{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1991-05-15_2_StR_514_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1991-05-15","aktenzeichen":"2 StR 514/90","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF 82\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 514/90\nURTEIL\nRER GE 7\nY\nlo N a in der Strafsache\ngegen\n\n1. Abdolghader T GE - 7 GENE -\ngeboren arı ED 1952 in SC (Iran), zur Zeit\n\nin Untersuchungshaft,\n\n2. Mohammad PD iD - : u , geboren am\nCE 15:4 in SW (Iran), zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshaft,\n\nwegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\nwIII\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 15. Mai 1991, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nHerdegen,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nNiemöller\nGollwitzer\nDetter\nDr. Schäfer\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EWau: um\n\nals Verteidiger des Angeklagten (GE ‚\nRechtsanwalt EP :.: m\n\nals Verteidiger des Angeklagten (EEE,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n“rn\nN\n\nN\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts Aachen vom 21. Dezember\n\n1989 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten\ndurch das Rechtsmittel erwachsenen notwendigen Aus-\n\nlagen trägt die Staatskasse.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt, und zwar den Angeklagten TOD EEE zu siner Freiheitsstrafe von\nzwölf Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten DEE -\nHOEEEEEED zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren. Gegen den\nAngeklagten Ten EEE Hat es außerdem eine Maßregel gemäß SS 69, 69 a StGB angeordnet. Gegen dieses Urteil\nwendet sich die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der Staatsanwaltschaft. Die Beschwerdeführerin erstrebt mit ihrem - insoweit vom Generalbundesanwalt vertretenen - Rechtsmittel die Verurteilung des Angeklagten TOD EEE wegen - in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln begangener - Einfuhr von\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Sie ist ferner\nder Ansicht, die gegen den Angeklagten TAMEMED- 7 END\nverhängte Strafe sei unvertretbar milde und beanstandet\nschließlich, daß das Tatgericht bei beiden Angeklagten von\neiner Anordnung des Verfalls abgesehen hat. Die Revision\nbleibt ohne Erfolg.\n\nI. 1. Das Landgericht hat festgestellt:\n\nDer Angeklagte TEEN EB war dem iranischen\nRauschgifthändler SGB. einem Verwandten, zu Dank verpflichtet, weil dieser durch Zahlung von umgerechnet\n150.000,-- DM erreicht hatte, daß ein im Iran verhafteter\nBruder des Angeklagten, dem die Todesstrafe drohte, freige-\n\nlassen wurde.\n\nDer türkische Rauschgifthändler BEP hatte im Herbst\n1988 mit einem türkischen Lastkraftwagen 26 kq Heroin zu\nAbnehmern in den Niederlanden bringen lassen. Bei einer\nZusammenkunft in einem Hotel in Amsterdam Anfang Oktober\n1988 trafen diese Niederländer mit BEE und SED fo1-\ngende Übereinkunft: \"Die niederländischen Empfänger des\nHerointransports verkauften das Heroin nicht selbst, sondern\nhielten es auf Abruf für BE bereit. Dieser verkaufte das\nRauschgift an SEE -u einem Kilopreis von 12.000 Dollar\nbis 15.000 Dollar ... SGB sollte Teillieferungen erhalten und diese in Aachen entgegennehmen, um sie danach in\nSpanien zu verkaufen. Anschließend sollte er den vereinbarten Kaufpreis unmittelbar an die Gläubiger des BE in der\nTürkei zahlen, um sodann von BEE die nächste Teillieferung\nzu erhalten\" (UA S. 24). An dem Treffen nahm zeitweilig auch\nder Angeklagte TED - EEE teil, der ER Und\n\nSCEEEED nit seinem Fahrzeug nach Amsterdam gebracht hatte.\n\n\"Spätestens zu diesem Zeitpunkt gliederte sich auch der\n\nAngeklagte TEMED- EEE in die von EEE und SCREEN\ngebildete Vertriebskette ein. Er übernahm zum einen die Or-\n\nganisation, Durchführung und Überwachung des Heroinumschlags\n\nN\n\nvon Aachen nach Spanien; zum anderen sollte er die von\nSEE nach Deutschland gesandten Drogenerlöse in spanischer Währung in Deutsche Mark umtauschen und nach den\nWeisungen des EB oder SEE an die Heroinlieferanten in\nder Türkei übermitteln. Der Angeklagte erklärte sich ferner\nbereit, die nach Aachen gelieferten und für SB bestimnten Rauschgiftmengen in seinem Schrebergarten zu lagern.\nSpäter trug er Sorge dafür, daß ein anderer, sicherer Aufbewahrungsort für das zwischengelagerte Rauschgift gefunden\nwurde\" (UA S. 25).