{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1991-05-03_2_StR_613_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1991-05-03","aktenzeichen":"2 StR 613/90","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF u\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR _ 613/90 URTEIL\n\n>\n\n.2.59\n\ny: 2 Lam\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\naus KW, geboren am\n\n1. Dr. med. Theodor Ww un\nEEE 1920 in NG.\n\n2. Hans-Jürgen W ED zus KB geboren am\n\nEEE 1949 in Km,\n\nwegen Betruges u. a.\n\nwıIl\n\nI\nIr\nBe\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 3. Mai 1991, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof Maier\n\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nTheune\nNiemöller\nGollwitzer\nDr. Schäfer\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt WB in der Verhandlung,\n\nBundesanwalt EB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEEEEED aus EEE\nals Verteidiger des Angeklagten Dr. GE ;\n\nRechtsanwalt Dr. EB aus EEE\nals Verteidiger des Angeklagten EEE\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nv7\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Köln\nvom 1. Juni 1990 im Schuldspruch dahin\ngeändert, daß der Angeklagte Dr. WB\n- unter Freisprechung im übrigen -\nwegen Diebstahls in Tateinheit mit\nVerstrickungsbruch und wegen Betrugs\n\nverurteilt wird.\n\nDie weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft und die Revisionen der Angeklagten\n\nwerden verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die den Angeklagten durch\ndieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen\n\nAuslagen trägt die Staatskasse.\nJeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Dr. WB wegen\nDiebstahls und wegen Betrugs zu einer Gesamtgeldstrafe von\n\n150 Tagessätzen zu je 70,-- DM verurteilt.\n\nDen Angeklagten Hans-Jürgen WEB hat es wegen Beihilfe zum Betrug verwarnt. Die Verhängung einer Geldstrafe\n\nvon 30 Tagessätzen zu 250,-- DM blieb vorbehalten.\nIm übrigen wurden die Angeklagten freigesprochen.\n\nGegen ihre Verurteilung wenden sich die Angeklagten\nmit ihren Revisionen. Auch die Staatsanwaltschaft greift das\nUrteil mit ihrer zuungunsten der Angeklagten eingelegten\n\nRevision an.\n\nDie Rechtsmittel der Angeklagten haben keinen Erfolg.\nDie Revision der Staatsanwaltschaft führt lediglich zu einer\nÄnderung des Schuldspruchs beim Angeklagten Dr. WEB, im\n\nübrigen ist sie unbegründet.\nA) Revision der Angeklagten\nI.\n\nDer Angeklagte Dr. WWW war Geschäftsführer der\nSCMEEEEEEEEED - GE GEB SScl1schaft mbH, welche im\nApril 1980 Komplementärin der Richard SED SmbH & Co.\nKG wurde. Kommanditisten mit einer Einlage von je\n400.000,-- DM waren der Angeklagte und seine Ehefrau.\n\nAm 14. Juli 1982 wurde über das Vermögen der GmbH & Co.\nKG das Konkursverfahren eröffnet und ein Konkursverwalter\nbestellt. Nach Konkurseröffnung und Inbesitznahme der zur\nKonkursmasse gehörenden Gegenstände durch den Konkursverwalter (§ 117 KO), verbrachte der Angeklagte heimlich\n\nar\nN\n\nverschiedene zur Konkursmasse gehörende Gegenstände in einen\nKellerraum, der ihm privat zur Verfügung stand und zu dem\nnur er einen Schlüssel besaß. Andere Gegenstände aus der\nKonkursmasse schaffte er in ein Lager des Zeugen Hu.