{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1991-05-22_2_StR_453_90_NA_NA_a","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1991-05-22","aktenzeichen":"2 StR 453/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 453/90 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Betruges u. a.\n\nwıIII\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Mai 1991\ngemäß S 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nl. Auf die Revision der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Hanau vom\n30. März 1990 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,\n\na) soweit die Angeklagte wegen Bankrotts,\nwegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt\nund wegen versuchten Betrugs verurteilt\n\nworden ist;\nb) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstraf-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen vorsätzlichen\nUnterlassens der Konkursamtragsstellung, wegen Bankrotts,\nwegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt, wegen Betrugs in zwei\nFällen und wegen versuchten Betrugs zu einer Gesamtfreiheits-\n\nstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.\n\nDie Revision der Angeklagten führt zur Aufhebung des\nUrteils in dem im Beschlußtenor genannten Umfang, im übrigen\n\nist das Rechtsmittel unbegründet.\n\nI. Die Verfahrensrüge, mit der geltend gemacht wird, das\nLandgericht habe gegen $S§ 230, 231 StPO verstoßen, weil es\ndie Hauptverhandlung seit dem 21. März 1990 an fünf Verhandlungstagen ohne die Angeklagte fortgesetzt habe, hat\nkeinen Erfolg. Die Verfahrensweise des Landgerichts war gemäß\n§ 231 Abs. 2 StPO rechtmäßig.\n\nDie Angeklagte befand sich zwar vom 19. März bis zum\n3. April 1990 in stationärer psychiatrischer Behandlung im\npsychiatrischen Krankenhaus in Gießen, in das sie aufgenommen\nwurde, weil sie das Bild einer \"ausgeprägten ängstlichdepressiven Verstimmung bot.\" Diesen Zustand hatte die Angeklagte aber - wie sich aus dem überzeugenden Gutachten des\npsychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. D. ergibt -\nwillentlich selbst herbeigeführt.\n\nSie hatte eine bei ihr durch den Prozeß hervorgerufene\nemotionale Störung willentlich intensiviert. Sie versuchte,\nsich über die Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes dem\nProzeß und damit auch der Auseinandersetzung mit der Vergangenheit zu entziehen. Sie steigerte sich dabei derart in eine\nablehnende Haltung gegenüber dem Verfahren hinein, daß sie\n(schließlich) im Sinne einer \"Selbstserfüllungsprophetie\" das\nBild eines \"psychopathologischen Zustandes\" bot, der zu ihrer\nAufnahme in das psychiatrische Krankenhaus Gießen führte, Die\nAngeklagte war diesem Zustand nicht hilflos und willenlos\n\nausgesetzt, sie hatte vielmehr die Freiheit, sich für oder\ngegen ihn zu entscheiden. Nach Beendigung der ohne sie fortgeführten Hauptverhandlung drängte sie auf baldige Entlassung\naus dem psychiatrischen Krankenhaus.\n\nDamit hat sich die Angeklagte vorsätzlich und schuldhaft\nin einen ihre Verhandlungsfähigkeit ausschließenden Zustand\nversetzt und dadurch wissentlich die ordnungsgemäße Fortsetzung der Hauptverhandlung in ihrer Gegenwart verhindert.\nDa das Gericht ihre weitere Anwesenheit nicht für erforder-\n\nlich erachtete, durfte ohne sie weiterverhandelt werden.\nII. Sachrüge\n\n1. Die Verurteilung wegen Vorenthaltens von Arbeits-\n\nentgelt hat keinen Bestand.