{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1991-05-29_2_StR_555_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1991-05-29","aktenzeichen":"2 StR 555/90","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF 76\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 555/90\n\n(6.9\n\nMn\nfr in der Strafsache\n\nURTEIL\n\ngegen\n\n1. Irena EB seborene PB aus SC /Ts.,\ngeboren am EEEEEEEED 1949 in zB (Polen),\n\n2. Ryszard 8 EEE :u: \"eu.\ngeboren am EEE 1952 in va (Polen),\n\n3. Jerzy PO :us r , geboren\nam CO 1959 in ZU (Polen), zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\nzu 1. wegen Verdachts des schweren Raubes u.a.\nzu 2. wegen Verdachts der Beihilfe zum schweren Raub\nzu 3. wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit\n\nmit Raub\n\nwımIıI\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der\nHauptverhandlung vom 29. Mai 1991 in der Sitzung vom 5. Juni\n\n1991, an denen teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nHerdegen,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nMaier\nTheune\nNiemöller\nGollwitzer\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt =\nin der Hauptverhandlung vom 29. Mai 1991,\n\nBundesanwalt EEE\n\nbei der Verkündung am 5. Juni 1991\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\n1. Rechtsanwalt MM) au: NENNEN\n\nals Verteidiger der Angeklagten 8:\n2. Rechtsanwalt Dr. EEE zu: GERD\nals Verteidiger des Angeklagten ii.\n\n3. Rechtsanwalt Dr. MMEW:.: Gi\n\nals Verteidiger des Angeklagten EB.\n- sämtlich in der Hauptverhandlung vom 29. Mai 1991 -\n\nJustizangestellte 8\n\nin der Hauptverhandlung vom 29. Mai 1991,\n\nJustizangestellte ED\n\nbei der Verkündung am 5. Juni 1991\nals Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Nebenklägerin gegen das\nUrteil des Landgerichts Frankfurt am Main\n\nvom 11. April 1990 wird verworfen.\n\nDie Nebenklägerin trägt die Kosten des\nRechtsmittels und die den Angeklagten durch\ndas Rechtsmittel entstandenen notwendigen\n\nAuslagen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\nA)\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten ri wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit Raub zu einer\nFreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Es hat als\nerwiesen erachtet, daß der Angeklagte einen Raubüberfall\nauf Frau IE, in deren Geschäft er arbeitete, in der\nWeise beging, daß er nach Geschäftsschluß einen Mittäter\neinließ, worauf dieser vereinbarungsgemäß zunächst ihn zum\nSchein niederschlug, dann die sich. wehrende Frau CD\nniederschlug und fesselte, ihr Tresorschlüssel abnahm und\nmit dem Inhalt eines Tresors - Wertsachen und Geld - flüchtete. Durch die Schläge des Mittäters in das Gesicht der\nFrau ICE verrutschte ihre Unterkieferprothese - von\nbeiden Tätern unbemerkt - so, daß ein Prothesenast die Luftröhre verschloß und sie erstickte.\n\nDas Gericht hat die Angeklagte El - die Schwester\ndes Angeklagten PB - vom Vorwurf der Mittäterschaft beim\nRaub und den Angeklagten ICEENED vom Vorwurf der Beihilfe zum schweren Raub freigesprochen. Es hat sich nicht\ndavon überzeugen können, daß diese Angeklagten die Tat durch\nPlanungsbeiträge gefördert oder mit durchgeführt hätten.\n\nGegen dieses Urteil hat die Tochter der Getöteten als\nNebenklägerin Revision eingelegt. Sie hat Aufhebung des Urteils insgesamt beantragt und die Verletzung förmlichen und\nsachlichen Rechts gerügt. Das Rechtsmittel hat keinen\nErfolg.\n\nSoweit die Revision das den Angeklagten PB betreffende Urteil angreift, ist sie unbegründet im Sinne des\n$S 349 Abs. 2 StPO.\n\nII.\n\nHinsichtlich des gegen die Freisprüche der Angeklagten\nEB und 0] gerichteten Rechtsmittels bedarf der\nErörterung lediglich die Aufklärungsrüge, das Gericht habe\ndie kommissarische Vernehmung der Zeugen WEB und Dumm-GE in usa sowie Bo in Polen unterlassen, obwohl\nsich die Beweiserhebung aufgedrängt habe.\n\nl. a) aa) Nach den Urteilsfeststellungen hatten seit\n\nAnfang 1987 Pop, em und SC, seit April\n1987 auch SED gemeinsam überlegt und besprochen, wie\n\nPL\n\nic?