{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1991-05-24_2_StR_113_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1991-05-24","aktenzeichen":"2 StR 113/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 113/91\n\nINS9\nfe\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nBurkhard KO aus NEED, Seboren ar ED\n1956 in AED,\n\nwegen versuchter Vergewaltigung\n\nwııl\n\n- 2 -\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Mai 1991\ngemäß S$S 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom\n26. Oktober 1990 mit den Feststellungen\n\n- ausgenommen die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen - aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter\nVergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg.\n\nNach den Urteilsfeststellungen hatte der Angeklagte\nnachts seinen Pkw in der Nähe seiner Wohnung auf der Straße\nnahe der Stelle, an der sich diese Straße mit einer anderen\nkreuzt, geparkt. Gegen 0.45 Uhr parkte Frau KB ihren Pkw\n\nebenfalls im Kreuzungsbereich unweit des Wagens des Angeklagten. Auf ihrem Weg zu ihrer in der Nähe gelegenen Wohnung\nbeobachtete sie in dem gut ausgeleuchteten Bereich aus etwa\nelf Meter Entfernung den Angeklagten, der an der Fahrertür\nseines Pkw hantierte. Der Angeklagte hatte auch sie bemerkt\nund folgte ihr. Als sie ihre Haustür aufschließen wollte,\nging er zu ihr hin, \"um mit ihr notfalls durch Drohung und\nGewalt den Beischlaf auszuführen.\" Er richtete wortlos eine\nFaustfeuerwaffe gegen ihren Kopf. Auf ihre erschrockene\nFrage, was er wolle, antwortete er nicht, sondern griff mit\nder freien Hand nach ihrem Hals. Frau Ko@B schrie, warf außer\nihrem Schlüssel alles, was sie in den Händen hielt, unter\nanderem ihre Handtasche, zu Boden oder gegen den Angeklagten\nund lief laut hilferufend in die Richtung der Straßenkreu-\n\nzung.\n\n\"Der Angeklagte setzte ihr nach, ohne der weggeworfenen\nSachen zu achten, und riß sie zweimal in Richtung Boden.\nDurch heftige Gegenwehr, so Schlagen mit dem Schlüsselbund und Treten, konnte sich die Zeugin jeweils befreien. Beim dritten Mal gelang es dem Angeklagten, die\nZeugin vollends zu Boden zu werfen und gegen ein Rad\neines im Kreuzungsbereich ... geparkten Wohnmobils zu\ndrücken. Mit einer Hand faßte er den Hals der Zeugin und\ndrückte ihn zu, außerdem richtete er erneut die Waffe\ngegen sie und drohte: ’Nicht schreien, sonst knalle ich\ndich ab!’. Die Zeugin stellte darauf aus Angst ihr\nSchreien ein, der Angeklagte versuchte, sie aufzurichten\nund umzudrehen. Dabei gelang es der Zeugin, ihm einen\nTritt in den Genitalbereich zu versetzen. Deswegen und\nweil Stimmen sich nähernder durch das Schreien der Zeugin aufmerksam gewordener und zu Hilfe eilender Passamten zu hören waren, ließ der Angeklagte von der Zeugin\nab und lief weg, wobei er im Laufen die Waffe in seine\ndunkle Jacke steckte.\"\n\nIE\n\nZwei Verfolgern, die den behende und ohne Auffälligkeiten davonrennenden Angeklagten stellen konnten, erklärte\ner, er habe mit der Sache nichts zu tun, er sei \"sturzbesoffen\". Als sie ihn festzuhalten versuchten, richtete er die\nWaffe gegen sie mit den Worten: \"Ihr wollt es ja nicht\n\nanders\", und lief weg.