{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1991-05-10_2_StR_157_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1991-05-10","aktenzeichen":"2 StR 157/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"| „7\nRUSDESGERICHTSHOF\n\nR)\n\n) StR 157/91 BESCHLUSS\n\n79.099\nFR\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n\"+tanislaus Paul S GERD ‚in der Bundesrepublik\ngeboren am ED 1944\n\nSautschland >hne festen Wohnsitz,\n\n2 FE (Polen) zur Zeit in Stra\nche,\n\nacl\n\nfhaft in anderer\n\nwegen räuberischer Erpressung u. a.\n\nwıIl\n\n!\nSs)\nI\n“\na\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Mai 1991\ngemäß S 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Frankfurt am Main vom 29. November\n1990 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den\n\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe;\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer\nräuberischer Erpressung in zwei Fällen - jeweils in Tateinheit mit einem Vergehen nach dem Waffengesetz - unter\nEinbeziehung einer anderen Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt. Waffe und Munition wurden\n\neingezogen.\n\nDie Revision des Angeklagten gegen diese Entscheidung\nführt zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe; im\nübrigen ist das Rechtsmittel im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO\n\nunbegründet.\n\nDie mißverständliche Formulierung in den Urteilsgründen,\nder Zeuge L. habe den Angeklagten bei einer Wahlgegenüberstellung mit \"95 %-iger Sicherheit\" als Täter wiedererkannt,\nstellt den Schuldspruch nicht in Frage. Sie wird durch andere\nFeststellungen ergänzt, nach denen der Zeuge \"sofort gewußt\"\nhabe, daß die von ihm herausgedeutete Person (der Angeklagte)\n\nder Täter ist.\n\nFehlerhaft ist allein die Höhe der Gesamtstrafe begründet. Das Landgericht wertet hier strafschärfend, daß der Angeklagte bei der Tatausführung eine besonders gefährliche\nWaffe bei sich geführt habe (UA S. 15). Damit hat die Strafkammer einen Umstand strafschärfend bewertet, der zur regelmäßigen Verwirklichung des Raubs mit Schußwaffen ($S 250\nAbs. 1 Nr. 1 StGB) gehört (vgl. BGH, Beschl. v. 10. September\n1981 - 4 StR 451/81; BGHR StGB S 250 Abs. 2 Gesamtbetrachtung 4). Die objektive Gefährlichkeit der Waffe ist hier kein\nzulässiger Strafschärfungsgrund (BGH, Beschl. v. 8. März 1989\n- 3 StR 1/89 = BGHR StGB § 46 Abs. 3 Raub 2).\n\nDafür, daß der Angeklagte in einer die bedrohten Personen außergewöhnlich gefährdenden Art und Weise vorgegangen\nist, bieten die Feststellungen keinen Anhaltspunkt. Das Landgericht hat den Angeklagten vielmehr bei der Bemessung der\n\nA - 77\n\niinzelstrafen zugute gehalten, daß die Tatwaffe jeweils nimut.\nsntsichert war. Hiermit läßt sich die Annahme einer die Opfer\n\nnesonders gefährdenden Waffenbenutzung nicht vereinbaren.\n\n1e.uegesl jleune Goliwicizer\nRiBGH Detter kann\nseine Unterschrift\nnicht beifügen, da er\nsich in Urlaub befindet.\nHerdegen Schäfer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-05-10/2-str-157-91","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-05-10/2-str-157-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:06.902359+00:00"}}