\n\nman an die von ihnen auf mehrere hunderttausend DM geschätzten, in Tresoren im Geschäft aufbewahrten Geldbeträge und\nSchmuckstücke herankommen könne. Bis Juni/Juli 1987 hatten\ndie Beteiligten einen Plan für einen Raubüberfall ausgearbeitet, der in etwa - abgesehen von den von den Tätern\nunbemerkt eingetretenen und zum Tod der Frau Ts\nführenden Umständen - der Tatausführung am 25. Mai 1988\nentsprach. \"Wer im einzelnen welchen Vorschlag unterbreitete, insbesondere welche konkreten Gedanken NEED\nbeisteuerte, hat sich in der Hauptverhandlung nicht klären\nlassen\" (UA S. 10). Der Plan wurde zunächst deswegen nicht\nweiter betrieben, weil am Tatort außer PB ein anderer\nTäter mitwirken sollte, der zuerst noch gefunden werden\n\nmußte.\n\nIn der Folgezeit nahm PB Kontakt mit dem in\n\nZU Polen im selben Haus wie die Eltern PEEEB wohnenden\nBOB auf. Dieser hielt sich danach, von Ende August bis\nOktober 1987, auch in TEE auf, wo er, ebenso\nwie ICE, bei PIE wohnte. Bei beiden Gelegenheiten\nbesprachen PD und So die Möglichkeit des Raubüberfalls. Die Strafkammer hält Bo für den späteren Mittäter.\n\nbb) Frau EWlBhatte sich vom 11. bis 23. Mai 1988 in\nPolen aufgehalten, wo auch sie Kontakt mit Bol hatte;\nüber den Inhalt der Gespräche konnte die Strafkammer nichts\nfeststellen. Nach der Tat wurde in der linken Hand der Toten\nein 13,5 cm langes hellblondes Haar gefunden, das weder von\nFrau ICE, noch von einem der genannten Männer, jedoch\nvon Frau EM stammen kann. Den Ausführungen des Sachverständigen folgend hat die Strafkammer festgestellt, daß\n\n\"eine individuelle Zuordnung eines solchen Haares zu einer\nbestimmten Person mit den derzeit zur Verfügung stehenden\nwissenschaftlichen Methoden nicht möglich ist\" (UA S. 36).\n\nEnde August 1988 meldete sich der Taxifahrer A#-\nCE aus EEE Polen bei der deutschen Botschaft in\nWarschau. Er gab an, der mit ihm befreundete Bo habe\nihm von dem Überfall auf Frau ICE erzählt und Teile aus\nder Beute gezeigt. In späteren Vernehmungen durch Polizei und\nStaatsanwaltschaft in Frankfurt am Main gab er Einzelheiten\ndes Gesprächs wieder. Danach habe Bo sich unter mitteilung verschiedener Umstände - diese fand die Strafkammer\ndurch objektive Beweisergebnisse teilweise bestätigt - als\nden Täter des Raubes bezeichnet. Weiter habe er berichtet,\nFrau EM habe die Tat geplant und organisiert und ihm als\nTeil einer Verkleidung eine Hose gegeben. PB habe ihn ins\nHaus gelassen. Von der Beute im Gewicht von 15 kg habe er\netwa ein Drittel vor der Grenze in einem Waldstück vergraben\nund zwei Drittel nach Polen gebracht. Die Suche der Polizei\nnach dem Versteck aufgrund der Angaben AEEEEEEEEEEEEEED > ic»\nerfolglos.\n\nb) In der Hauptverhandlung wurden WOHEEEBD - zweimal -\nsowie EEE und Bo jeweils unter Zusicherung\nfreien Geleits zur Vernehmung als Zeugen vor dem erkennenden\nGericht geladen. Alle drei Zeugen erschienen nicht. Bus\n@& begründete seine Weigerung unter anderem damit, er sei von\nder Polizei und den Justizbehörden in der Bundesrepublik\nDeutschland - er war etwa ein Jahr lang wegen Verdachts der\nTatbeteiligung in Untersuchungshaft gewesen; auch gegen ihn\nwar das Hauptverfahren eröffnet worden - nicht fair behandelt\nworden. Einen von der Verteidigung des Angeklagten FEED\n\ngestellten Antrag auf kommissarische Vernehmung el\nals Zeugen wies die Strafkammer zurück mit der Begründung,\neine solche Beweiserhebung sei völlig ungeeignet, weil dem\nGericht die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der zu erwartenden Angaben dieses Mitangeklagten nicht möglich sei, wenn\nes keinen persönlichen Eindruck erlangen könne. Ebenso hat\ndie Strafkammer in den Urteilsgründen im einzelnen dargelegt,\ndaß sie die Zeugenvernehmung EEE und DON in USA\nsowie Bol in Polen durch Rechtshilferichter zur Erforschung der Wahrheit nicht für geeignet halte (UA Bl. 35-38).