\n\nDie Strafkammer stützt ihre Überzeugung von der Vergewaltigungsabsicht des Angeklagten auf festgestellte Tatumstände und Zeugenbekundungen zur Persönlichkeit des Angeklagten: Auf die von Frau Ko@ weggeworfenen und von ihm\nliegengelassenen Gegenständen habe er es nicht abgesehen\ngehabt. \"Freude, möglicherweise sexuell motiviert, an bloßer\nGewaltanwendung und Einschüchterung\" der Frau schließt die\nStrafkammer deswegen aus, weil zwei Frauen, darunter seine\nVerlobte, mit denen er über längere Zeit intim bekannt war,\nnichts von derartigen Neigungen oder sexuellen Praktiken\naußerhalb des Beischlafs zu berichten gewußt, sondern ihn so\ngeschildert hatten, \"daß er unter Alkoholeinfluß freundlich\nbis kindisch werde.\" Auch einem Bekannten des Angeklagten,\nder ihn häufig in betrunkenem Zustand gesehen habe, sei\nnichts von sadistischen Regungen in diesem Zustand bekannt\ngeworden. \"Aus diesen Umständen zieht die Kammer den Schluß,\ndaß der Angeklagte auch zur Tatzeit, wie naheliegt, nichts\nanderes als den Beischlaf mit der Zeugin Ko beabsichtigte,\"\n\nIn der Frage der Alkoholisierung des Angeklagten ist das\nLandgericht seinen Angaben gefolgt, nach denen er vor der Tat\nin der Zeit von 14.00 bis 21.00 Uhr 1 1/2 bis 21 Exportbier,\neine Flasche Rotwein zu 0,7 1 bis 1 1 und von 22.00 bis\n23.15/23.30 Uhr während des Besuchs bei seiner früheren\n\nFreundin zwei Gläser Orangensaft mit je etwa einem doppelten\nWodka getrunken hat. Seine weitere Behauptung, in der Zeit\nvon 21.00 bis 22.00 Uhr fünf bis sieben Gläser Weinbrand und\nein bis zwei Glas Bier getrunken zu haben, hält das Gericht\nfür widerlegt. Jedoch könne zu seinen Gunsten angenommen\nwerden, daß er Getränke in dem von ihm genannten Umfang nach\ndem Weggang von seiner früheren Freundin in der Zeit seines\nungeklärten Aufenthalts von 23.15/23.30 Uhr bis zur Tat um\n0.45 Uhr zu sich genommen habe und Opfer einer Erinnerungsverschiebung geworden sei. Mit Sachverständigenhilfe hat die\nStrafkammer eine Höchstmenge von 280 g und eine Mindestmenge\nvon 220 g aufgenommenen Alkohols errechnet und ein Resorptionsdefizit von 20 % angenommen. Im weiteren hat sie für den\n60 kg schweren Angeklagten alternativ Verteilungsvolumen von\n0,7 und 0,8 sowie Abbauwerte von 0,16 %o und 0,17 %0 je\nStunde zugrunde gelegt und so für die Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit einen Rahmen von 2 %o bis 3,5 %o ermittelt.\nUnter Berücksichtigung der angeführten Unsicherheitsmomente\nbei der theoretischen Berechnung der Blutalkoholkonzentration\neinerseits und des von den Zeugen bekundeten Gesamtverhaltens\nwährend und nach der Tat andererseits hat das Landgericht das\nVorliegen völliger Schuldunfähigkeit verneint, eine erhebliche Verminderung des Hemmungsvermögens aber für möglich\n\nerachtet.\n\nII.\n\nDie Feststellungen zur Täterschaft des Angeklagten, zum\nTatort und zum äußeren Tatgeschehen lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Jedoch begegnet die Beweiswürdigung, aufgrund\nderen sich die Strafkammer die Überzeugung vom Vergewaltigungsvorsatz des Angeklagten verschafft hat, durchgreifenden\n\n74\n\nrechtlichen Bedenken, weil das Gericht maßgebliche Umstände\nnicht in der ihnen zukommenden Bedeutung erfaßt und berücksichtigt hat.