\nEr hatte die Absicht, diese Gegenstände für sich zu verwerten. Das Landgericht hat den Angeklagten deshalb wegen\nDiebstahls verurteilt. Er habe sich fremde, im Eigentum der\nGemeinschuldnerin stehende Gegenstände rechtswidrig zugeeignet. Ob einige Gegenstände - wie der Angeklagte behauptet - im Eigentum von Lieferanten oder der Bank standen, sei\n\nunerheblich.\n\n1. Die Bewertung des vom Landgericht rechtsfehlerfrei\nfestgestellten Sachverhalts als (fortgesetzten) Diebstahl\nist rechtlich nicht zu beanstanden.\n\na) Die zur Konkursmasse gehörenden Gegenstände waren,\nda die Konkursmasse kein eigenes Rechtssubjekt ist (vgl.\nRGSt 39, 414), Eigentum einer Gesamthandsgemeinschaft, bestehend aus dem Angeklagten, seiner Ehefrau und der GmbH als\nGesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit (§ 13 GmbHG),\nund damit für den Angeklagten fremde Sachen.\n\nb) Der Angeklagte hat sich auch diese Gegenstände unter\n\nBruch fremden Gewahrsams rechtswidrig zugeeignet.\n\nEine etwaige Einwilligung der anderen Gesamthandseigentümer konnte die Rechtswidrigkeit der Zueignung nicht beseitigen. Eine wirksame Zustimmung für die GmbH konnte der\nAngeklagte schon deshalb nicht erteilen, weil er als deren\n\nGeschäftsführer hier weder befugt noch in der Lage war,\n\ndiese insoweit zu vertreten. Dabei ist es unerheblich, ob\nder Angeklagte mit Zustimmung seiner Ehefrau handelte (vgl.\nRGSt 42, 278, 283; BGHSt 3, 32, 40; 6, 314; 28, 371, 372;\n30, 127; BGH, Urt. v. 27. März 1979 - 5 StR 836/78; v.\n\n11. September 1979 - 1 StR 394/79; Beschl. v. 21. Oktober\n1980 - 1 StR 407/80).\n\nDie Frage, ob eine Zustimmung der anderen Gesellschafter in Fällen bedeutsam ist, in denen derartige Handlungen\neines Geschäftsführers bei voll erhalten gebliebenem Stammkapital dieses und den Bestand der GmbH nicht gefährden\n(vgl. BGHSt 35, 333 einerseits und BGHSt 34, 379 andererseits), kann dahinstehen. Zum einen war die GmbH - abgesehen von ihrer Beteiligung an der Kommanditgesellschaft -\nvermögenslos und schon mit nicht mehr realisierbaren Verbindlichkeiten belastet (UA S. 30). Zum anderen durften die\nGesellschafter nicht mehr über Gegenstände verfügen, die zur\nKonkursmasse gehörten. Die Gesamthandseigentümer hatten\ninsoweit gemäß $S 6 KO keine Verfügungsbefugnis mehr. Sie\nkonnten deshalb auch nicht wirksam in die Zueignung einwilligen. Eine Einwilligung in eine Rechtsgutsverletzung ist\ndann unbeachtlich, wenn der Inhaber des Rechts nicht zur\nDisposition über das Recht befugt ist (vgl. auch Dreher/\nTröndle, StGB 45. Aufl. vor $S 32 Rdn. 3 a; Samson in LK\n10. Aufl. vor § 32 Rdn. 40; Lenckner in Schönke/Schröder,\nStGB 23. Aufl. Vorbem. Ss 32 ff Rdn. 36 ff).