\n\nDer Angeklagten wird angelastet, in der Zeit von August\n1985 bis August 1988 in 33 Einzelfällen die Arbeitnehmeranteile für die Bediensteten der Firma nicht rechtzeitig an die\nAOK Main/Kinzing abgeführt zu haben. Hinsichtlich der Anzahl\nder Einzelfälle, der Höhe der nicht rechtzeitig abgeführten\nBeträge und der Verzugsdauer bezieht sich das Landgericht auf\neine von der AOK erstellte Tabelle, die mit einem - der Angeklagten noch nicht angelasteten - Zahlungsrückstand von\n14.010 DM für Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile beginnt.\nIn der Zeit bis August 1988 erfolgten dann auf die fällig\nwerdenden Beträge Gutschriften in erheblichem Umfang. Diese\nGutschriften sind vor allem auf Zahlungen der Angeklagten\ndirekt an die AOK oder an den Vollstreckungsbeamten der Kasse\nzurückzuführen (UA S. 24). Sie wurden von der AOK zunächst\n\nauf Zinsen und Kosten, dann auf die ältesten Beitragsforderungen verrechnet, dabei innerhalb gleichalter Beitragsforderungen gleichmäßig auf Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile. Das Landgericht hat seine Feststellungen über die\nVorenthaltung von Arbeitnehmeranteilen unter Verwertung\ndieser Verrechnungsmethode getroffen. Damit beruhen die\ngenannten Feststellungen der Strafkammer auf einer fehlerhaften Grundlage.\n\nReichen Zahlungen, die der Arbeitgeber nach Abschluß des\nLohnzahlungszeitraums bis zur Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge leistet, nicht aus, um die gesamte Beitragsschuld zu tilgen, so sind sie - jedenfalls für die Beurteilung strafbaren Verhaltens im Rahmen von $S 266 a StGB -\nzunächst auf die laufenden Arbeitnehmerbeiträge zu verrechnen\n(vgl. BGHR StGB S 266 a Vorenthalten 1; vgl. auch BayOblG JZ\n1988, 477 ££f).\n\nSoweit die Beitragsschuld im Wege der Zwangsvollstreckung getilgt wird, erlischt allerdings die Forderung,\nderetwegen die Vollstreckung betrieben wurde (BGH a.a.O0.).\nLetzteres gilt indessen nicht für freiwillige Zahlungen, auch\n\nwenn vorher eine Zwangsvollstreckung angedroht worden war.\n\nDer neue Tatrichter hat unter Beachtung dieser Grundsätze einer für die Angeklagte günstigsten Verrechnung von\nTeilzahlungen zu prüfen und im einzelnen darzulegen, für\nwelche Abrechnungszeiträume, wie lange und in welcher Höhe\ndie Angeklagte hiernach mit der Abführung von Arbeitnehmeranteilen in Rückstand war.\n\n2. Die Verurteilung wegen Bankrotts in der Form nicht\nrechtzeitiger Bilanzerstellung hält rechtlicher Überprüfung\n\nebenfalls nicht stand.\n\nDer Angeklagten wird angelastet, die Bilanzen der Jahre\n1984 und 1985 nicht rechtzeitig (jeweils bis zum 31. März des\nfolgenden Jahres) erstellt zu haben. Nach Übernahme der tatsächlichen Geschäftsführung Ende Juni 1985 habe sie sich\nspätenstens am 1. August 1985 einen umfassenden Überblick\nüber die betrieblichen Verhältnisse der Firma verschafft\ngehabt und erkannt, daß die Handelsbilanz für 1984 noch nicht\nerstellt war. Auch die Bilanz für 1985 habe sie nicht recht-\n\nzeitig erstellt.\n\nDas Landgericht hat bei dieser Bewertung folgende Um-\n\nstände nicht hinreichend berücksichtigt:\n\nDie Angeklagte hatte - wie das Urteil darlegt - die\nGeschäftsführung erst im Juni 1985 übernommen und erst Anfang\nAugust 1985 einen Überblick über die Geschäftsverhältnisse\nerlangt. Die Bilanz für 1984 hatte sie ohnehin nicht mehr\ninnerhalb der Frist bis zum 31. März 1985 erstellen können,\ndie Frist für die Bilanz des Jahres 1985 lief erst am\n31. März 1986 ab. Der Vorwurf der Nichterstellung einer\nBilanz - zunächst für das Jahr 1984 - konnte der Angeklagten\nallenfalls für den Zeitraum ab August 1985 gemacht werden.