{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1991-05-14_2_StR_158_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1991-05-14","aktenzeichen":"2 StR 158/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 158/91 BESCHLUSS\nas\n\npn\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRobert Heinz Friedrich F EEEEB aus Te,\ngeboren am I] 1951 in WB, zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshaft,\n\nwegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\nwIIl\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Mai\n1991 gemäß den SS 206 a Abs. 1, 349 Abs. 4 StPO einstimmig\n\nbeschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten gegen das\n\nUrteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom\n15. Oktober 1990 wird\n\n. der Angeklagte vom Vorwurf, im Januar/Februar\n\n1989 Betäubungsmittel in nicht geringer Menge\neingeführt und mit ihnen Handel getrieben zu\n\nhaben (Fall ME) freigesprochen,\n\ndas Verfahren eingestellt und die Verurteilung\ndes Angeklagten aufgehoben, soweit ihm zum\nVorwurf gemacht worden ist, in der Zeit zwischen\nEnde Oktober und Anfang Dezember 1988 mit Betäubungsmitteln Handel getrieben zu haben\n\n(Fall SEE).\n\nSoweit der Angeklagte freigesprochen und das Verfahren gegen ihn eingestellt worden ist, fallen\ndie Kosten des Verfahrens und die notwendigen\nAuslagen des Angeklagten der Staatskasse zur\nLast.\n\nII. Das angefochtene Urteil wird im übrigen, soweit es\n\nde\n\nn Angeklagten betrifft (Fall FB mit den Fest-\n\nstellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens\nmit Betäubungsmitteln in zwei Fällen (PB und SEE) zu\n\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.\n\nMit seiner Revision rügt er die Verletzung förmlichen\nund sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat in vollem Umfang\nErfolg.\n\n1. Teilfreispruch (Fall Maier)\n\nDem Angeklagten war in der unverändert zugelassenen Anklage als einer von zwei Fällen der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben zur Last gelegt worden, im Januar/Februar 1989 an der\nBeschaffung von Kokain, das MP aus Bolivien ins Inland\nverbracht hatte, beteiligt gewesen zu sein. Diesen Vorwurf\nhat das Tatgericht nicht bestätigt gefunden: \"Ebenso konnte\nnicht festgestellt werden, daß FEW an dem Ende Januar von\nZU mit Hilfe von ME als Kurier durchgeführten Kokaintransport noch in der Weise beteiligt war, daß er sich als\nAbnehmer für 1 kg Kokain bereithielt\" (UA S. 9). Der Angeklagte hätte mithin von diesem Vorwurf freigesprochen werden\nmüssen. Da die Strafkammer dies unterlassen hat, holt der\n\nSenat den gebotenen Teilfreispruch nach.\n\n2. Teileinstellung (Fall SB)\n\nDas Landgericht, das den Angeklagten wegen zweier Taten\ndes Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt hat,\ngründet die Verurteilung wegen der zweiten Tat auf die Feststellung, daß der Angeklagte in der Zeit zwischen Ende Oktober und Anfang Dezember 1988 für den als Kurier vorgesehenen\nSCEMEB eine Flugreise nach Bolivien zu buchen versuchte und\nsich als Abnehmer der dabei erwarteten Anlieferung von 1 kg\nKokain bereithielt (UA S. 8-9). Dieser Tatvorwurf war nicht\nGegenstand der Anklage. Diese bezog sich nur auf die Fälle,\nin denen PB und ME als Kuriere mitgewirkt haben, nicht\nauf den Fall, in dem SEE diese Aufgabe wahrnehmen sollte.\nDemgemäß ist das Verfahren insoweit einzustellen (S 206 a\nAbs. 1 StPO) und die entsprechende Verurteilung des Angeklagten aufzuheben.