{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1991-04-03_2_StR_582_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1991-04-03","aktenzeichen":"2 StR 582/90","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2_ StR 582/90 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRolf Walter S aus L. ‚, geboren am\n1942 in Le. ,\n\nwegen sexueller Nötigung u. a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 3. April 1991, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nHerdegen,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nTheune\nNiemöller\nGollwitzer\nDr. Schäfer\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\n\ndas Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main\n\nvom 8. Juni 1990 in den Fällen 3, 8, 10,\n\n12, 13, 17, 20 und 21 der Urteilsgründe sowie\n\nim Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe\n\nund über die Unterbringung in einem psychiatrischen\nKrankenhaus mit den zugehörigen Feststellungen\n\naufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller\nNötigung in neun Fällen und wegen anderer Delikte unter\nEinbeziehung einer Freiheitsstrafe aus einem früheren Urteil\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt\nund die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus\nangeordnet. Die Vollstreckung der Strafe und der Maßregel\nwurde zur Bewährung ausgesetzt. Von weiteren Vorwürfen der\nsexuellen Nötigung und des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes\n\nwurde der Angeklagte freigesprochen.\n\nDie Staatsanwaltschaft beanstandet mit ihrer auf die\nSachrüge gestützten Revision die Freisprüche und die Bewertung dreier Taten lediglich als Hausfriedensbruch (in einem\n\nFalle in Tateinheit mit versuchter Nötigung).\n\nDas Rechtsmittel führt in den Fällen 3, 8, 10, 12, 13,\n17, 20 und 21 - im Falle 17 auch zugunsten des Angeklagten -\nzur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Damit sind auch die\nGesamtstrafe und die Unterbringung aufzuheben.\n\nIm übrigen - in den Fällen 7, 26 und 28 - ist die Revision der Staatsanwaltschaft unbegründet.\n\nDer Angeklagte, der an einer sexuellen Triebabweichung\nvon der Art einer schweren seelischen Abartigkeit leidet,\nsuchte Gelegenheit, um Frauen anzufassen und sich dadurch\nsexuell abzureagieren. Er gelangte durch \"rasches Zupacken\"\nzur sexuellen Befriedigung, erforderlichenfalls setzte er\nzur Verwirklichung seines Zieles jedoch auch körperliche\nKraft ein (UA S. 8).\n\nDas Landgericht hat neun Fälle, in denen der Angeklagte\nweibliche Personen über der Kleidung an Geschlechtsteil und/\noder Busen griff, als sexuelle Nötigung (teilweise in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes, mit Körperverletzung oder mit Hausfriedensbruch) bewertet.\n\nIn zehn weiteren Fällen hat die Strafkammer ein Sexualdelikt verneint, weil die sexuellen Handlungen nicht erheblich gewesen seien (Fälle 3, 8, 10, 12, 13, 17, 20, 21, 26\nund 28). In einem Falle (Fall 7) hat sie - wie zusätzlich\nauch im Falle 3 - in dem Vorgehen des Angeklagten keine\nGewaltanwendung im Sinne von § 178 StGB gesehen.\n\nDie Bewertung des Landgerichts hält in den Fällen 3,\n8, 10, 12, 13, 17, 20 und 21 rechtlicher Überprüfung nicht\nstand:\n\n1. Als sexuelle Handlungen im Sinne der SS 174 ff StGB\ngelten (nur) solche, die im Hinblick auf das jeweils geschützte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit sind (§ 184 c\nStGB). Die Beurteilung einer Handlung als in diesem Sinne\nerheblich, hängt zwar in erster Linie von Art, Intensität\nund Dauer ihres sexualbezogenen Teils ab, von wesentlicher\nBedeutung sind aber auch der Handlungsrahmen, in dem der\nunmittelbar sexualbezogene Akt begangen wird, sowie die\nBeziehung der Beteiligten untereinander. Denn auch sie\nkönnen dem sexuellen Zugriff im engeren Sinne mehr oder\nweniger großes Gewicht verschaffen. Ob die Erheblichkeitsschwelle überschritten wurde, bestimmt sich nach dem Grad\nder Gefährlichkeit der Handlung für das jeweils betroffene\nRechtsgut; lediglich unter diesem Gesichtspunkt belanglose\nHandlungen scheiden aus (vgl. BGH, Urt. vom 11. Dezember\n1973 - 1 StR 530/73 = MDR 1974, 366; Urt. vom 26. September\n1974 - 4 StR 420/74; Urt. vom 23. Juni 1976 - 3 StR 118/76;\nBeschl. vom 13. Juli 1983 - 3 StR 255/83 = StV 1983, 415;\nBeschl. vom 22. August 1984 - 3 StR 321/84 = NStZ 1985,\n24).\n\n2. Das Landgericht hat zu Unrecht allein auf die Stärke\nund Dauer des \"sexuellen Zugriffs\" abgestellt und hierbei\nzudem einen für den Angeklagten zu günstigen Maßstab verwendet.\n\na) So hat die Strafkammer sexuelle Nötigung in Fällen\nbejaht, in denen der Angeklagte sein Opfer über der Kleidung\n\"fest\" an das Geschlechtsteil griff, eine solche Tatbestandserfüllung aber in anderen Fällen (8, 12, 20 und 21)\nverneint, obwohl der Angeklagte auch hier seine ihm unbekannten Opfer auf der Straße oder in Treppenhäusern überfiel, sie festhielt und über der Kleidung am Geschlechtsteil\n\n\"betastete\" bzw. \"anfaßte\",.