{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1991-05-03_2_StR_455_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1991-05-03","aktenzeichen":"2 StR 455/90","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF %\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 455/90 URTEIL\nBun\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nGerhard F u u: Pu, cor:\ngeboren am (EB 52,\n\nwegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nwIII\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 3. Mai 1991, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof Maier\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nTheune\nNiemöller\nGollwitzer\nDr. Schäfer\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt ummumummp\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE au: GENE\n\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Frankfurt am Main\n\nvom 1. März 1990 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\n\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht Frankfurt am Main hatte den Angeklagten\ndurch Urteil vom 28. August 1987 wegen Handeltreibens mit\nBetäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren\nund sechs Monaten verurteilt. Diese Entscheidung hat der\nSenat durch Urteil vom 21. Dezember 1988 auf die Revision\ndes Angeklagten insgesamt und auf die Revision der Staatsanwaltschaft im Ausspruch über die Verfallanordnung mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben. Das Landgericht hat\nden Angeklagten nunmehr wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit\nunerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer\nFreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt, den Verfall\ndes beim Angeklagten beschlagnahmten Geldbetrages von\n184.500,-- DM angeordnet sowie sichergestelltes Rauschgift\n\nund weitere Gegenstände eingezogen.\n\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung\nförmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat\n\nkeinen Erfolg.\nI.\nDas Landgericht hat festgestellt:\n\nIn der Zeit vom 23. September bis 7. Oktober 1982 hielt\nsich der Angeklagte zusammen mit seinem Bekannten Max\nee ] bei Michele MB den er im Februar 1982 anläßlich\neines Aufenthalts in Goa/Indien kennengelernt hatte, in\ndessen Haus in SEE Kolumbien auf. Die drei Personen\nkamen überein, daß MB sobald wie möglich 1 kg Kokain zum\nPreis von höchstens 60.000,-- US Dollar in die Bundesrepublik Deutschland liefern sollte. Aufgrund dieser Bestellung brachte ein Kurier des Mi im Zeitraum vom\n8. Oktober bis 26. Dezember 1982 Kokain im Gewicht von mindestens 840 g mit einem Reinheitsgehalt von etwa 90 %. Das\nRauschgift wurde in der Wohnung des Angeklagten von ihm und\nvon Bi zerkleinert, mit Mannit und Äther oder Aceton um\netwa 100 % gestreckt, gewogen und in kleinere Mengen abgepackt. Beide veräußerten das Kokain und teilten den Gewinn.\n\nDer Kaufpreis wurde - ab etwa 21. Januar 1983 - in Raten an\n\nMB gezahlt.