\n\n3. Teilaufhebung und -zurückverweisung (Fall Pe)\n\nDie Verurteilung des Angeklagten wegen Handeltreibens\nmit Betäubungsmitteln im Fall PB (UA S. 6-8) kann ebensowenig bestehen bleiben, weil die Beweiswürdigung einen\nRechtsfehler aufweist. Auf die weiteren Rügen kommt es deshalb nicht an.\n\nDas Landgericht hält den Angeklagten für überführt, sich\naufgrund einer Vereinbarung, 1 kg Kokain abzunehmen, um die\nAnlieferung von Rauschgift gekümmert zu haben, das der Kurier\nPER auf Veranlassung des Mitangeklagten ZEN am\n26. Oktober 1988 auf dem Luftwege (Flug Rio de Janeiro -\n\nRhein-Main) ins Inland verbracht hat.\n\n7\n\nDer Angeklagte hatte jede Beteiligung an Rauschgiftgeschäften des Mitangeklagten Zn geleugnet; bei seinen\nKontakten mit ZW - so seine Einlassung - sei es nur um\n\"Autohandel mit Südamerika\" gegangen. Die Strafkammer gründet\nihre Überzeugung davon, daß der Angeklagte in das Rauschgiftgeschäft eingeweiht und daran beteiligt war, in erster Linie\nauf die Vielzahl seiner Treffen und Telefonate mit Zw,\nseine intensiven Bemühungen, eine telefonische Verbindung\nnach Bolivien herzustellen, um die Zeit der Ankunft PO\nin Frankfurt am Main zu erfahren, auf den konspirativen\nCharakter der unter Benutzung eines Codes geführten Telefonate sowie darauf, daß sich der Angeklagte nach dem Eintreffen PB in Frankfurt am Main und dessen Zusammenkunft\nmit ZU Demüht hat, herauszufinden, ob PIE noch im\nSheraton-Hotel des Flughafens sei (UA S. 20-24). Für die\nFunktion des Angeklagten als Abnehmer des Kokains im Fall\nPO - so führt die Strafkammer aus - spreche weiter, daß\nZU ihn in seiner ersten Vernehmung als seinen Abnehmer\nbezeichnet habe. Zwar habe sich diese Vernehmung auf das von\n“MB eingeschmuggelte Kokain bezogen. Da ZB zum damaligen Zeitpunkt noch nicht eingeräumt habe, überhaupt etwas\nmit dem von PB transportierten Rauschgift zu tun zu\nhaben, habe er jedoch insoweit auch nicht den Angeklagten als\nAbnehmer bezeichnen können (UA S. 24).\n\nDiese beweiswürdigende Erwägung ist rechtsfehlerhaft.\nHatte ZW den Angeklagten als Abnehmer der durch MO\neingeführten Kokainmenge bezeichnet, so konnte dies ummittelbar nichts dafür besagen, daß der Angeklagte auch im Fall\nP@EEEEB Abnehmer des damals eingeführten Rauschgiftes sein\nsollte. ZU Angabe wäre allenfalls geeignet gewesen, als\n\nBeleg dafür zu dienen, daß der Angeklagte überhaupt in\nRauschgiftgeschäfte mit ZEEEEW verwickelt gewesen sei;\ninsoweit hätte sie ein mittelbares Indiz dafür geliefert, daß\nauch im Falle PB der Angeklagte der vorgesehene Abnehmer\ndes Rauschgiftes war. Ob die Strafkammer dies gemeint hat,\nist unklar, kann aber auch dahingestellt bleiben; denn selbst\nbei diesem Verständnis ihrer Ausführungen läge ein mittelbares Indiz für die Beteiligung und Mitwisserschaft des Angeklagten nur vor, wenn die Strafkammer festgestellt hätte,\ndaß die Behauptung ZB, der Angeklagte sei im Fall Mi\nder vorgesehene Abnehmer gewesen, tatsächlich zutraf. Dies\naber hat die Strafkammer gerade nicht festzustellen vermocht\n(vgl. das zu 1. mitgeteilte Zitat auf UA S. 9).\n\nDaß die Verurteilung des Angeklagten im Fall Pi auf\ndiesem Beweiswürdigungsfehler beruht, läßt sich - ungeachtet\nder sonstigen, für die Beteiligung des Angeklagten sprechenden Umstände - nicht mit der erforderlichen Sicherheit aus-\n\nschließen.\n\nDaher ist über diesen Tatvorwurf neu zu verhandeln und\n\nzu entscheiden.\n\nHerdegen Niemöller Gollwitzer\nDetter Schäfer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-05-14/2-str-158-91","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-05-14/2-str-158-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:06.964933+00:00"}}