\n\nKeine Rolle spielt es hier, ob auch über das Vermögen\nder Komplementär-GmbH das Konkursverfahren eröffnet worden\nwar. Auch nach ihrer Auflösung (§ 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG)\ndurch Konkurseröffnung blieb die GmbH als rechts- und\nhandlungsfähig mit ihren bisherigen Organen bestehen. Die\n\n17\n\nZuständigkeit ihrer Organe wurde allerdings durch den\nKonkurszweck und die Befugnisse des Konkursverwalters\nbegrenzt. Entsprechendes gilt für den Fall der Auflösung\nwegen Ablehnung des Konkursverfahrens mangels Masse (vgl.\nauch BGHZ 75, 179, 182).\n\nEin Strafantrag gemäß S$S 247 StGB war schon wegen der\nEigentumsrechte der GmbH nicht erforderlich.\n\nDie subjektive Tatseite bedurfte bei dem mit den\nRechten und Pflichten der GmbH vertrauten Angeklagten keiner\n\nbesonderen Erörterung.\n2. Betrug\n\nZu Recht hat das Landgericht den Angeklagten Dr. WED\nauch wegen Betrugs im Zusammenhang mit dem Verkauf einer zur\nKonkursmasse gehörenden Maschine (Teilapparat) verurteilt.\n\nDer Angeklagte hatte mit dem Konkursverwalter eine Vereinbarung getroffen, nach welcher er gegen Provision beim\nVerkauf von Maschinen aus der Konkursmasse tätig werden\nsollte. In einem Falle vermittelte er den Verkauf einer\nMaschine zum Preis von 3.500,-- DM an den Zeugen Hp\nund erhielt dafür eine Provision von 5 %, obwohl er wußte,\ndaß die Maschine mindestens 27.000,-- DM wert war und andere\n\nKaufinteressenten diesen Preis zahlen wollten.\n\nDer Grund für das Vorgehen des Angeklagten war eine\nvor dem Konkursverwalter geheimgehaltene Vereinbarung\nzwischen dem Angeklagten, seinem Sohn - dem Mitangeklagten\nHans-Jürgen WEB - und dem Käufer De. Nach ihr\n\nI-\n\nsollte der Angeklagte dafür sorgen, daß der Konkursverwalter\n(in Unkenntnis über den wahren Wert der Maschine) diese zu\neinem geringen Preis verkauft. Der Käufer sollte sie dann zu\nihrem tatsächlichen Wert weiterverkaufen und den dabei\nerzielten Gewinn unter den drei Beteiligten aufteilen. So\n\ngeschah es dann auch.\n\nDer Angeklagte hatte jedenfalls aufgrund seiner Vereinbarung mit dem Konkursverwalter, für den er tätig werden\nsollte und der sich in gewisser Hinsicht auf seine Fachkenntnisse stützte, die Pflicht, seinen Auftraggeber über\nden wahren Wert der Maschine zu informieren und ihm den Umstand mitzuteilen, daß andere Käufer vorhanden waren, die\n\neinen wesentlich höheren Preis zahlen wollten.\n\nDurch den Verkauf der Maschine unter Wert haben auch\nKonkursgläubiger einen Schaden erlitten. Durch denselben\nVorgang erlangte der Käufer HB einen rechtswidrigen\nVermögensvorteil, den er später mit dem Angeklagten und\n\ndessen Sohn teilte.\nII.\n\nDie Verurteilung des Angeklagten Hans-Jürgen We\nwegen Beihilfe zum Betrug ist auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen ebenfalls nicht zu beanstanden.\n\nBeihilfe kann auch vor Beginn der Tat geleistet werden, wobei es nicht erforderlich ist, daß dem Gehilfen\nEinzelheiten der geplanten Tat bereits bekannt sind.\n\nKot\n\nZu Recht hat das Landgericht in der Beteiligung des\nAngeklagten Hans-Jürgen WEB an der Vereinbarung mit dem\nKäufer HB eine - auch psychische - Unterstützung des\nAngeklagten Dr. WEM gesehen.\n\nIII.\n\nDie Verfahrensrügen der Angeklagten sind im Sinne von\n§ 349 Abs. 2 StPO unbegründet.