{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1991-05-10_2_StR_362_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1991-05-10","aktenzeichen":"2 StR 362/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"br\n7\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR _ 362/90 BESCHLUSS\nkeln in der Strafsache\n\ngegen\n\nDetlef Wilhelm von der CCEEER :.: ve.\ngeboren am ED 1955 in KO, zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshaft,\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung\n\nwIII\n\n7,\n\nwe\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Mai 1991\ngemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Köln vom 2. Mai 1990\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,\nsoweit eine Entscheidung über die Frage der\nUnterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer\nräuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von drei\nJahren verurteilt. Die auf die Sachbeschwerde gestützte\nRevision des Angeklagten hat zum Schuldspruch und zum Strafausspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler\naufgedeckt, sein Rechtsmittel ist insoweit unbegründet im\nSinne von § 349 Abs. 2 StPO. Erfolg hat die Revision, soweit\ndas Landgericht allein auf eine Strafe erkannt und keine Entscheidung darüber getroffen hat, ob daneben die Unterbringung\n\ndes Angeklagten in einer Entziehungsanstalt anzuordnen sei.\n\nNach S 64 Abs. 1 StGB muß das Gericht die Unterbringung\nin einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn der Täter den Hang\nhat, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, wenn\ner wegen einer auf seinen Hang zurückzuführenden rechtswidrigen Tat verurteilt wird und wenn die Gefahr besteht, daß\ner auch in Zukunft infolge seines Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung darf nur unterbleiben, wenn eine Entziehungskur von vorneherein aussichtslos erscheint (S 64 Abs. 2 StGB; vgl. BGHSt 28, 327, 328).\n\nNach den Urteilsfeststellungen ist es möglich, daß die\nVoraussetzungen der Unterbringung beim Angeklagten gegeben\nsind. Der Angeklagte konsumiert seit Jahren regelmäßig\nHeroin. Eine Ende 1985 angetretene Drogentherapie hat er nach\netwa fünf Monaten, eine weitere nach etwa sechs Monaten abgebrochen. Zwischen 1985 und 1988 wurde er dreimal wegen\nBetäubungsmitteldelikten zu Freiheitsstrafen verurteilt.\nwährend seiner letzten Strafverbüßung wurden ihm ab Februar\n1989 regelmäßig Codeintabletten zur Bekämpfung seiner Betäubungsmittelsucht verabreicht. Nach seiner bedingten Entlassung im Frühjahr 1989 litt der Angeklagte unter Schlafstörungen und Entziehungserscheinungen. Der ihn behandelnde\nArzt verordnete ihm über einen Zeitraum von zwei oder drei\nMonaten Codeincompretten. Daneben konsumierte der Angeklagte\nerneut Heroin. Als sein Arzt sich weigerte, ihn weiterin mit\nCodeincompretten zu behandeln, kam es zu der nun abgeurteilten Straftat: Der - wegen seiner Heroinsucht vermindert\nschuldfähige - Angeklagte bedrohte eine Apothekerin mit einem\nKlappmesser und nötigte sie so zur Herausgabe einer Packung\n\nCodeincompretten.\n\nAngesichts dieser Feststellungen hätte die Strafkammer\nprüfen müssen, ob die Gefahr besteht, daß der Angeklagte\ninfolge seiner Abhängigkeit rückfällig wird, und ob dem durch\neine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt begegnet werden kann. Eine Entwöhnungsbehandlung ist nicht aussichtslos:\nDer Angeklagte ist nach den Feststellungen bemüht, eine neue\n\nTherapiestelle zu finden.\n\nDie Tatsache, daß nur der Angeklagte Revision eingelegt\nhat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht\n(s 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 37, 5 = BGHR StGB § 64 Ablehnung 2; BGH bei Holtz, MDR 1990, 886). Über diese Frage\nmuß deshalb neu entschieden werden. Daß sich die Anordnung\nder Unterbringung auf die Bemessung der Strafe ausgewirkt\nhätte, schließt der Senat aus.\n\nHerdegen Theune Gollwitzer\nDetter Schäfer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-05-10/2-str-362-90","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-05-10/2-str-362-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:06.923833+00:00"}}