{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1991-06-05_2_StR_106_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1991-06-05","aktenzeichen":"2 StR 106/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 106/91 URTEIL\n\n69\nMaraz\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nGerd HE zus vom, geboren am EEE 1955\nin VE u, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Vergewaltigung u. a.\n\nwıII\n\n04\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 5. Juni 1991, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nHerdegen,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nMaier\nTheune\nNiemöller\nGollwitzer\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt in der Verhandlung,\nBundesanwalt EEE bei der verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEEWB:u: ED\n\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Mainz vom\n12. Oktober 1990\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß\nder Angeklagte der Vergewaltigung in\nvier Fällen, des sexuellen Mißbrauchs\neines Kindes sowie des sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen schuldig\n\nist,\n\n2. in den Einzelstrafaussprüchen wegen\nsexuellen Mißbrauchs eines Kindes und\nwegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen sowie im Gesamtstrafenausspruch\nmit den jeweils zugehörigen Feststellungen\n\naufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten der Vergewaltigung\nin vier Fällen sowie des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes\nin Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen\nin zwei Fällen schuldig gesprochen; es hat ihn deshalb zu\n\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.\n\nMit seiner Revision rügt er die Verletzung förmlichen\n\nund sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel hat nur zu einem geringen Teile\n\nErfolg.\n\nSoweit sich der Beschwerdeführer gegen seine Verurteilung wegen Vergewaltigung in vier Fällen wendet, ist es\nim Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Das gilt sowohl\nfür die allein diesem Teil der Verurteilung geltende Verfahrensrüge, deren Gegenstand die Ablehnung eines Beweisamtrags auf Einnahme des gerichtlichen Augenscheins ist, als\nauch für die Sachbeschwerde, die weder zum Schuldspruch noch\nzu den betroffenen Einzelstrafaussprüchen einen den Ange-\n\nklagten beschwerenden Rechtsfehler aufdeckt.\n\nAnders verhält es sich mit der Verurteilung des Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen in zwei\n\nFällen. Hierzu ist folgendes auszuführen:\n\n1. Im ersten Fall hat der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen in der Zeit von Juni 1976 bis 1982 seine\nStieftochter Elke F., die am 9. Mai 1970 geboren ist, also\nzur Tatzeit sechs bis zwölf Jahre alt war, \"wöchentlich etwa\neinmal\" dazu bestimmt, an seinem Glied zu reiben; dabei kam\nes in der damaligen Wohnung des Angeklagten zu mindestens\n\n200 sexuellen Handlungen der beschriebenen Art.\n\nDie Annahme einer fortgesetzten Handlung begegnet angesichts der hohen Frequenz der nach Art und Begleitumständen\ngleichartigen sexuellen Handlungen keinen rechtlichen Bedenken. Daß diesen Handlungen ein sie alle umfassender Gesamtvorsatz zugrundelag, wird zwar im Urteil nicht ausdrücklich hervorgehoben, ergibt sich jedoch unter Berücksichtigung der vorgenannten Besonderheiten des Falles daraus,\ndaß die Kammer zum zweiten Tatkomplex (1983 bis 1986)\nfestgestellt hat, der Angeklagte habe nach einjähriger\nUnterbrechung seiner sexuellen Annäherungen \"erneut\" den\nEntschluß gefaßt, gegenüber seiner Stieftochter sexuell\n\nzudringlich zu werden.\n\nDer Tat- und Schuldumfang ist durch Angabe der Mindestzahl der sexuellen Handlungen hinlänglich festgelegt (vgl.\nBGH NSt2 1983, 326; BGHR StPO S$S 264 Abs. 1 Satz 1 Schuld-\n\numfang 3).\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten jedoch zu Unrecht\nwegen tateinheitlich verübten sexuellen Mißbrauchs von\nSchutzbefohlenen verurteilt. Dabei ist übersehen worden, daß\ndie Verfolgung dieses Delikts bereits verjährt war. Die Verjährungsfrist beträgt bei einem Vergehen gegen § 174 StGB\n\n5 Jahre ($S 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB); sie war demgemäß abgelaufen, bevor mit dem Erlaß des Haftbefehls gegen den Angeklagten am 18. Dezember 1989 die erste, zur Verjährungsunterbrechung geeignete Handlung (S 78 c Abs. 1 Nr.5 StGB)\nstattfand.\n\nDer Schuldspruch im ersten Fall muß demgemäß auf den\nsexuellen Mißbrauch eines Kindes (S 176 StGB) beschränkt\nwerden. Es ist nicht auszuschließen, daß sich die rechtsfehlerhafte Verurteilung wegen eines tateinheitlich verübten\nVergehens gegen S 174 StGB zum Nachteil des Angeklagten auf\ndie Bemessung der in Frage stehenden Einzelstrafe ausgewirkt\nhat. Der betroffene Einzelstrafausspruch ist daher aufzu-\n\nheben.\n\n2. Im zweiten Fall hat der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen in der Zeit von 1983 bis Mai 1986 seine\nStieftochter, die zu Beginn dieses Zeitraums fast dreizehn,\nan dessen Ende etwa sechzehn Jahre alt war, \"bis zu dreimal\nwöchentlich\" dazu gebracht, ihn durch Masturbation bis zum\nSamenerguß zu befriedigen. Dies geschah innerhalb des ange-\n\ngebenen Zeitraums insgesamt mindestens 300 mal.\n\nAuch in diesem Fall bestehen gegen die Bejahung einer\nFortsetzungstat aus den bereits zu 1. aufgeführten Gründen\n\nim Ergebnis keine durchgreifenden Bedenken.\n\nDer Tat- und Schuldumfang ist durch Angabe der Mindestzahl der sexuellen Handlungen ebenfalls ausreichend bestimmt. Das gilt freilich nur für das Vergehen gegen § 174\nStGB, nicht dagegen für das Delikt des sexuellen Mißbrauchs\n\neines Kindes (§ 176 StGB). Da dieses Delikt - wie die Kammer\nzutreffend ausführt - ab dem 9. Mai 1984, als die Stieftochter vierzehn Jahre alt wurde, entfiel, bleibt mangels entsprechender Feststellungen offen, wie hoch die Mindestzahl\nderjenigen Fälle ist, in denen der Angeklagte ab 1983 noch\nden Tatbestand des § 176 StCB verwirklicht hat.\n\nMit Rücksicht auf diese Unklarheit hat der Senat in der\nRevisionshauptverhandlung die Strafverfolgung im zweiten\nFall mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß s 154 a\nAbs. 2 und 1 Nr. 2 StPO auf das Vergehen gegen S$S 174 StGB\nbeschränkt.\n\nDie Beschränkung nötigt jedoch zur Aufhebung des\nbetroffenen Einzelstrafausspruchs.\n\n3. Die Aufhebung der beiden Einzelstrafaussprüche zieht\ndie Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs nach sich. Über\ndie Festsetzung der beiden aufgehobenen Einzelstrafen sowie\n\n-8- 78\n\nber die Bildung der Gesamtstrafe ist daher neu zu verhaneln und zu entscheiden.\n\nerdegen Maier Theune\n\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-06-05/2-str-106-91","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-06-05/2-str-106-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:08.069079+00:00"}}