\n\nIn der Zeit ab Ende Januar 1983, möglicherweise erst\nWochen oder Monate später, faßte der Angeklagte den Entschluß, sich von BED als Partner zu trennen und die\n\nweiteren Kokaingeschäfte ohne ihn zu betreiben. In der Zeit\n\nvon Ende Januar bis Ende November 1983 erhielt der Angeklagte durch Kurier(e) weitere 2 kg Kokain mit einem Reinheitsgehalt von etwa 90 %. Ob dieses Rauschgift noch von\nEEE im Einvernehmen mit dem Angeklagten bestellt oder\nauf Veranlassung anderer in das Inland verbracht und infolge\nNichtabnahme dem Angeklagten von ME angeboten worden war,\nkonnte die Strafkammer nicht feststellen. Der Angeklagte\nstreckte und portionierte das Kokain in der selben Weise wie\ndie erste Lieferung. Von dem so hergestellten Gemisch verkaufte er 3.274 g mit Gewinn und konsumierte oder verschenkte 227 g. 459 g wurden bei der Festnahme des Angeklagten in seiner Wohnung sichergestellt; der Reinheitsgrad\nwurde mit 47,8 % bis 48,8 % ermittelt.\n\nII.\n\nDie Verfahrensrügen sind überwiegend unbegründet im\nSinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Erörterung bedürfen\n\nfolgende:\n\n1. Der Angeklagte rügt fehlerhafte Ablehnung von\nBeweisamträgen auf Vernehmung des früheren Mitangeklagten\nMichele MW und seiner Ehefrau Rosalba Mg als Zeugen. In\nder Verlesung von Niederschriften über polizeiliche und\nrichterliche Beschuldigtenvernehmungen des Michele Ma\nsieht er einen Verstoß gegen § 251 Abs. 1 und 2 StPO.\n\na) aa) Nach Abtrennung des gegen MB gerichteten Verfahrens hatte ihn die Strafkammer am 3. Mai 1989 zu einer\nFreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten ver-\n\nurteilt. Am selben Tag wurde das Urteil rechtskräftig und\n\nMB, weil er bereits zwei Drittel der Strafe durch Untersuchungshaft verbüßt hatte, entlassen. Dabei wurde ihm für\nsich und seine Ehefrau jeweils eine Zeugenladung mit Übersetzung in die spanische Sprache zum Termin vom 16. November\n1989 im Verfahren gegen den Angeklagten ausgehändigt. Er\nerklärte sich bereit, auch die Zeugenladung für seine Ehefrau in Empfang zu nehmen, und sagte zu, mit seiner Ehefrau\nzum Termin zu erscheinen. Beide erschienen jedoch nicht und\n\ngaben auch keine Nachricht.\n\nIm Termin vom 28. November 1989 beantragte der Verteidiger des Angeklagten, Michele und Rosalba WB als Zeugen\n\nzu laden und zu vernehmen zum Beweis dafür,\n\n\"daß Max BED in dem durch die Anklage begrenzten\nZeitraum zwei Mal jeweils max. 1 kg Kokain für sich in\nKolumbien bestellt hat und daß dieses Kokain aus\nKolumbien nach FEED geliefert worden ist\".\n\nDie Strafkammer lehnte den Beweisamtrag ab mit der\nBegründung, beide Zeugen seien unerreichbar; sie wies auf\ndie Aushändigung der Ladungen an Michele Mi und seine\n\ngegebenen Zusagen hin.\n\nbb) Am 30. November 1989 erklärte der Verteidiger, der\nin Kolumbien befindliche Bruder des Michele Mg habe dem\nAngeklagten auf dessen telefonische Anfrage versichert, daß\nFrau MB weder über ihren Ehemann eine Zeugenladung\nerhalten, noch sonst erfahren habe, daß sie als Zeugin in\nder Hauptverhandlung erscheinen solle. Er beantragte nunmehr, Frau ME im Wege der Rechtshilfe zu laden. Hinsichtlich Michele Mg erklärte der Verteidiger, daß dieser nach\nder Haftentlassung nicht nach Kolumbien, sondern nach\n\nItalien gereist sei; seines Wissens sei er verstorben.