{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1991-03-27_2_StR_470_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1991-03-27","aktenzeichen":"2 StR 470/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 470/90 BESCHLUSS\n23.32.90\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Jürgen Karl L EEE ‚ ohne festen wohnsitz, geboren\nam EEE 1952 in VE, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n2. 01a WEB . ohne festen Wohnsitz, geboren am\nEEE 195: in AU, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Raubes u. a.\n\nwIll\n\n- 2 -\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. März 1991\ngemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nI. Auf die Revisionen der Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Darmstadt vom 2. Mai\n1990 wird\n\n1. gemäß § 154 a Abs. 2 StPO die Verfolgung\nauf die Straftatbestände des schweren Raubes\n\nund der Freiheitsberaubung beschränkt;\n\n2, der Urteilstenor des genannten Urteils dahin\ngeändert, daß die Angeklagten wegen schweren\nRaubes in Tateinheit mit Freiheitsberaubung\n\nverurteilt werden und\n\naus der Liste der angewendeten Strafvorschriften\n\n§ 316 a Abs. 1 StGB gestrichen;\n\n3. das genannte Urteil in den Strafaussprüchen mit\n\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\nder Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\nGründe:\n\nNach der Verfolgungsbeschränkung gemäß § 154 a StPO hat\ndie Überprüfung des angefochtenen Urteils zu den Schuldsprüchen und der Einziehungsanordnung keinen Rechtsfehler zum\nNachteil der Angeklagten aufgezeigt. Die Strafaussprüche\nhaben jedoch keinen Bestand. Der Senat kann nicht mit Sicherheit ausschließen, daß sich die nun in Wegfall gekommene Verurteilung wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer auf die\nBemessung der Strafen ausgewirkt hat. Das Landgericht hat zum\nNachteil der Angeklagten gewertet, daß sie durch ihre Tat\njeweils drei Straftatbestände erfüllt haben.\n\nHerdegen Maier Theune\nGollwitzer Detter","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-03-27/2-str-470-90","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316a","ref_norm":"316a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-03-27/2-str-470-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:04.678944+00:00"}}