\n\nB) Revision der Staatsanwaltschaft\n\nDie Staatsanwaltschaft beanstandet, daß der Angeklagte\nDr. WERE im Zusammenhang mit der Wegnahme der zur Konkursmasse gehörenden Gegenstände nicht auch wegen Bankrotts und\nwegen Untreue verurteilt wurde. Sie rügt außerdem, daß das\nLandgericht im Zusammenhang mit der sogenannten Drittelvereinbarung lediglich Betrug und nicht auch Bankrott und Untreue angenommen hat; schließlich wendet sie sich gegen die\nFreisprüche der Angeklagten vom Vorwurf des Betruges zum\nNachteil der P@B-Bank.\n\nDas Rechtsmittel ist im wesentlichen unbegründet, es\nführt lediglich zu einer Änderung des Schuldspruchs beim\nAngeklagten Dr. WEB:\n\nI. Untreue\nDas Landgericht hat Untreue mit der Begründung ver-\n\nneint, die GmbH habe keinen Nachteil im Sinne von S§ 266 StGB\nerlitten. Es hätten erhebliche Forderungen gegen die GmbH\n\n- 10 -\n\nbestanden, die angesichts der Vermögenslosigkeit nicht zu\nrealisieren seien. Diese Verbindlichkeiten seien zwar durch\ndas schädigende Verhalten des Angeklagten erhöht worden.\nIhre rein rechnerische Erhöhung könne aber wirtschaftlich\nnicht als Nachteil im Sinne von § 266 StGB angesehen werden.\n\nGegen diese Begründung bestehen zwar Bedenken; im Ergebnis wurde Untreue aber zu Recht verneint:\n\nl. Untreue gegenüber der nicht rechtsfähigen GmbH & Co.\nKG kommt nicht in Betracht (vgl. BGH, Urt. v. 29. November\n1983 - 5 StR 195/83 = StV 1984, 119 = wistra 1984, 71 = NSt2\n1984, 119).\n\n2. Auch eine Verurteilung des Angeklagten wegen Untreue\nzum Nachteil seiner Ehefrau als Kommanditistin scheidet\nbereits mangels Strafantrags aus (§§ 266 Abs. 3, 247 StGB).\n\n3. Zu erörtern war allein die Bewertung der Handlungen\n\ndes Angeklagten als Untreue zu Lasten der Komplementär-GmbH.\n\na) Die GmbH hat durch die Wegnahme der zum Gesamthandsvermögen (SS 161, 124 HGB, $S 718 BGB) gehörenden Gegenstände\neinen Nachteil erlitten. Dieser Nachteil kann wegen der\nHaftung der GmbH für die Verbindlichkeiten der GmbH & Co.\n\nKG (SS 128, 161 II HGB) größer sein, als der ihr nach dem\nGesellschaftsvertrag im Innenverhältnis zustehende Anteil am\nGesamthandsvermögen (vgl. BGH, Urt. v. 17. März 1987 -\n\n5 StR 272/86 = wistra 87, 216 £f), den das Landgericht im\neinzelnen nicht festgestellt hat. Aus dem zur Konkursmasse\ngehörenden Gesellschaftsvermögen waren die Verbindlichkeiten\nder GmbH & Co. KG zu erfüllen. Darüber hinaus bestand eine\n\nweitergehende Haftung der GmbH mit ihrem gesamten Vermögen.\n\nMit,\n\n- 11 -\n\nNach den Feststellungen war die GmbH - mit Ausnahme\nihres Anteils an der GmbH & Co. KG - allerdings vermögenslos\nund zudem bei Konkurseröffnung mit erheblichen, nicht realisierbaren Forderungen der Gläubiger belastet. Unter diesen\nUmständen liegt es nahe, eine Verringerung des allein der\nBefriedigung der Konkursgläubiger dienenden Vermögens der\nGmbH & Co. KG wirtschaftlich nicht als Nachteil für die\nohnehin nicht mehr existenzfähige GmbH anzusehen, die keinen\n(selbständigen) wirtschaftlichen Wert mehr besaß, sondern\nlediglich noch als formales rechtliches Gebilde bei der\nAbwicklung des Konkurses weiterbestand (vgl. auch BGH wistra\n1989, 264).