\n\nY\n\nDiesen Beweisamtrag wies die Strafkammer zurück mit der\nBegründung, die in das Wissen der Zeugin gestellten Tatsachen seien für die Entscheidung ohne Bedeutung. Selbst wenn\ndie (im Antrag vom 28. November 1989) behauptete Tatsache\nbewiesen werden sollte, würde die Strafkammer nicht den\n- nicht zwingenden, sondern nur möglichen - Schluß ziehen,\n\"der Angeklagte FEED sei an den erfolgten Kokainlieferungen nicht beteiligt gewesen oder habe insofern nur eine\n\nuntergeordnete Rolle eingenommen.\"\n\ncc) Am 2. Januar 1990 gab die Vorsitzende bekannt, daß\nNiederschriften über frühere polizeiliche und richterliche\nBeschuldigtenvernehmungen des Michele WB verlesen werden\nsollten. Die Verteidigung des Angeklagten widersprach mit\nder Erklärung, daß die Unerreichbarkeit oder gar das Ableben\nMe nicht mit Sicherheit angenommen werden könne. Sie wies\naußerdem auf die bei den Akten befindlichen ärztlichen Untersuchungsbefunde vom 23. und 27. April 1989 hin, in denen der\nVerdacht auf luetische Erkrankung MB im Sekundär- oder\nTertiärstadium geäußert wurde. Als von MB angegebene Beschwerden waren darin \"u. a. Kopfschmerzen, starke Vergeßlichkeit, Schwindel, Leere im Kopf\" genannt. Der Verteidiger\nschloß daraus, daß Mg die Ladung in den sechs Monaten bis\nzum Termin vergessen haben könne und eine erneute Ladung im\nWege der Rechtshilfe erforderlich sei. Die Strafkammer wies\nWiderspruch und Gegenvorstellung zurück und beschloß die\nVerlesung, indem sie erneut ausführte, daß Michele Mgpals\nunerreichbar anzusehen sei; alsdann wurden die von der Vor-\n\nsitzenden zuvor bezeichneten Niederschriften verlesen.\n\ndd) Im Termin vom 27. Februar 1990 verlas\ndiger ausweislich des Protokolls \"Hilfsamträge\nvorstellung\"; unter anderem wiederholte er den\nLadung von Frau M@P und stellte in das Wissen\n\n\"daß Michele MER keine Kokainlieferungen\nschickte\".\n\nDiesen Antrag wies die Strafkammer in den\n\ngründen als für die Entscheidung bedeutungslos\n\nder Verteibzw. Gegen-Antrag auf\n\nder Zeugin,\n\non FE\n\nUrteils-\n\nzurück:\n\n\"Anhaltspunkte dafür, daß die Zeugin in die Kokaingeschäfte ihres Mannes verstrickt war, sind nicht\ngegeben. Die Zeugin ist daher keine unmittelbare Tatzeugin, die in ihr Wissen gestellten Tatsachen stellen\n\nbloße Indiztatsachen dar, aus denen nicht\n\nzwingend der\n\nSchluß folgt, daß Michele M@pnicht den Angeklagten\nbeliefert hat. Denkbar ist es ebenso, daß Map ohne\n\nwissen seiner Ehefrau Kokain geliefert hat, ja dieses\nsogar ihr gegenüber bewußt wahrheitswidrig in Abrede\n\ngestellt hat\" (UA S. 24),\n\nDagegen ergebe sich aus früheren glaubhaften Aussagen\ndes Zeugen Hp, daß der Angeklagte von Mg mit Kokain\nbeliefert worden sei. Danach habe H@W 1983 vom Angeklagten\nKokain bezogen. Der Angeklagte habe ständig Kokain vorrätig\n\ngehabt und erklärt, daß er dies von \"Michel\" aus Südamerika\n\nnach FE eliefert erhalten habe.\n\nDiesen\n\nMichel habe er selbst im Sommer 1983 zweimal bei dem Ange-\n\nklagten getroffen, unter anderem am 31. Mai 1983, als man zu\n\ndritt zum Fußballspiel für Breitner nach München gefahren\nsei; bei \"Michel\" habe es sich um die ihm, Hp, auf dem\nLichtbild als Michele MgBgezeigte Person gehandelt.\n\nKir\nve\n\nb) Die Ablehnung der Beweisamträge und die Verlesung\n\nder Vernehmungsniederschriften sind nicht zu beanstanden.