\nBereits bei der Übernahme der Geschäftsführertätigkeit im\nJuni 1985 war die Gesellschaft indessen zahlungsunfähig (UA\nS. 35/43), sie erfüllte auch tatsächlich den überwiegenden\nTeil ihrer Schulden nicht mehr. Vollstreckungsversuche wegen\n\nmeist geringer Beträge blieben ergebnislos. Schließlich wurde\nam 7. Januar 1986 die Eröffnung des Konkurses mangels Masse\nabgelehnt, nachdem vorher schon zahlreiche Gläubiger Konkursamtrag gestellt hatten.\n\nEine Verurteilung wegen nicht rechtzeitiger Bilanzerstellung kommt aber in der Regel nur in Betracht, wenn die\nBilanzierungspflicht vor Eintritt der objektiven Strafbarkeitsbedingung, das heißt vor Zahlungseinstellung (oder\nKonkurseröffnung bzw. Ablehnung der Eröffnung mangels Masse)\nversäumt wurde (vgl. Tiedemann in LK 10. Aufl. $S 283\nRdn. 149; Stree in Schönke/Schröder, StGB 23. Aufl. § 283\nRdn. 47; Dreher/Tröndle, StGB 45. Aufl. § 283 Rdn. 30; BGH GA\n1956, 356).\n\nNach den bisherigen Feststellungen ist davon auszugehen,\ndaß die Firma ihre Zahlungen bereits eingestellt hatte (vgl.\nTiedemann in LK 10. Aufl. vor S$S 283 Rdn. 154 f), bevor eine\nVerpflichtung zur Bilanzierung für die Angeklagte relevant\n\nwurde.\n\nAuf die umstrittene Frage, ob schon das Unterlassen\nrechtzeitiger Vorbereitungen für eine Bilanzerstellung eine\nStrafbarkeit nach S 283 Abs. 1 Nr. 7 b StGB begründen kann\n(vgl. Dreher/Tröndle a.a.O.), kommt es bei dem vorliegenden\nSachverhalt nicht an.\n\n3. Die Verurteilung wegen versuchten Betrugs zum Nach-\n\nteil der Stadtverwaltung Sulingen ist ebenfalls aufzuheben.\n\nDer Auffassung des Landgerichts, die Stadt hätte bei\nVergabe des Auftrags an die Firma der Angeklagten einen\nSchaden erlitten, kann nicht gefolgt werden. Die Firma der\nAngeklagten wäre vorleistungspflichtig gewesen. Die Gefahr,\ndaß infolge der mangelnden Finanzkraft der von der Angeklagten vertretenen Firma das Bauvorhaben nicht plangerecht und\nmangelfrei fertiggestellt werden würde oder Gewährleistungsansprüche nicht durchsetzbar sein könnten, begründet noch\nnicht die Annahme einer konkreten schadensgleichen Vermögensgefährdung. Die Gefahr vertragswidrigen Verhaltens mit der\nFolge einer Schadenszufügung besteht auch bei solventen\nVertragsparteien. Es ist nicht dargetan, daß sich diese\nGefahr im vorliegenden Falle bereits bei Vertragsschluß so\nverdichtet hatte, daß eine ordnungsgemäße Leistung durch die\nFirma der Angeklagten praktisch ausgeschlossen gewesen wäre.\nDie Angeklagte konnte den vollen Werklohnanspruch nur bei\nvertragsgemäßer Erfüllung erlangen. Anhaltspunkte dafür, daß\nsie vorhatte, den Werklohn trotz Nicht- oder Schlechterfüllung auf betrügerische Weise zu erlangen, sind bisher\n\nnicht vorhanden.\n\nIII. Nach allem sind die Verurteilungen wegen Bankrotts,\nwegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt und wegen versuchten\nBetrugs aufzuheben. Damit hat auch der Gesamtstrafenausspruch\n\nkeinen Bestand. Im übrigen weist das angefochtene Urteil\n\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten auf. Es ist\nauch auszuschließen, daß sich die aufgehobenen Verurteilungen\nauf die Höhe der bestehen bleibenden Einzelstrafen ausgewirkt\n\nhaben.\n\nHerdegen Maier Theune\nGollwitzer Maatz","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-05-22/2-str-453-90","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 231","ref_norm":"231","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 230","ref_norm":"230","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-05-22/2-str-453-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:07.316341+00:00"}}