{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1991-05-17_2_StR_162_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1991-05-17","aktenzeichen":"2 StR 162/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 Str 162/91 BESCHLUSS\n\naM\nAue.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nWilhelm W iD zus DEE, geboren am EEE\n1924 in FD,\n\nwegen Geiselnahme\n\nwIII\n\n‘Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Mai 1991\ngemäß § 346 Abs. 2, § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:\n\n1. Der Beschluß des Landgerichts Aachen vom\n\n4. Dezember 1990 wird aufgehoben.\n\n2. Die Revision des Verurteilten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Aachen vom 4. Oktober 1990 wird\n\nals unzulässig verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts-\n\nmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten am 4. Oktober 1990\nwegen Geiselnahme zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Im Anschluß an die\nVerkündung des Urteils und nach Rechtsmittelbelehrung haben\nder Angeklagte und sein Verteidiger auf Rechtsmittel gegen\ndas Urteil verzichtet. Diese Erklärung wurde vorgelesen und\ngenehmigt. Mit Schreiben vom 23. November 1990, beim Landgericht am 27. November 1990 eingegangen, hat der Angeklagte\nRevision eingelegt, die vom Landgericht durch Beschluß vom\n4. Dezember 1990 gemäß § 346 Abs. 1 StPO wegen Versäumung der\nEinlegungsfrist (S 341 Abs. 1 StPO) als unzulässig verworfen\n\nworden ist.\n\nDiese Entscheidung wurde laut Postzustellungsurkunde am\n\n19. Dezember 1990 zugestellt an die \"REED : GEEEEp-CD, 7 SCEEEEEEEB- Haus, =. Ha. Herrn wilhelm wi,\nSCENES trance ED, ED DEE, und zwar durch Übergabe an\nden Bediensteten Stefan Wagp der Empfängerin. Der Ange-\n\nklagte wohnt im Aue SEE Haus und hat die Sendung nach\nseinen Angaben am 20. Dezember 1990 erhalten. Mit Schreiben\n\nvom 21. Dezember 1990, eingegangen am 28. Dezember 1990,\nwendet er sich gegen den Verwerfungsbeschluß und beantragt\n\n\"Revision oder Berufung\" gegen das Urteil des Landgerichts.\nII.\n\nDas Schreiben des Verurteilten ist als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO anzusehen. Der Antrag ist rechtzeitig gestellt worden, da\nmangels einer wirksamen (vgl. § 37 Abs. 1 StPO i. V. m. S§ 195\nAbs. 2, § 191 Nr. 3 ZPO) Zustellung des Beschlusses vom\n4. Dezember 1990 an den Verurteilten die Wochenfrist des\n§ 346 Abs. 2 StPO nicht in Gang gesetzt worden ist.\n\nDer Antrag führt zur Aufhebung des Beschlusses vom\n4. Dezember 1990 und zur Verwerfung der Revision durch den\n\nSenat.\n\nDer Verurteilte hat auf Rechtsmittel verzichtet.\nAnhaltspunkte dafür, daß er sich der Tragweite seiner Erklärung nicht bewußt war, sind nicht zu erkennen. Seine Revision ist daher wegen wirksamen Rechtsmittelverzichts unzulässig, nicht aus einem der Gründe, die gemäß S$S 346 Abs. 1\nStPO zur Revisionsverwerfung durch das Landgericht führen.\n\nSe\n\n. Der Senat hat dementsprechend unter Aufhebung des landgerichtlichen Beschlusses die Revision gemäß S 349 Abs. 1 StPO\nals unzulässig verworfen (vgl. BGH LM Nr. 4 zu § 349 StPO;\nBGH, Beschl. v. 12. Februar 1982 - 2 StR 31/82).\n\nHerdegen Niemöller Gollwitzer\nDetter Schäfer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-05-17/2-str-162-91","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 191","ref_norm":"191","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-05-17/2-str-162-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:07.179327+00:00"}}