\n\naa) Michele MB ist ordnungsgemäß zum Termin geladen\nworden. Weil er dennoch nicht zum Termin erschienen ist,\ndurfte ihn die Strafkammer als unerreichbar ansehen. Daran\nändert es nichts, daß. in dem erwähnten .neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom 23. April 1989 unter anderem multiple\nGefäßveränderungen im Bereich des Zentralnervensystems festgestellt, eine luetische Erkrankung als möglich erachtet und\nstarke Vergeßlichkeit als von WB genannte Beschwerden wiedergegeben worden waren. Anhaltspunkte dafür, daß er zu\njener Zeit - also auch bei Urteilsverkündung und Haftentlassung am 3. Mai 1989 - verhandlungsunfähig gewesen sein\nkönnte, sind nicht ersichtlich (s. z. B. seine Einlassung im\nTermin vom 3. Mai 1989 SA Bl. 2223 i). Die von der Verteidigung genannte Möglichkeit, daß Mg die Terminsladung\nvergessen habe, bei erneuter Ladung aber erschienen wäre,\nlag fern; die Strafkammer mußte sie nicht in ihre Überlegungen einbeziehen. Naheliegend war vielmehr, daß Mas\nsofern er noch lebte, aus gesundheitlichen Gründen nicht\nkommen konnte oder wollte. In diesem Zusammenhang sind von\nBedeutung die weiteren Befunde über eine - nach einem Arztbericht vom 22. Dezember 1988 bereits am 16. Oktober 1988\nausgelöste - \"vollständige Parese der linken unteren Extremität\", aufgrund deren Stehen oder Gehen ohne Hilfe nicht\nmöglich war. Im übrigen hatte sich MB offensichtlich nicht\nzu Hause, sondern an einem der Strafkammer wie dem Angeklagten unbekannten Ort aufgehalten. Die Verteidigung hatte am\n2. Januar 1990 lediglich ihre ursprüngliche Annahme, MB\nsei verstorben, in Frage gestellt, nicht aber die Erklärung,\n\ner sei nicht mehr nach Kolumbien zurückgekehrt, sondern nach\n\n- 10 -\n\nItalien gereist. Bezeichnend ist auch, daß der Angeklagte am\n28. November 1989 lediglich mit dem Bruder MB in Kolumbien telefonischen Kontakt aufgenommen hatte, dabei Umstände\nerfahren hatte, die dieser nur aus Äußerungen von Frau Ms\nwissen konnte, aber selbst nach diesem Gespräch nichts über.\nden Aufenthalt Michele ME mitgeteilt hat. Wenn sich .\nRosalba MB auf ausdrückliche Frage auf die Auskunft beschränkte, von der Zeugenladung, die ihr Ehemann für sie\nerhalten hatte, nichts zu wissen, ist dies nur so zu\nerklären, daß sie bis dahin und insbesondere bei Erteilung\n\nder Auskunft keinen Kontakt zu ihm gehabt hatte.\n\nBei dieser Sachlage ist in der Ablehnung einer erneuten\nLadung des Michele MP wegen Unerreichbarkeit und in der\nVerlesung früherer polizeilicher und richterlicher Beschul-\n\ndigtenvernehmungen kein Rechtsfehler zu sehen.\n\nbb) Hinsichtlich Rosalba ME bedarf die ursprüngliche, mit Unerreichbarkeit - fehlerhaft - begründete Ablehnung der Zeugenvernehmung keiner Erörterung. Die Strafkammer hat ihre Entscheidung dahin geändert, daß sie die im\nAntrag vom 28. November 1989 in das Wissen der Zeugin\ngestellte Tatsache (BB habe in Kolumbien Kokain für\nsich bestellt) als für die Entscheidung bedeutungslos bezeichnete. Die Begründung besagte mit ausreichender Deutlichkeit, die Strafkammer halte es auch auf dieser Grundlage\nnicht für ausgeschlossen, sondern bei Berücksichtigung\nanderer Anhaltspunkte für möglich, daß den von EB aufgegebenen Kokainbestellungen Absprachen mit dem Angeklagten\nvorausgegangen waren, nach denen dieser an den Geschäften\n\n- zum Beispiel durch Entgegennahme, Zahlung, Verarbeitung\n\n- 11 -\n\nund Veräußerung des Rauschgifts - maßgeblich beteiligt sein\nwerde. Das ist nicht zu beanstanden. In den Urteilsgründen\n\nhat sich die Strafkammer dazu nicht in Widerspruch gesetzt.