\n\nIm Falle 8 hatte der Angeklagte dem Mädchen dabei\nsogar unter dem Rock an das Geschlechtsteil gegriffen und\nnach dem Samenerguß zu ihm gesagt: \"Es war schön, daß Du so\n\nlange stillgehalten hast.\"\n\nb) Der fehlerhafte Ansatz des Landgerichts kann sich\nauch auf die Beurteilung der Fälle 3, 13 und 17 ausgewirkt haben.\n\nIm Falle 3 versuchte der Angeklagte dem Mädchen, das\ner von hinten umklammerte, zwischen die Beine zu greifen, im\nFalle 13 versuchte er das T-Shirt der Zeugin nach oben zu\nstreifen und riß an ihrer Jeanshose herum, um Brust- bzw.\nGeschlechtsteil zu betasten; im Falle 17 versuchte der\nAngeklagte in der gleichen Absicht, das sich am Treppengeländer festklammernde Mädchen wegzuziehen.\n\nIn diesen Fällen liegt die Annahme versuchter sexueller\nNötigung nahe, wobei allerdings auch die Frage eines strafbefreienden Rücktritts von unbeendetem Versuch zu prüfen\n\nsein wird.\n\nDie Verurteilung wegen Hausfriedensbruchs im\nFalle 17 ist zu Lasten des Angeklagten fehlerhaft, weil\nein den Formerfordernissen des § 158 II StPO genügender\nStrafantrag fehlt. Insoweit ist das Urteil auch zugunsten\ndes Angeklagten aufzuheben.\n\nc) Nicht unbedenklich ist auch die Verneinung sexueller\nNötigung im Falle 10, in dem der Angeklagte eine Frau von\nhinten über der Kleidung an die Brüste faßte und eine\nzeitlang fest an sich drückte; das Landgericht wird diesen\nVorfall jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Nötigung\nprüfen müssen, falls sexuelle Nötigung bei einer Gesamt-\n\nwürdigung ausscheidet.\n\n3. In den Fällen 26 und 28 hat das Landgericht die\njeweils nur kurze und überraschend ausgeführte Berührung des\nkbekleideten Geschlechtsteils der erst vier und sieben Jahre\nalten Mädchen im Ergebnis zu Recht nicht als sexuellen Miß-\n\nbrauch angesehen.\n\n4. Rechtlich nicht zu beanstanden ist auch der Frei-\n\nspruch vom Vorwurf der sexuellen Nötigung im Falle 7.\n\nDer Angeklagte war dem 16-jährigen Mädchen in dessen\nWohnung gefolgt, hatte die Wohnungstür hinter sich zugezogen\nund sprach auf das verängstigt und in einer Ecke hinter der\nTür kauernde Mädchen beruhigend ein. Er sagte, es müsse\nkeine Angst haben, er wolle ihm nicht wehtun, sondern es nur\nanfassen. Dabei faßte er dem Mädchen unter der Bluse an die\nnackte Brust, öffnete die Jeanshose und griff an das nackte\nGeschlechtsteil des Mädchens. Die Zeugin hätte - nach ihren\nAngaben - um den Angeklagten herum- und weglaufen können,\nkam aber während der Tat nicht auf den Gedanken, dies zu tun\n(UA S. 23).\n\nDas Landgericht hat Gewalt, sei es in der Form der vis\nabsoluta, sei es als vis compulsiva rechtsfehlerfrei verneint.\n\nUnter Gewalt ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine zumindest gewisse - nicht notwendig erhebliche - körperliche Kraftentfaltung darstellende Handlung zu\nverstehen, die von der Person, gegen die sie gerichtet ist,\nnicht nur als seelischer, sondern auch als körperlicher\nzwang empfunden wird. Es reicht aus, daß ein psychisch\ndeterminierter Prozeß mit nur geringem körperlichen Kraftaufwand in Lauf gesetzt wird (st. Rspr. vgl. BGHR StGB S§ 177\nI Gewalt 3, 4, 7).\n\nDas Landgericht vermochte eine derartige Beeinflussung\ndes Mädchens nicht festzustellen. Die Strafkammer gelangte\nvielmehr zu dem Ergebnis, die Zeugin, die in der Hauptverhandlung wiederholt betonte, daß der Angeklagte beruhigend\n\nauf sie einredete, habe das Verhalten lediglich als \"seelischen Zwang\" empfunden. Eine körperliche Zwangseinwirkung\nhabe die Zeugin nicht befürchten müssen (UA S. 23).\n\nDamit fehlen auch hinreichende Anhaltspunkte für eine\n- in derartigen Fällen häufig anzunehmende - konkludente\nDrohung des Angeklagten mit gegenwärtiger Gefahr für Leib\noder Leben. Daß sich das Mädchen dem Angeklagten nicht\nwidersetzte, führt nicht zwingend zu der Annahme, daß es\nsein Verhalten als Bedrohung für Leib oder Leben empfand und\ndaß der Angeklagte dies vor allem auch erkannte.\n\n5. Die Strafkammer hat die Handlungen des Angeklagten\nzu Recht nicht als Beleidigung der von ihm belästigten Mädchen und Frauen bewertet.\n\nEin Angriff auf die sexuelle Selbstbestimmung erfüllt\nnur dann (auch) den Tatbestand der Beleidigung, wenn nach\n\nden gesamten Umständen in dem Verhalten des Täters zugleich\n\n- 10 -\n\neine von ihm gewollte herabsetzende Bewertung des Opfers zu\nsehen ist (BGHSt 36, 145). Eine solche Willensrichtung hat\ndas Landgericht in allen Fällen ohne Rechtsverstoß ver-\n\nneint.\n\nHerdegen Theune Niemöller\n\nGollwitzer Schäfer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-04-03/2-str-582-90","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 178","ref_norm":"178","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 184c","ref_norm":"184c","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 158","ref_norm":"158","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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