\n\nBei der Prüfung, welche Absichten der Angeklagte bei\nseinem Angriff auf Frau Ko@ß hatte, hat die Strafkammer die\nAnnahme, daß es dem Angeklagten nicht um die Wegnahme von\nSachen ging, einleuchtend begründet. Als weitere Beurteilungsgrundlage hatte sie außer der Tatsache, daß das Tatopfer\neine Frau war, nur noch die Bekundungen seiner beiden Partnerinnen und seines Bekannten über sein allgemeines Verhalten\nunter Alkoholeinfluß. Diese Bekundungen sprachen aber nicht\nnur gegen sadistische Neigungen, sondern erlaubten ebenso den\nSchluß, daß er bei noch erhaltener Schuldfähigkeit überhaupt\nnicht gewalttätig wurde. Auf der Grundlage dieser Angaben war\nauch nicht ausgeschlossen, daß der Angeklagte eine weniger\nintensive sexuelle Handlung als den Geschlechtsverkehr beabsichtigte. Das gilt insbesondere bei Berücksichtigung des\nTatorts. In der Umgebung des Geschehens standen Wohnhäuser,\nwie der Feststellung zu entnehmen ist, daß sich zahlreiche\nFenster Öffneten und Anlieger auf die Balkone traten. Die\nÜberfallene flüchtete in Richtung auf den gut ausgeleuchteten\nKreuzungsbereich. Als er sie dort zu Fall gebracht hatte,\nversuchte er sie aufzurichten. Die Strafkammer geht offenbar\n(bei den abschließenden Erwägungen zur Frage der Schuldfähigkeit) davon aus, daß der Angeklagte den Geschlechtsverkehr mit der Frau an dieser Stelle durchführen wollte. Das\nhätte aber, zumal bei Berücksichtigung des zuletzt genannten\n\nVerhaltens, näherer Darlegung bedurft.\n\n- 1 -\n\nDamit war das Urteil in dem im Beschlußtenor bezeich-\n\nneten Umfang aufzuheben.\n\nUnter den gegebenen Umständen bedarf es nicht der Erörterung der von der Strafkammer angewendeten Berechnungsmethoden bei der Ermittlung der Blutalkoholkonzentration des\nAngeklagten zur Tatzeit auf der Grundlage seiner Angaben zum\nvorausgegangenen Alkoholkonsum. Für die neue Hauptverhandlung\n\nist zu bemerken:\n\n1. Wegen der Faktoren, die nach dem Grundsatz in dubio\npro reo bei der Berechnung der höchstmöglichen Blutalkoholkonzentration sowie bei der Kontrollberechnung anzuwenden\nsind, verweist der Senat auf die Entscheidungen BGHSt 34, 29,\n32; BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 7; BGH NSt2Z 1991,\n126 sowie auf Salger DRiZ 1989, 174 ff.\n\n2. Auch der sich danach ergebende Rahmen wird zur Berücksichtigung des Erscheinungsbildes des Angeklagten\ndrängen. Das Ergebnis kann dazu führen, Trinkmengenangaben\ndes Angeklagten als widerlegt zu erachten (siehe hierzu\ninsbesondere die Ausführungen und Nachweise in dem zuletzt\n\ngenannten Urteil).\n\n3. Wenn das neu erkennende Tatgericht hinsichtlich des\nTrinkverhaltens des Angeklagten - und sei es auch nur als\nAnnahme zu seinen Gunsten - zu entsprechenden Feststellungen\n\ngelangen sollte, wie sie im aufgehobenen Urteil enthalten\n\nH\n\nsind, so muß es erörtern, wie sich die (zu dem bereits vorhandenen Alkoholgehalt) zuletzt in verhältnismäßig kurzer\nZeit aufgenommene Alkoholmenge auf die Schuldfähigkeit des\n\nAngeklagten ausgewirkt hat.\n\n4. Ob das Verhalten des Angeklagten bei Tatbegehung ein\nIndiz für nur erheblich verminderte Schuldfähigkeit ist, wird\n\neingehender Prüfung bedürfen.\n\nHerdegen Maier Theune\nGollwitzer Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-05-24/2-str-113-91","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-05-24/2-str-113-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:07.531992+00:00"}}