{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1991-04-30_2_StR_134_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1991-04-30","aktenzeichen":"2 StR 134/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"24\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 134/91\n2793.4.17\n3%\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nGernot Klaus EB EB zus KEEER geboren am EEE\n\n1942 in AMEMB zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\nwıIIl\n\na\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\n\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdefühce. s\nam 30. April 1991 gemäß SS 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 bis 4 StPO\n\nbeschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten BEE sesen\ndas Urteil des Landgerichts Köln vom 22. November\n1990 wird\n\ndas Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte wegen des Verkaufs\ndes Methaqualonbestandes der Firma Mi ver-\n\nurteilt wurde.\n\nIm Umfang der Einstellung fallen die Kosten des\nVerfahrens und die dem Angeklagten entstandenen\n\nnotwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last;\n\ndas vorbezeichnete Urteil im Strafausspruch,\nsoweit es den Angeklagten BEP betrifft, mit\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nverbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\nII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n74\n\nGründe:\n\nDer Senat hat auf Antrag des Generalbundesanwalts das\nVerfahren teilweise eingestellt. Die Einstellung hatte nach\n§ 154 Abs. 2 StPO und nicht nach § 154 a Abs. 2 StPO zu\nerfolgen, da der Verkauf des Methaqualonbestandes der Firma\nMB im Verhältnis zur späteren Herstellung von Methaqualon\n- entgegen der Annahme des Landgerichts - nicht als Teilakt\neiner gemeinsamen fortgesetzten Handlung zu bewerten wäre,\n\nsondern als selbständige Tat.\n\nNach der teilweisen Einstellung des Verfahrens weist das\nUrteil des Landgerichts im Schuldspruch keinen Rechtsfehler\nzum Nachteil des Angeklagten auf.\n\nDer Strafausspruch ist im Hinblick auf die durch die\nEinstellung bewirkte erhebliche Verringerung des ursprünglichen Schuldumfangs der dem Angeklagten angelasteten Tat\n\naufzuheben.\n\nRiBGH Maier kann seine Theune Niemöller\nUnterschrift nicht beifügen,\nda er sich in Urlaub befindet.\nTheune\nGollwitzer Detter","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-04-30/2-str-134-91","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-04-30/2-str-134-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:06.526493+00:00"}}