{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1991-05-29_2_StR_141_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1991-05-29","aktenzeichen":"2 StR 141/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF 02\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 141/91 URTEIL\n5.6.97\n\n2 TE\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHans Günter Mm EB „aus EB, dort geboren am\nEEE >: 7,\n\nwegen Beleidigung\n\nwıII\n\n7202\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der\nVerhandlung vom 29. Mai 1991 in der Sitzung vom 5. Juni\n\n1991, an denen teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nHerdegen,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nMaier\nTheune\nNiemöller\nGollwitzer\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt\n\nin der Hauptverhandlung vom 29. Mai 1991,\n\nBundesanwalt ED\n\nbei der Verkündung am 5. Juni 1991\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin ED aus GENE\nals Vertreterin der Nebenklägerin\n\nin der Hauptverhandlung vom 29. Mai 1991,\n\nJustizangestellte EB\nin der Hauptverhandlung vom 29. Mai 1991,\n\nJustizangestellte EN\n\nbei der Verkündung am 5. Juni 1991\nals Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und\nder Nebenklägerin wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 31. August 1990 mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Land-\n\ngerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Beleidigung\nzu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr mit Bewährung verurteilt. Gegen diese Entscheidung wenden sich die Revisionen\nder Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin, die eine Verurteilung wegen Vergewaltigung anstreben. Die Rechtsmittel\n\nführen zur Aufhebung und Zurückverweisung.\n\n1. Nach den Feststellungen des Landgerichts nahm der\n41 Jahre alte Angeklagte die 18-jährige Nebenklägerin am\n19. August 1988 kurz nach 11.00 Uhr in seinem Pkw als Anhalterin mit. Nach einem kurzen Gespräch legte er seine Hand\nauf das Knie des Mädchens und fragte, ob es etwas Zeit habe.\nDie junge Frau stieß die Hand sofort zurück und forderte den\nAngeklagten auf, sie aussteigen zu lassen. Der Angeklagte\n\nhielt jedoch nicht an, sondern erwiderte, sie solle sich\nnicht \"so anstellen\". Er versuchte noch während der Weiterfahrt in die Unterhose der weinenden Zeugin und an deren\nScheide zu greifen. Als ihm dies nicht gelang, hielt er sein\nFahrzeug nach etwa 150 m Fahrtstrecke an einer Straßeneinbuchtung an. Er griff der fassungslosen Frau unter den Rock\nund versuchte ihr mit einer Hand die Unterhose auszuziehen,\nwobei er sie aufforderte, \"ihren Hintern hochzuheben\". Als\nes dem Angeklagten gelungen war, der Frau die Unterhose\nauszuziehen, ließ er seine Hose bis zu den Knien herunter,\nstieg in den Fußraum des Beifahrersitzes, drückte der \"sich\nnicht weiter wehrenden Zeugin\" die Beine auseinander, zog\nsie auf dem Sitz nach vorne und begann mit der Ausführung\n\ndes Geschlechtsverkehrs.\n\n\"Da die immer wieder aufheulende, völlig verzweifelte\nund verängstigte Zeugin, die Angst davor hatte, daß der Angeklagte sie schlagen oder ihr sonst etwas antun würde,\njedoch sehr verkrampft war und der Angeklagte daher sein\nZiel nicht vollständig erreichen konnte, ließ er von ihr ab,\nsetzte sich wieder auf den Fahrersitz und forderte sie auf,\n\nabzuhauen.\"\n\n2. Das Landgericht hat das Geschehen als eine mittels\neiner Tätlichkeit begangene Beleidigung bewertet; Vergewaltigung, Freiheitsberaubung und Entführung gegen den Willen\n\nder Entführten hat es verneint.\n\na) Gewalt habe der Angeklagte nicht angewendet. Er habe\ndie Zeugin weder festgehalten, noch geschlagen, um den von\nihr nicht erwünschten Geschlechtsverkehr zu erzwingen.\n\nNachdem er seine Hand auf ihr Knie gelegt und damit seine\n\nBR\n\nAbsichten deutlich gemacht hatte, habe sie sich in einem\nsolchen \"Zustand von Angst und Schock\" befunden, daß aus\nihrer Sicht Gegenwehr gegen die nach ihrer Vorstellung zu\nbefürchtenden Übergriffe des Angeklagten entweder gar nicht\nmehr möglich oder zumindest sinnlos erschien. Aus diesem\nGrunde habe sie das ganze - ohne sich in irgendeiner Weise\nzu wehren - über sich ergehen lassen. Auch in dem kurzen\nWeiterfahren des Angeklagten an den keinesfalls abgelegenen\nOrt liege keine Gewaltanwendung im Sinne von § 177 StGB. Die\nhilflose Untätigkeit der Zeugin, die nach dem Anhalten nicht\neinmal den (aussichtsreichen) Versuch unternahm, auszusteigen, sei auf ihre durch die erste Annäherung des Angeklagten\n\nausgelöste Angst zurückzuführen.