{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1991-03-20_2_StR_624_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1991-03-20","aktenzeichen":"2 StR 624/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 624/90\n20-3941\n\nMona\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Werner P GE ‚ ohne festen Wohnsitz,\ngeboren am (u 1 9 2 0 in CE, zur Zeit in\n\nStrafhaft in anderer Sache,\n\n2. Rolf ;s ED ‚ ohne festen Wohnsitz, geboren am\n\nEEE 19650 in DEE zur Zeit in Strafhaft in anderer\nSache,\n\nwegen erpresserischen Menschenraubes U. &.\n\nwıIII\n\ny\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\nder Beschwerdeführer am 20. März 1991 gemäß $S 349 Abs. 2 bis\n\n4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Bonn vom 7. Juni 1990\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben\n\na) soweit die Angeklagten im Fall I Bd der\nUrteilsgründe (Straftat zum Nachteil von Frau\nEEE) verurteilt wurden und\n\nb) im Ausspruch über die gegen die Angeklagten\nPO und SER verhängten Gesamtstrafen.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\nder Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten\n\nwerden verworfen.\n\nGründe:\n\nI. Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Gefangenenmeuterei, versuchten Raubes sowie wegen erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit räuberischer Erpressung in zwei\nFällen jeweils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren\nverurteilt. Die Revisionen der Angeklagten haben mit einer\n\nVerfahrensrüge teilweise Erfolg.\n\nII. Die Verurteilung hat im Fall IBd der Urteilsgründe\n(erpresserischer Menschenraub und räuberische Erpressung zum\nNachteil von Frau Ei und ihrem Enkel) keinen Bestand. Die\nRevisionen machen hier zu Recht den absoluten Revisionsgrund\ndes § 338 Nr. 5 StPO geltend.\n\n1. Das Landgericht hat nach S 247 Satz 2 StPO die Entfernung der Angeklagten während der Vernehmung der Zeugin\nBEE beschlossen. In Abwesenheit der Angeklagten wurde\nsodann die Zeugin vernommen, die Frage ihrer Vereidigung\nerörtert, die Entscheidung bekanntgegeben, daß die Zeugin\nnach S 61 Nr. 2 StPO unvereidigt bleibe und die Zeugin entlassen.\n\ndern\n\nDieses Verfahren beanstandet die Revision zu Recht.\n\nDie Abwesenheit der Angeklagten während der Verhandlung\nüber die Vereidigung und Entlassung der Zeugin verstößt gegen\nS 230 Abs. 1 StPO.\n\nS 247 StPO gestattet nur die Entfernung des Angeklagten\nwährend der Vernehmung des Zeugen selbst und - wenn eine\nGefährdung des Zeugen durch ein Zusammentreffen mit dem Angeklagten der Ausschlußgrund ist - während einer Vereidigung\ndes Zeugen (BGHSt 37, 48, 50).\n\nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\ngehören aber die Verhandlung über die Vereidigung und die\nEntlassung des Zeugen nicht zu den Verhandlungsteilen, von\ndenen der Angeklagte nach § 247 StPO ferngehalten werden darf\n\nu BER\n\n(vgl. nur BGH NStZ 1987, 519; NJW 1986, 267; Kleinknecht/\nMeyer, StPO 39. Aufl. S 247 Rdn. 8-10; jeweils mit weiteren\n\nNachweisen).\n\nDer Verstoß gegen das Anwesenheitsrecht der Angeklagten\nnach SS 230 Abs. 1, 247 StPO ist ein absoluter Revisionsgrund\nim Sinn des § 338 Nr. 5 StPO, wenn ein wesentlicher Teil der\nHauptverhandlung betroffen ist. Dies war hier der Fall (vgl.\nBGH a.a.0.).\n\n2. Der Verfahrensfehler führt zur Aufhebung des Urteils\nnur im Fall I B d der Urteilsgründe. Auf die anderen Fälle\nkann sich der Mangel nicht ausgewirkt haben (vgl. BGH StV\n1981, 3; Hanack in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. $S 338\nRdn. 4; Kleinknecht/Meyer a.a.O. § 338 Rdn. 2).\n\nIII. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund\nder Revisionsrechtfertigungen keine Rechtsfehler zum Nachteil\nder Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nHerdegen Theune Niemöller\nGollwitzer Schäfer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-03-20/2-str-624-90","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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