{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1991-05-15_2_StR_130_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1991-05-15","aktenzeichen":"2 StR 130/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF X\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n2 StR 130/91\nASS: 97\nIk ol.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nGabriele SED seborene ME aus CE, Jeboren\nam ED 1925 in now,\n\nwegen Betruges u. a.\n\nwıIII\n\nSF\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 15. Mai 1991, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nHerdegen,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nNiemöller\nGollwitzer\nDetter\nDr. Schäfer\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EB in der Verhandlung,\nStaatsanwalt WlWbei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt mp aus up\n\nals Verteidiger der Angeklagten,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nEL\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts Kassel vom 16. Oktober\n1990 wird verworfen.\n\nDie Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die der Angeklagten durch das\nRechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen Betruges sowie\nwegen Erpressung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung\nzur Bewährung ausgesetzt. Mit ihrer zuungunsten der Angeklagten eingelegten, auf den Strafausspruch beschränkten\nRevision, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, rügt\ndie Staatsanwaltschaft die Verletzung sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\nII.\n\nDie Strafzumessungserwägungen weisen keinen die Angeklagte begünstigenden Rechtsfehler auf.\n\nZur Erörterung Anlaß gibt nur folgendes:\n\n1. Mit der strafmildernden Erwägung, die Erpressungen\nstellten sich \"eher\" als fortgesetzte Taten dar, hat sich\ndas Landgericht nicht in Widerspruch zur angenommenen Tat-\n\nmehrheit gesetzt.\n\nZwar kann sich bei Begehung mehrerer gleichartiger und\n-wertiger Taten die Einzeltatschuld bereits dadurch erhöhen,\ndaß der Täter mehrere Straftaten begangen hat (vgl. BGHSt\n24, 268, 270 £f.; BGH, Urt. v. 29. Oktober 1981 -\n\n4 StR 541/81; v. 17. November 1987 - 1 StR 550/87; BGHR StGB\nvor § 1/ minder schwerer Fall Gesamtwürdigung 2). Die innere\nVerbindung mehrerer Taten kann aber auch zugunsten des\nTäters ausschlagen (vgl. BGH, Beschl. v. 7. Juni 1985 -\n\n2 StR 193/85; v. 10. Juni 1985 - 4 StR 264/85; BGHR StGB\n\nS$S 46 Abs. 2 Tatumstände 4 = StV 1988, 103; BGHR StGB § 54\nAbs. 1 Bemessung 1, 2, 4).\n\nHier wurden die gegen dasselbe Opfer gerichteten gleichartigen Taten in einem Zeitraum von knapp sieben Monaten,\nteilweise kurz hintereinander, begangen. Im Hinblick hierauf\ndurfte die Strafkammer die innere Verbindung der Taten schon\nbei der Bemessung der Einzelstrafen strafmildernd berück-\n\nsichtigen.\n\n2. Soweit die Strafkammer der Angeklagten ein gewisses\n\"Mitverschulden\" des Geschädigten zugute gehalten hat,\nwollte sie offensichtlich zum Ausdruck bringen und berücksichtigen, daß er der Angeklagten die Tatbegehung sehr\nleicht machte.\n\n4\n\n3. Von einem echten Vertrauensverhältnis - die Angeklagte war Prostituierte, der Geschädigte ihr Kunde - kann\nkeine Rede sein. Infolgedessen hatte die Strafkammer keinen\nAnlaß, die Ausnutzung eines Vertrauensverhältnisses straf-\n\nschärfend zu berücksichtigen.\n\n4. Die Gesamtstrafenbildung ist ebenfalls nicht zu\n\nbeanstanden.\n\n5. Auch die Bewilligung von Strafaussetzung zur\nBewährung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Die\nAusführungen des Landgerichts zu den Voraussetzungen des\n§ 56 Abs. 2 StGB lassen erkennen, daß es eine - wenn auch\nknappe - Gesamtwürdigung vorgenommen hat, wie sie von der\nRechtsprechung gefordert wird (vgl. BGHR StGB S§ 56 Abs. 2\nAussetzung, fehlerhafte 2 m. w. N.). Die Wertung der\nStrafkammer liegt innerhalb des dem Tatrichter zustehenden\nBeurteilungsspielraums. Eine Strafaussetzung zur Bewährung\nnach § 56 Abs. 2 StGB hat nicht zur Voraussetzung, daß die\nzugunsten des Angeklagten sprechenden Umstände \"Ausnahmecharakter\" haben (vgl. BGHR StGB S 56 Abs. 2 Umstände,\nbesondere 1; Detter NStZ 1990, 223 f.).\n\nAuf S$S 56 Abs. 3 StGB mußte angesichts der Fallgestal-\n\ntung nicht näher eingegangen werden.\n\nIII.\n\nDie gemäß S 301 StPO gebotene Prüfung hat auch keinen\nRechtsfehler aufgedeckt, der zu einer Aufhebung des Straf-\n\nausspruchs zugunsten der Angeklagten nötigte.\n\nHerdegen Niemöller Gollwitzer\nDetter Schäfer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-05-15/2-str-130-91","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-05-15/2-str-130-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:07.004042+00:00"}}