\n\nb) Der Antrag vom 27. Februar 1990 war ausweislich des\nProtokolls hilfsweise gestellt; ein Rechtsfehler liegt somit\nnicht darin, daß die Strafkammer ihn erst in den Urteilsgründen behandelt hat.\n\nAuch die für die Ablehnung gegebene Begründung der Be-\n\ndeutungslosigkeit ist nicht zu beanstanden.\n\nDas Landgericht hat die Beweisbehauptung dahin interpretiert, die Zeugin wisse nichts davon, daß ihr Ehemann\nKokain an den Angeklagten geliefert habe, er habe ihr gegenüber solche Lieferungen in Abrede gestellt. Eine solche\nBehauptung durfte bei Berücksichtigung der gesamten Beweislage und der Tatsache, daß der Ehemann die Lieferungen nicht\naus seiner Wohnung tätigte, als bedeutungslos angesehen\nwerden. Den Beschuldigteneinlassungen WB und weiterem\nAkteninhalt ist zu entnehmen, daß er allein, jedenfalls ohne\nseine Ehefrau, eine außerordentlich umfangreiche Reisetätigkeit entwickelt hatte, unter anderem im Jahre 1982 nach\nIndien und während des Aufenthalts des Angeklagten bei ihm in\nSED “EEE für zwei Tage nach Bogota gereist war, sich im\n\nJahre 1983 achtmal in TEE, einmal in Brasilien\n\nund einmal in Spanien aufgehalten hatte sowie daß er am\n\n6. April 1984 von Tees nit der Bahn in die\n\nSchweiz und am 3. Mai 1984 über Rom und Mailand mit dem Flug-\n\nzeug nach TED sereist war (siehe u.a. die Ver-\n\nnehmungsniederschriften vom 4. Mai 1984 und vom 3. Mai 1989\nSA Bl. 408 ff und 2123 f).\n\n- 12 -\n\nEs kann offen bleiben, ob die von der Strafkammer vorgenommene Auslegung der Beweisbehauptung dem Begehren des\nAntragstellers voll entsprach. Wenn er jedoch, darüber\nhinausgehend, zugleich beweisen wollte, Michele Mg habe\nauch im Verlauf seiner zahlreichen allein unternommenen\nReisen kein Kokain an den Angeklagten geliefert, so erfüllte\nsein Verlangen, weil zu unbestimmt, nicht die Voraussetzungen\neines Beweisamtrags. Denn die Möglichkeit, die Zeugin könne\nauch darüber aus unmittelbar oder mittelbar erlangtem eigenen\nwissen zuverlässige Aussagen machen, lag fern. Den Erfordernissen eines Beweisamtrags, der nur aus den Gründen des § 244\nAbs. 3 Satz 2 StPO abgelehnt werden durfte, hätte dieses\nBegehren nur dann entsprochen, wenn der Antragsteller Umstände aufgezeigt hätte, aus denen sich die erwähnte Möglichkeit ergab (vgl. BGH, Urt. v. 7. September 1983 -\n\n2 StR 278/83 und v. 23. September 1983 - 2 StR 151/83; BGHR\nS 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 2 bis 4). Mangels\nentsprechender Darlegungen des Antragstellers brauchte sich\n\ndie Strafkammer damit nicht ausdrücklich zu befassen.\n\n2. Auch unter dem Gesichtspunkt der Aufklärungspflicht\nwar die Strafkammer nicht gehalten, Michele MW oder Rosalba\nME als Zeugen zu laden.\n\nIII.\n\nDie auf die Sachrüge vorgenommene Prüfung des Urteils\nhat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufge-\n\ndeckt.\n\nMaier Theune Niemöller\n\nGollwitzer Schäfer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-05-03/2-str-455-90","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-05-03/2-str-455-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:06.651424+00:00"}}