\n\n2. Entgegen der Auffassung der Revision ist der Verzicht\nauf die kommissarische Vernehmung der drei Zeugen nicht\nrechtsfehlerhaft. Nachdem die Zeugen auf ordnungsgemäße\nLadung nicht erschienen sind, durften sie als unerreichbar\nfür eine Vernehmung in der Hauptverhandlung angesehen werden;\ndiese Annahme des Gerichts wird auch von der Revision nicht\nbeanstandet. Ob die Zeugenvernehmungen durch Rechtshilferichter im Ausland und die Verlesung der von diesen gefertigten Vernehmungsniederschriften eine für die Aufklärung des\nSachverhalts geeignete Beweiserhebung war, hatte das Tatgericht nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden\n(BGHSt 13, 300, 302; 22, 118, 122; BGHR StPO § 244 Abs. 3\nSatz 2 Unerreichbarkeit 10; Herdegen in KK 2. Aufl. S 244\nRdn. 81). Das Revisionsgericht kann danach nur prüfen, ob das\nTatgericht rechtlich geirrt oder sein Ermessen mißbräuchlich\n\nausgeübt hat. Davon kann hier keine Rede sein.\n\na) Für die Aufklärung, inwieweit EEE Vorschläge\nzur Tatausführung gemacht hat, kamen als Zeugen nur Wim\nund EEE in Betracht; Anhaltspunkte dafür, daß auch\nEEE hierzu hätte Angaben machen können, hatte die Strafkammer nicht. Nach den Urteilsfeststellungen waren die Planungsgespräche unter Beteiligung WED, Pe und\nICE spätestens im Juli 1987, also zehn Monate vor\nder Tat, beendet worden. Zutreffend hat die Strafkammer ausgeführt, daß Aussagen der beiden Zeugen nur dann für die Entscheidung Bedeutung erlangen konnten, wenn ihnen konkrete,\nbis zur Tat fortwirkende Planungsbeiträge ID ent -\nnommen werden konnten. Schon die Annahme, die Zeugen könnten\nsich 2 1/2 bis 3 Jahre später noch ausreichend genau und zuverlässig erinnern, lag fern. Das gilt um so mehr, als bei\ndiesen Gesprächen \"immer Alkohol in erheblichen Mengen\ngetrunken\" wurde (UA S. 26). Weiter durfte die Strafkammer\nberücksichtigen, daß vun: DE selbst unter\nAnklage standen und ein starkes Interesse daran haben\nkonnten, ihre eigenen Beiträge einem anderen Gesprächsteilnehmer anzulasten. Eine Teilnahme der Strafkammer oder einzelner Mitglieder an den Vernehmungen durch den Rechtshilferichter mußte das Gericht nicht in Erwägung ziehen (BGHR StPO\n§ 244 Abs. 3 Satz 2 Unerreichbarkeit 7 = wistra 1989, 190 mit\nNachw.). Wenn die Strafkammer unter den gegebenen Umständen\nvon der von der Revision vermißten Beweiserhebung - Verlesung\neiner Niederschrift über die Vernehmung von Zeugen, von denen\nsich das Gericht keinen persönlichen Eindruck verschaffen\nkonnte - kein Ergebnis erwartete, das bei Berücksichtigung\nder übrigen Beweislage die Entscheidung zum Nachteil des\nAngeklagten beeinflussen konnte, ist dies nicht zu bean-\n\nstanden.\n\nTo\n\nb) Soweit die Verfahrensrüge die Unterlassung der Vernehmung BOB zur Frage der Beteiligung der Angeklagten\nEEE betrifft, unterscheidet sich der Sachverhalt vom vorgenannten dadurch, daß Bo dann, wenn er der Mittäter\nPO war, zuverlässig weiß, ob und gegebenenfalls in welcher Form die Angeklagte EIEW pei der Tat mitgewirkt hat.\nDieses Wissen kann er aber nur in Verbindung mit der Offenbarung seiner eigenen Tat mitteilen. Bei ihm als Haupttäter\ndurfte die Strafkammer annehmen, daß er ein besonderes\nInteresse hat, seine Täterschaft zu verschweigen oder seinen\nTatanteil von sich abzuwälzen. Daran ändern seine Mitteilungen gegenüber AED nichts. Jene Äußerungen\ngegenüber einem guten Bekannten, von dem er offensichtlich\nnicht erwartete, daß dieser sie weitergeben werde, besagen\nnichts über seine Bereitschaft, seine Täterschaft gegenüber\nden Strafverfolgungsbehörden einzugestehen und sich selbst\nder Strafverfolgung auszusetzen. Aus - von der Revision nicht\nmitgeteilten - Bekundungen A ergibt sich\nübrigens, daß Bo nachdem der gegen ihn sprechende\nVerdacht in der Öffentlichkeit bekannt geworden war, auch im\nprivaten Kreis weitere Mitteilungen über den Sachverhalt\nunterlassen und Verhaltensweisen gezeigt hat, die als\nVorsorgemaßnahmen gegen die Gefahr einer Überführung verstanden werden können. Bei dieser Sachlage mußte sich die\nStrafkammer auch zur kommissarischen Vernehmung Bouuii ,\ndie teilweise mit denselben Unzulänglichkeiten behaftet\n\ngewesen wäre wie die Vernehmungen Vp und Des,\n\nnicht gedrängt sehen.\n\n- 10 -\n\nDie weiteren Verfahrensrügen und die Sachrüge sind\nbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nHerdegen Maier Theune\n\nNiemöller Gollwitzer\n\nun-","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-05-29/2-str-555-90","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-05-29/2-str-555-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:07.734812+00:00"}}