\n\nIn der Folgezeit wurde das Heroin in drei Teillieferungen aus den Niederlanden nach Aachen transportiert.\nDer Angeklagte TOEmD- EEE wußte in keinem Fall,\n\"wann, durch wen, mit welchem Transportmittel und auf welchem Weg die Einzellieferungen in die Bundesrepublik\nDeutschland gebracht wurden\" (UA S. 64). Er veranlaßte je-\n\nweils die Weiterleitung des Heroins nach Spanien.\n\nEnde Januar 1989 wurde auf Veranlassung des BEB eine\numfangreiche Heroinlieferung mit einem Lastzug aus der Türkei in die Bundesrepublik Deutschland verbracht. Auch in\ndiesem Fall hatte der Angeklagte Tem EEE \"keine\nKenntnis davon, wann, durch wen, auf welchem Weg und auf\nwelche Art und Weise die Heroinlieferung nach Deutschland\ngelangt war. Erst recht war die Einfuhr selbst und ihre\nnäheren Umstände seinem Einfluß entzogen\" (UA S. 46). Der\nAngeklagte traf sich am 22. Januar 1989 in Gronau mit dem\ntürkischen Fahrer des Lastzuges und übernahm von ihm dort am\n\nnächsten Tag 68 kg Heroin.\n\n2. Das Landgericht hat es abgelehnt, den Angeklagten\nTOO 7 GEB auch wegen Einfuhr von Betäubungsmit-\n\nteln zu verurteilen. Zur Begründung hat es ausgeführt:\n\n\"Teilnehmer der Einfuhr kann auch derjenige sein, der\ndas Rauschgift von anderen transportieren läßt oder sonst\ndabei mitwirkt, daß es in das Bundesgebiet eingeführt wird\n(BGH in Strafverteidiger 1988 S. 205 r. Sp.). Doch muß er\nhierzu irgendeinen Tatbeitrag leisten. ’'Wer überhaupt keinen\nEinfluß auf den Einfuhrvorgang hat und nur darauf wartet,\ndaß andere ihm eingeschmuggeltes Rauschgift bringen, ist\nweder Mittäter noch Gehilfe bei der Einfuhr.’ (BGH in Strafverteidiger 1988, S. 530 r. Sp.). Die Hauptverhandlung hat\nkeinen Anhaltspunkt dafür ergeben, daß die Einfuhr des\nHeroins in die Bundesrepublik Deutschland ... auch vom Angeklagten TED beeinflußt war. Für einen solchen Rückschluß bietet die Tatsache, daß TB nach der\nEinfuhr mit dem Heroin befaßt war, keine genügende Grundlage. Ob bereits bei dem Treffen in Amsterdam über die Einfuhr des Rauschgiftes aus den Niederlanden in die Bundesrepublik Deutschland gesprochen wurde und welche Rolle der\nAngeklagte TB dabei spielte, kann nur gemutmaßt werden. Nach der unwiderlegten Einlassung des Angeklagten\nTOD hatte er nicht einmal Kenntnis davon, wann, durch\nwen, mit welchem Transportmittel und auf welchem Weg die\nEinzellieferungen in die Bundesrepublik Deutschland gebracht\nwurden\" (UA S. 63, 64).\n\nDie Auffassung des Landgerichts kann nicht als rechts-\n\nfehlerhaft angesehen werden.\n\nII. Die Angriffe der Revision gegen die Strafzumessung\ngehen fehl. Das Landgericht hat eine Reihe strafmildernder\nGesichtspunkte berücksichtigt, so das umfassende Geständnis\ndes Angeklagten, die von ihm geleistete Aufklärungshilfe im\nSinne von § 31 BtMG, sein einwandfreies Vorleben und seine\nbeengten wirtschaftlichen Verhältnisse zur Tatzeit. Es hat\ndem Angeklagten ferner zugute gehalten, daß der finanzielle\nVorteil, den er aus der Tat gezogen hat, verhältnismäßig\ngeringfügig war und daß nahezu 109 kg Heroin rechtzeitig\nsichergestellt werden und deshalb keinen Schaden anrichten\nkonnten. Wenn der Tatrichter angesichts dieser Umstände\ntrotz gewichtiger Strafschärfungsgesichtspunkte und trotz\nder außerordentlich großen Rauschgiftmenge, mit der Handel\ngetrieben wurde (Heroin mit einem Wirkstoffanteil von mehr\nals 85 kg) mit 12 1/2 Jahren Freiheitsstrafe um 2 1/2 Jahre\nunter der Höchststrafe geblieben ist, so ist das revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Von einer unvertretbar mil-\n\nden Strafe kann keine Rede sein.\n\nIII. Soweit das Landgericht bei den Angeklagten Ta-EEE - ED un Se- von Verfallanordnungen\nabgesehen hat, zeigt die Revision ebenfalls keinen Rechtsfehler auf. Bei beiden Angeklagten konnten Feststellungen\nüber die Höhe der erlangten Vermögensvorteile nicht getroffen werden. Entgegen dem Vorbringen der Revision hat die\nStrafkammer auch nicht übersehen, daß S 73 b StGB eine\nSchätzung erzielter Vermögenswerte ermöglicht. Sie sah sich\n\ndazu aber mangels zureichender Anhaltspunkte für die Höhe\nder Einnahmen und der gewinnmindernden Unkosten der Angeklagten nicht in der Lage. Das ist aus Rechtsgründen nicht\nzu beanstanden (BGH NStZ 1988, 496; BGHR StGB S 73 b\nSchätzung 1).\n\nHerdegen Niemöller Gollwitzer\nDetter Schäfer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-05-15/2-str-514-90-2","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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