{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1991-04-24_2_StR_116_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1991-04-24","aktenzeichen":"2 StR 116/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 116/91 BESCHLUSS\n\nJ Ay: 9\n\ngr uw» + in der Strafsache\ngegen\n\nPeter SEE aus Sam DEEEEEE, Scharen am\nGEEEERED 1963 in SERIE.\n\nwegen Diebstahls u. a.\n\nwIIl\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 24. April 1991 gemäß SS 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 StPO\n\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Mainz vom 29. Oktober\n1990 wird\n\na) das Verfahren vorläufig eingestellt, soweit\nder Angeklagte Peter SCHEEEEB wegen fahrlässiger\nKörperverletzung (Fall 31 der Urteilsgründe)\nverurteilt wurde; im Umfang der Einstellung\nfallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse\n\nzur Last,\n\nb) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin\ngeändert, daß der Angeklagte des Diebstahls in\ndrei Fällen, des versuchten Diebstahls in zwei\nFällen und der Hehlerei schuldig ist.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-\n\nmittels zu tragen.\n\n12\n\nGründe:\n\nDer Senat stellt das Verfahren im Fall 31 der Urteilsgründe (fahrlässige Körperverletzung zum Nachteil KB auf\nAntrag des Generalbundesanwalts gemäß S 154 Abs. 2 StPO ein.\nDies hat die Änderung des Schuldspruchs und den Wegfall der\ninsoweit festgesetzten Einzelstrafe von einem Monat Freiheitsstrafe zur Folge. Der Gesamtstrafenausspruch wird davon\nnicht berührt, da der Senat ausschließen kann, daß das Landgericht bei einer Summe von (nunmehr noch) 40 Monaten Freiheitsstrafe eine noch niedrigere als die erkannte Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe von zwei Jahren festgesetzt hätte.\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der\nRevisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des\nAngeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nMaier Theune Niemöller\n\nDetter Schäfer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-04-24/2-str-116-91","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-04-24/2-str-116-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:06.319884+00:00"}}