\n\nAuf der anderen Seite blieb die rechtliche Selbständigkeit der GmbH auch im Konkursverfahren zunächst erhalten,\nund sie stand weiterhin unter dem Schutz des § 266 gegen\neine rechtswidrige Erhöhung ihrer Schuldenlast (vgl. BGH,\nBeschl. v. 11. August 1989 - 3 StR 75/89; v. 22. Februar\n1991 - 3 StR 348/90 = BGHR StGB S§ 266 I Nachteil 25).\n\nb) Eine Verurteilung wegen Untreue kommt indessen aus\n\nanderen Gründen nicht in Betracht:\n\nSowohl der Mißbrauchs- als auch der Treubruchstatbestand des\nS$S 266 StGB setzt ein Handeln des Täters innerhalb eines\nnicht unbedeutenden Pflichtenkreises bei Einräumung von Ermessensspielraum, Selbständigkeit und Bewegungsspielraum\nvoraus (vgl. BGHSt 3, 294; BGH, Urt. v. 15. Mai 1990 -\n\n5 StR 594/89).\n\nZwischen der Vermögensbetreuungspflicht und dem Handeln\ndes Täters muß weiter ein innerer Zusammenhang bestehen\n(vgl. BGHR StGB § 266 Abs. 1 Vermögensbetreuungspflicht 1;\nBGH StV 86, 204). Das Verwaltungs- und Verfügungsrecht, über\ndas zur Konkursmasse gehörende Vermögen stand nicht mehr dem\nAngeklagten als Geschäftsführer der GmbH, sondern allein dem\nKonkursverwalter zu (S 6 KO). Der Pflichtenkreis des Angeklagten beschränkte sich im vorliegenden Falle im wesentlichen auf die Wahrnehmung der Gemeinschuldneraufgaben. Mit\nder rechtswidrigen Zueignung der zur Konkursmasse gehörenden\nGegenstände verletzte der Angeklagte diese Pflichten gegenüber dem Konkursverwalter. Hierin lag gleichzeitig eine\npflichtverletzung gegenüber der GmbH, auch wenn zwischen\nKonkursverwalter und Gemeinschuldner eine unterschiedliche\nInteressenlage bestand. Indessen besaß der Angeklagte nach\nKonkurseröffnung über die jetzt zur Konkursmasse gehörenden\nVermögensgegenstände der GmbH, die der Konkursverwalter\nbereits in Besitz genommen hatte, in seiner Eigenschaft als\nGeschäftsführer der GmbH weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht Verfügungsmacht. Er hatte insoweit als\nGeschäftsführer keine besondere Machtposition mehr über das\nVermögen der GmbH. Er konnte die Gegenstände denn auch nur\n\ndurch Gewahrsamsbruch erlangen.\n\nZwischen der noch bestehenden Vermögensbetreuungspflicht und der Wegnahme der Gegenstände bestand kein\ninnerer Zusammenhang (vgl. BGHR StGB S 266 Abs. 1 Vermögensbetreuungspflicht 1).\n\n7?\n\n- 13 -\n\nAus den gleichen Gründen entfällt eine Verurteilung\nwegen Untreue im Zusammenhang mit dem Verkauf der Maschine\nunter Wert. Die Vereinbarung des Angeklagten mit dem Konkursverwalter hat hier ein Treueverhältnis im Sinne von\n§ 266 StGB nicht begründet.