{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1991-03-22_2_StR_67_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1991-03-22","aktenzeichen":"2 StR 67/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 67/91\nLL:397\nFrlcla\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRoberto ACEEEED aus KEN, geboren am EEE 1956\nin vB, zur zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Diebstahls u. a.\n\nwIIl\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts am 22. März 1991 einstimmig\n\nbeschlossen:\n\n1. Der Antrag des Angeklagten vom 22. November\n1990, ihm gegen die Versäumung der Frist zur\nBegründung der Revision gegen das Urteil des\nLandgerichts Fulda vom 13. September 1990\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand zu\n\ngewähren, wird als unzulässig verworfen.\n\n2. Der Verwerfungsbeschluß des Landgerichts vom\n14. November 1990 wird bestätigt (S 346 Abs. 2\nStPO).\n\nGründe:\n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift\n\nzutreffend ausgeführt:\n\n\"Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in\nzwei Fällen sowie wegen Betreibens einer Fernmeldeanlage ohne\nGenehmigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und\n\ndrei Monaten veurteilt.\n\nGegen dieses Urteil vom 13. September 1990 hat der Angeklagte am 20. September 1990 Revision eingelegt, diese aber\nbis heute nicht begründet. Die Revision ist unzulässig.\n\nDas vollständige Urteil ist dem Verteidiger am\nil. Oktober 1990 zugestellt worden. Mit Beschluß vom\n14. November 1990 hat das Landgericht die Revision als unzulässig verworfen, da eine Revisionsbegründung innerhalb der\nMonatsfrist nicht abgegeben wurde. Dieser Beschluß wurde dem\nVerteidiger am 19. November 1990 zugestellt. Am 23. November\n1990 ist der Antrag des Verteidigers eingegangen, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur\nRevisionsbegründung zu gewähren und gemäß § 346 Abs. 2 StPO\nden Revisionsverwerfungsbeschluß aufzuheben. Zur Begründung\nträgt der Verteidiger vor, er habe Akteneinsicht zur Vorbereitung der Revisionsbegründung und Verlängerung der Frist\nzur Revisionsbegründung beantragt. Es sei ihm weder Akteneinsicht gewährt noch die Revisionsbegründungsfrist verlängert worden. Gleichzeitig wird erneut Akteneinsicht\n\nbeantragt.\n\nObwohl dem Verteidiger (vgl. Bl. 604 R bis 605 Rd. A. -\nRückgabe der Akten lt. Veteidigerangabe am 30. November 1990)\nAkteneinsicht gewährt wurde, liegt bisher weder eine nachgeholte Revisionsbegründung noch eine Darstellung und Glaub-\n\nhaftmachung der Wiedereinsetzungsgründe vor.\n\nDer Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO ist ... unbegründet,\nweil die Revision des Angeklagten mangels fristgerechter Begründung zu Recht als unzulässig verworfen worden ist. Eine\nVerlängerung der Revisionsbegründungsfrist - wie sie der Verteidiger des Angeklagten beantragt hatte - ist im Strafver-\n\nfahren nicht zulässig.\n\nah\n\nDer Antrag auf Gewährung von Wiedereinsetzung wegen der\nVersäumung der Frist zur Revisionsbegründung ist als unzulässig zu verwerfen, da entgegen S§ 45 Abs. 2 StPO die versäumte\nHandlung nicht nachgeholt wurde.\"\n\nHerdegen Maier Theune\n\nGollwitzer Schäfer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-03-22/2-str-67-91","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-03-22/2-str-67-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:04.643931+00:00"}}