines lediglich bedingten Vorsatzes (zunächst der Vermögensgefährdung und dann der Vermögensschädigung) wurde dem Angeklagten nicht strafmildernd\nzugute gehalten. Die strafschärfende Bewertung des direkten\n\nVorsatzes wäre bedenklich.\n\nDie strafmildernde Bewertung, der Angeklagte Schmidt\nhabe nicht von Anfang an vorgehabt, die Anleger endgültig um\nihr Geld zu bringen (UA S. 109), ist mit den getroffenen\n\nFeststellungen und der veränderten Bewertung der subjektiven\n\nTatseite zu vereinbaren.\n\nDie genannten Erwägungen gelten sinngemäß auch für den\n\nAngeklagten Mei.\n\nIV.\n\nDie Staatsanwaltschaft beanstandet weiter, daß die\nVollstreckung der Strafe des Angeklagten Mi zur Be-\n\nwährung ausgesetzt wurde.\n\nDie Revision ist insoweit im Sinne von S 349 Abs. 2\n\nStPO unbegründet.\n\n1. Das Landgericht hat erkennbar dem Zusammenwirken\neiner Vielzahl von Milderungsgründen Gewicht im Sinne besonderer Umstände von § 56 Abs. 2 StGB zuerkannt. Das ist nicht\nzu beanstanden (vgl. BGH, Urt. v. 7. November 1989 - 1 StR\n517/89; v. 27. Juni 1990 - 3 StR 169/90 = BGHR StGB 56/2\n\nUmstände, besondere 10).\n\n2. Nach Lage des Falles mußte sich dem Landgericht die\nFrage, ob die Verteidigung der Rechtsordnung trotz der sonstigen Voraussetzungen für eine Strafaussetzung zur Bewährung dennoch eine Vollstreckung der Strafe gebot, nicht aufdrängen. Von einer Erörterung der für § 56 Abs. 3 StGB maßgeblichen Gesichtspunkte durfte das Landgericht hier absehen\n(vgl. BGH, Urt. v. 22. Januar 1991 - 1 StR 655/90; Beschl.\nv. 22. Februar 1989 - 2 StR 658/88).\n\nV.\nDie Verfahrensrügen haben ebenfalls keinen Erfolg:\n\n1. Das Landgericht hat verschiedene Beweisamträge der\nStaatsanwaltschaft wegen Bedeutungslosigkeit der Beweisbehauptungen abgelehnt. Die Beweisthemen betrafen Tatsachen,\naus denen der Schluß gezogen werden sollte, der Angeklagte\nSchmidt habe entgegen seiner Einlassung nicht damit rechnen\nkönnen, einen von der Firma P.C.M.E. angestrengten Prozeß zu\ngewinnen, in dem die Zahlung bestimmter Beträge für diese\n\nFirma geltend gemacht worden war.\n\n2. Es kann dahinstehen, ob die Begründung, mit der das\n\nLandgericht diese Anträge abgelehnt hat, ausreichend war.\n\na) Die Strafkammer hat der Hoffnung der Angeklagten,\nden Prozeß zu gewinnen und Gelder für die P.C.M.E. zu erhalten, hinsichtlich des Schuldspruchs zu Recht keine entscheidende Bedeutung beigemessen. Es hat dazu ausgeführt,\nder Ausgang des Rechtsstreits sei ungewiß gewesen. Selbst\nbei einer Entscheidung zugunsten der P.C.M.E. habe allenfalls in fernerer Zukunft ein Wertzufluß erfolgen können,\nmit dem die bis Anfang Juli 1987 von den Anlegern einbezahlten und von den Angeklagten verbrauchten Gelder nicht\nabgesichert werden konnten. Zudem habe der Umfang des\nstreitigen Anspruchs weit unter den Wunschvorstellungen des\nAngeklagten SEE gelegen (UA S. 104).\n\n- 10 -\n\nb) Ob die Beweisbehauptung dadurch, daß sie negative\nRückschlüsse auf die Persönlichkeit des Angeklagten und\nseine \"geschäftlichen Aktivitäten\" - die nicht Gegenstand\nder Anklage sind - zuließ, für die Strafzumessung relevant\nwerden konnte, kann offenbleiben. Das Landgericht hat\nbereits auf Grund anderer Feststellungen ein negatives Bild\nvon den gesamten geschäftlichen Aktivitäten des Angeklagten\ngezeichnet und ihm unter anderem angelastet, daß er die Tat\nbeging, um komfortabel leben und über größere Geldsummen\nverfügen zu können. Er habe sich die Mittel verschafft, um\nseinem eigenen Geltungsdrang entsprechend auftreten und\nleben zu können. Dazu habe er ein Lügengebäude aufgebaut und\n\nschließlich verantwortungslos gehandelt (UA S. 108).\n\nIm Hinblick auf diese Bewertung mußte das Landgericht\ndie genannte Beweisbehauptung, welche diese Beurteilung\nweiter stützen konnte, nicht als Grundlage für einen zusätzlichen bestimmenden Strafzumessungsgrund zu Lasten des Ange-\n\nklagten ansehen.\n\nVRiBGH Herdegen befindet\nsich im Urlaub und kann\ndeshalb seine Unterschrift\nnicht beifügen.\n\nMaier Maier Theune\n\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-06-05/2-str-581-90","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-06-05/2-str-581-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:08.116121+00:00"}}