\n\nb) Der Angeklagte habe der Zeugin auch weder ausdrücklich noch konkludent mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder\nLeben gedroht. Möglicherweise habe die Zeugin für den Fall\nihrer Gegenwehr mit Gewalttätigkeiten des Angeklagten gerechnet. Dieser habe aber von sich aus der Frau keinen Anlaß\ngegeben und geben wollen, seinem Verhalten die unausgesprochene Drohung zu entnehmen, sie würde bei einer Weigerung zum Geschlechtsverkehr gezwungen werden. Was der Angeklagte getan hätte, wenn sich die Zeugin wirklich gewehrt\nhätte, sei offen. Er habe sich nur die durch seine erste Annäherung ausgelöste Angst zunutze gemacht. Dem Angeklagten\nhabe zudem jegliches Bewußtsein gefehlt, der Zeugin mit Gewaltanwendung oder sonstiger Gefahr für Leib oder Leben zu\n\ndrohen.\n\nc) Freiheitsberaubung scheide wegen des nur geringen\nZeitraums, in dem der Angeklagte die Frau durch Weiterfahren\nam Aussteigen hinderte, aus. § 237 StGB sei deswegen nicht\nanzuwenden, weil durch das Fahren bis zur Straßeneinbuchtung\n\nfür die Frau keine hilflose Lage entstanden sei.\n\nIl.\n\nDie Rechtsmittel führen zur Aufhebung des Urteils und\n\nZurückverweisung der Sache.\n\n1. Die Bewertung der Handlungen des Angeklagten\n(lediglich) als Beleidigung hält rechtlicher Überprüfung\nnicht stand.\n\nNicht zu beanstanden ist auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen allerdings die Verneinung von Vergewaltigung, Freiheitsberaubung und Entführung im Sinne von\nSs 237 StGB.\n\nZu erörtern ist in diesem Zusammenhang allein die\nFrage, ob in dem Verhalten des Angeklagten eine schlüssige\nDrohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zu\n\nsehen ist.\nDie Frage ist zu verneinen:\n\nDas Mädchen hat das Verhalten des Angeklagten, beginnend mit der ersten Berührung und dem Ansinnen, mit ihm den\nGeschlechtsverkehr auszuüben, bis zum Auseinanderdrücken der\nBeine zwar als eine derartige Drohung empfunden und sich\nnicht gewehrt, weil sie Angst hatte. Der Angeklagte hat sich\ndiese Angst zunutze gemacht (UA S. 12), um sein Ziel zu erreichen, er hat somit erkannt, daß das Mädchen sich durch\nihn bedroht fühlte. Das bloße Weiterverfolgen seines Zieles\nund die Durchführung des Geschlechtsverkehrs in der Erkennt-\n\nnis, daß das Mädchen sich nur deswegen nicht weigerte, weil\n\n08\n\nes sich durch ihn bedroht fühlte, erfüllt jedoch noch nicht\nden Tatbestand des S§ 177 StGB. Der Angeklagte hat nicht ausdrücklich gedroht, sein Verhalten kann bei objektiver Betrachtung auch nicht als schlüssige Drohung bewertet werden.\nDaß die junge Frau dies irrtümlich tat und der Angeklagte\nihren Irrtum ausnutzte, ist unerheblich (vgl. auch BGHR StGB\n§ 177 I Drohung 2).\n\n2. Das Landgericht hätte jedoch prüfen müssen, ob der\nAngeklagte den Tatbestand der versuchten sexuellen Nötigung\nerfüllt hat.\n\nDie junge Frau hatte den Angeklagten nach der ersten\nZudringlichkeit aufgefordert, sie aus dem Pkw aussteigen zu\nlassen. Der Angeklagte fuhr dennoch weiter und versuchte\nwährend der Fahrt, der Zeugin unter der Unterhose an die\nScheide zu greifen. Erst als ihm dies während des Fahrens\nnicht gelang, hielt er sein Fahrzeug nach etwa 150 bis 200 m\n\nan.\n\nDadurch, daß der Angeklagte die Fahrt gegen den Willen\nder jungen Frau fortsetzte, hat er sie gewaltsam in seiner\nunmittelbaren Nähe festgehalten. Sie war dadurch seinem Zugriff ausgesetzt, daß er sie zwang, im Pkw neben ihm sitzen\nzu bleiben. Ein solches Verhalten erfüllt zunächst den Tatbestand der Nötigung. Da der Angeklagte weiterfuhr, um mit\nder Frau unter Ausnutzung ihrer Angst und gegen ihren Willen\nden Geschlechtsverkehr ausüben zu können, ist seine Handlung\njedenfalls rechtswidrig im Sinne von § 240 Abs. 2 StGB, auch\nwenn diese Art der Gewaltanwendung nach den bisherigen Feststellungen den entgegenstehenden Willen des Mädchens nicht\n\nbrechen sollte und dann nicht tatbestandsmäßig im Sinne des\n§ 177 StGB ist. Es liegt aber nicht fern, daß der Angeklagte\ndie junge Frau auch deswegen nicht aussteigen ließ, um sie\nbei der Weiterfahrt in der geschilderten Art und Weise am\nGeschlechtsteil berühren zu können. In diesem Falle ist sein\nHandeln jedenfalls als versuchte sexuelle Nötigung zu bewer-\n\nten.\n\n3. Eine tätliche Beleidigung ist in dem Verhalten des\nAngeklagten unter Berücksichtigung der in BGHSt 36, 145,\n147 £ff genannten Grundsätze, an denen der Senat festhält,\n\nhingegen nicht zu sehen.\n\nVRiBGH Herdegen befindet\nsich im Urlaub und kann\ndeshalb seine Unterschrift\n\nnicht beifügen.\nMaier Maier Theune\n\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-05-29/2-str-141-91","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 237","ref_norm":"237","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-05-29/2-str-141-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:07.705342+00:00"}}