\n\nII. Bankrott\n\n1. Eine Verurteilung wegen Bankrotts (§ 2§ 3 StGB)\nscheidet ebenfalls aus. Der Angeklagte Dr. WEB handelte\nausschließlich eigennützig und weder im Interesse der sich\nbereits im Konkurs befindlichen GmbH & Co. KG noch im\nInteresse der GmbH. Der Diebstahl der zur Konkursmasse\ngehörenden Gegenstände und die Täuschung des Konkursverwalters im Rahmen der Verkaufsvermittlung erscheinen auch\nihrer Art nach nicht als Wahrnehmung von Angelegenheiten der\nGesellschaften (vgl. Tiedemann in LK 10. Aufl. vor S 283\nRdn. 78). Ob das Handeln des Angeklagten nach Konkurseröffnung und Übergang der Verfügungsbefugnis auf den Konkursverwalter dennoch gemäß § 14 StGB als Organhandeln im\nInteresse der Gesellschaften anzusehen wäre, wenn er mit\nZustimmung aller Gesellschafter gehandelt hätte (vgl. BGHSt\n34, 221, 223; wistra 89, 264), oder ob schon wegen der Art\ndes Handelns und der Unwirksamkeit einer etwaigen Zustimmung\n(die keine wirksame Erweiterung der Geschäftsführungsbefugnis bewirken konnte) eine solche Bewertung auscheiden muß,\nkann hier offen bleiben. Das Landgericht hat nicht festgestellt, daß der Angeklagte mit Zustimmung seiner Ehefrau\nhandelte. Eine solche Zustimmung versteht sich angesichts\nder Strafbarkeit des Handelns auch nicht von selbst. Sichere\nFeststellungen hierzu sind auch von einer neuen Hauptver-\n\nhandlung nicht zu erwarten.\n\n- 14 -\n\n2. Inwieweit sich der Angeklagte Hans-Jürgen web\neines Bankrottdelikts schuldig gemacht haben soll, ist nicht\nersichtlich.\n\nIII. Freispruch vom Vorwurf des Betrugs\n\nSoweit sich die Staatsanwaltschaft gegen den Freispruch\nvom Vorwurf des Betrugs aus dem Jahre 1979 zum Nachteil der\nP@p-Bank wendet, ist ihre Revision im Sinne von § 349 Abs. 2\nStPO unbegründet.\n\nEine Verurteilung wegen Kreditbetrugs scheidet bereits\ndeshalb aus, weil der Angeklagte keine falschen Angaben gemacht hat. Aus der Systematik der vorgelegten Bilanz ergab\nsich, daß das Betriebsgrundstück nicht im Eigentum der\nGesellschaft stand.\n\nIV. Verstrickungsbruch\n\nMit der Wegnahme der zur Konkursmasse gehörenden Gegenstände hat sich der Angeklagte Dr. WEB allerdings des\nVerstrickungsbruchs im Sinne von § 136 StGB schuldig gemacht\n(vgl. Lackner, StGB 18. Aufl. § 136 Anm. 3 a; Dreher/Tröndle, StGB 45. Aufl. $S 136 Rdn. 4; von Bubnoff in LK 10. Aufl.\n§ 136 Rdn. 10).\n\nDiebstahl und Verstrickungsbruch stehen hier zueinander in Tateinheit (vgl. von Bubnoff a.a.O. Rdn. 27). Der\nSenat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. Der Strafausspruch wird davon nicht berührt. Es kann ausgeschlossen\nwerden, daß das Landgericht bei einer Bewertung der Tat auch\nals Verstrickungsbruch eine andere Strafe verhängt hätte.\n\nIr\n“x\n\n- 15 -\n\nEiner Zurückverweisung an das Landgericht bedurfte es\nnicht, es ist nicht ersichtlich, daß der Angeklagte sich bei\neinem entsprechenden Hinweis des Landgerichts gemäß $S 265\n\nStPO anders hätte verteidigen können.\n\nDie weitere Überprüfung des Urteils hat keinen Rechts-\n\nfehler ergeben.\n\nRiBGH Maier kann seine Theune Niemöller\nUnterschrift nicht beifügen, da er sich in\nUrlaub befindet.\nTheune\nGollwitzer Schäfer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-05-03/2-str-613-90","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 136","ref_norm":"136","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-05-03/2-str-613-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:06.682745+00:00"}}