{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1991-05-22_2_StR_453_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1991-05-22","aktenzeichen":"2 StR 453/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"87\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 453/90\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nEdith Edelgard C EB seborene vo aus\nNEED, Jeboren am 1950 in vrCHuu,\n\nwegen Betruges u. a.\n\nwIlI\n\nDer 2. Strafsenat des Bundegerichtshofs hat am 22. Mai 1991\n\nbeschlossen:\n\nDie Ablehnung des Sachverständigen Prof.\nDr. DEE wegen Besorgnis der Befangenheit\n\nist unbegründet.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen BetrugsS und\nanderem verurteilt. Hiergegen richtet sich ihre Revision, die\nunter anderem mit einer Verfahrensrüge geltend macht, daß die\nStrafkammer zeitweise verfahrenswidrig in Abwesenheit der\n\nAngeklagten verhandelt habe.\n\nDer Senat hatte zu prüfen, ob die Angeklagte der Fortsetzung der Hauptverhandlung ab dem 21. März 1990 eigenmächtig ferngeblieben war, 50 daß ohne sie weiterverhandelt werden durfte. Er hat Prof. Dr. DEE, der zur Frage der Verhandlungsfähigkeit der Angeklagten ein Gutachten erstellt\nhatte und auf dessen Stellungnahme die Entscheidung des\nLandgerichts über die Verhandlung ohne die Angeklagte beruhte, zu einer ergänzenden Äußerung zur Frage der Ver-\n\nhandlungsfähigkeit gebeten.\n\nDie daraufhin ergangene Stellungnahme nimmt die Angeklagte zum Anlaß, Prof. Dr. DEE wesen Besorgnis der\nBefangenheit abzulehnen. Die von dem Sachverständigen per-\n\nsönlich erhobenen Untersuchungsbefunde beruhten auf einem nur\n\nkurzen Gespräch mit der Angeklagten. Die notwendigen diagnostischen Maßnahmen und testpsychologischen Untersuchungen\nseien von ihm nicht durchgeführt worden. Der Angeklagten\nmüsse sich deshalb der Eindruck aufdrängen, der Gutachter\nhabe seine Stellungnahme vorschnell abgegeben, ohne sich auf\n\ngesicherte Erkenntnisse stützen zu können.\nDie Ablehnung des Sachverständigen ist nicht begründet.\n\nProf. Dr. DEE stützt sich auf ambulant erhobene\nUntersuchungsbefunde und auf die Auswertung der ihm vom\npsychiatrischen Krankenhaus CB überlassenen Krankenakte.\nDafür, daß er sein Gutachten vorschnell und ohne ausreichende\nGrundlage abgegeben hat, sind keinerlei Anhaltspunkte vor-\n\nhanden.\n\nEin Sachverständiger hat in eigener Verantwortung zu\nentscheiden, welche Unterlagen er für die Erstattung seines\nGutachtens benötigt (vgl. BGH, Urt. v. 5. Januar 1978 -\n\n2 StR 425/77); ihm bleibt es grundsätzlich überlassen, welche\nUntersuchungsmethoden er anwendet (BGH, Urt. v. 6. Mai 1980 -\n5 StR 142/80), ob er etwa eine stationäre Beobachtung oder\n\n87\n\neine ambulante Untersuchung in Verbindung mit Beobachtungen\nin der Hauptverhandlung zur Grundlage seines Gutachtens macht\n(vgl. BGH, Urt. v. 9. Februar 1978 - 4 StR 683/77).\n\nHerdegen Maier Theune\n\nGollwitzer Maatz","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-05-22/2-str-453-90-2","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-05-22/2-str-453-90-2","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:07.344414+00:00"}}