{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1991-05-22_2_StR_69_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1991-05-22","aktenzeichen":"2 StR 69/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Zi\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 69/91\n22.597\nwihlen,\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwilli Adolf REED zus Sn, seboren am\nEEE 1960 in zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Vergewaltigung u. a.\n\nwıIl\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Mai 1991\ngemäß S 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Koblenz vom 14. September\n1990\n\n1. im Schuldspruch und in der Kostenentscheidung\n\nwie folgt geändert:\n\na) Der Angeklagte wird wegen zweier rechtlich\nzusammentreffender Vergewaltigungen in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und wegen eines weiteren Vergehens\ndes vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis\n\nverurteilt.\n\nb) Im übrigen wird der Angeklagte freigesprochen;\ninsoweit fallen die Kosten des Verfahrens und\ndie dem Angeklagten erwachsenen notwendigen\n\nAuslagen der Staatskasse zur Last;\n\n2. in den Strafaussprüchen wegen Vergewaltigung und\nim Gesamtstrafenausspruch mit den zugehörigen\n\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\nVG\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1. Die Vergewaltigungen zum Nachteil der Zeuginnen K.\nund H. stehen zueinander im Verhältnis der Tateinheit und\nnicht der Tatmehrheit, da die zum Nachteil der beiden Mädchen\nbegangenen tatbestandsmäßigen Ausführungshandlungen in mindestens einem Handlungsteil, nämlich der Nötigungshandlung\n(Drohung mit dem Billardstock) zusammentrafen (vgl. BGHSt 18,\n66, 69; BGHR StGB § 177 Abs. 1 Konkurrenzen 7). Bei einem\nsogenannten zweiaktigen Delikt der Vergewaltigung genügt die\nÜberschneidung in nur einem Tatteil. Der Schuldspruch war\nentsprechend zu ändern, dies führt zur Aufhebung der beiden\nwegen Vergewaltigung (in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrer-\n\nlaubnis) verhängten Einzelstrafen und der Gesamtstrafe.\n\n2. Der Angeklagte war freizusprechen, soweit ihm in der\nAnklageschrift weitere, nicht erwiesene Handlungen zum Nachteil der Zeugin K. als selbständige Taten angelastet worden\nwaren. Daß die Strafkammer im Falle des Nachweises der Taten\nnur einen Fall der Vergewaltigung bejaht und Tateinheit mit\nFahren ohne Fahrerlaubnis angenommen hätte (UA S. 17/18), ist\n\nunerheblich.\n\n3. Im übrigen hat die Überprüfung des angefochtenen\nUrteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-\n\ngeben.\n\nHerdegen Maier Theune\nGollwitzer Maatz","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-05-22/2-str-69-91","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-05-22/2-str-69-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:07.379051+00:00"}}