{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1991-03-13_2_StR_62_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1991-03-13","aktenzeichen":"2 StR 62/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 Str 62/31 BESCHLUSS\n3,9\nBo saclk in der Strafsache\ngegen\n\nStefan R EB aus OH, Geboren am GEEEEE-GE 19:5 in CD Oberschlesien,\n\nwegen sexueller Nötigung u.a.\n\nwIIlI\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. März 1991\ngemäß S 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Darmstadt vom\n\n25. September 1990 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller\nNötigung, Freiheitsberaubung, Körperverletzung in zwei\nFällen und Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\nzwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Mit seiner Revision\nrügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts und\nbeanstandet das Verfahren. Das Rechtsmittel hat mit der\nSachbeschwerde Erfolg, so daß auf das weitere Vorbringen des\nBeschwerdeführers nicht eingegangen zu werden braucht.\n\nDer Angeklagte hat die Taten bestritten. Das Landgericht stützt seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten ganz wesentlich auf die Angaben des Tatopfers, der\nZeugin G. Es ist deshalb entscheidend, ob die Bekundungen\nder Zeugin glaubhaft sind. Der Angeklagte darf nicht verurteilt werden, wenn Umstände vorliegen oder (als nicht widerlegbar) zu seinen Gunsten angenommen werden müssen, die\n\nnicht den Schluß gestatten, daß die Übereinstimmung zwischen\n\nAussage und tatsächlichem Geschehen in hohem Maße wahrscheinlich ist (BGH NStZ 1988, 236 = BGHR StPO S$S 261 Überzeugungsbildung 7; Herdegen NStZ 1987, 193, 198). Gründe,\ndie zu \"vernünftigen Zweifeln\" in einer für den Schuldspruch\nrelevanten Frage Anlaß geben, stehen einer Verurteilung entgegen (st. Rspr.; vgl. BGH aaO mit Nachweisen, ferner BGH\nStV 1990, 533). Wo solche Gründe Platz greifen, ist das für\neine Verurteilung erforderliche Beweismaß der hohen Wahrscheinlichkeit nicht zu erreichen.\n\nIm übrigen ist in der Rechtsprechung unbestritten, daß\ndie subjektive Überzeugung des Tatrichters nur dann eine\nrechtsfehlerfreie Grundlage für die Verurteilung des Angeklagten bilden kann, wenn sich der Tatrichter mit allen wesentlichen für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstän-\n\nden auseinandergesetzt hat. Dies ist hier nicht der Fall.\n\nDie Zeugin G. und der Angeklagte lernten sich Ende\nOktober 1989 kennen. In der Folgezeit trafen sie sich\nwiederholt und es kam öfters zum Geschlechtsverkehr und zum\nMundverkehr. \"Anfang Januar 1990 wollte die Zeugin G. die\nBeziehung beenden und sagte dies dem Angeklagten am\n3. Januar 1990 ...\" (UA S. 3). Nach dessen Einlassung soll\nsie dabei u.a. geäußert haben, \"sie müsse mit ihm Schluß\nmachen wegen ihrer Familie und ihrer Kinder\" (UA S. 9). Die\nUrteilsgründe verhalten sich nicht dazu, ob diese Angaben\ndes Angeklagten widerlegt wurden.\n\nNachdem der Angeklagte der Zeugin G. versprochen hatte,\nihr eine Wohnung zu besorgen, suchte sie ihn am Abend des\n5. Januar 1990 in seiner Wohnung auf, \"um dem Angeklagten\n\nverschiedene bei der Wohnungsbeschaffung erforderliche\nUnterlagen zu bringen ... Die Zeugin erklärte dem Angeklagten, sie müsse spätestens um 21.00 Uhr wieder gehen, dies\nhabe sie ihren Kindern versprochen\" (UA S. 3, 4). Sie verbrachte die Nacht in der Wohnung des Angeklagten.\n\nBei ihrer Rückkehr in ihre Wohnung am Morgen des 6. Januar 1990 erzählte sie ihrer 17jährigen Tochter, der Zeugin\nN., weinend, der Angeklagte habe sie eingesperrt, geschlagen, beleidigt und mit Gewalt zum Mundverkehr gezwungen.\n\"Die Zeuginnen N. und K. bedrängten daraufhin die widerstrebende Zeugin G., zur Polizei zu gehen und das Vorgefallene zur Anzeige zu bringen. Schließlich erklärte sich\ndie Zeugin G. dazu bereit ...\" (UAS. 6).\n\nAufgrund dieser Anzeige wurde dem Angeklagten u.a. angelastet, er habe die Zeugin G. am Abend des 5. Januar 1990\nzum Mundverkehr gezwungen. Hierzu als Zeugin vernommen, erklärte Frau G. in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer\nam 20. September 1990 vormittags, der Angeklagte habe den\nMundverkehr nicht durch körperliche Gewalt erzwungen, sie\nhabe ihn \"letztlich doch freiwillig vollzogen\" (UA S. 14).\nNach dieser Vernehmung bedrängten die Zeuginnen N. und K.\nFrau G., sie solle doch die volle Wahrheit sagen. Bei einer\nerneuten Vernehmung am Nachmittag des 20. September 1990 erklärte die Zeugin G. dann, der Angeklagte habe sie mit Ge-\n\nwalt zum Mundverkehr gezwungen.\n\nDas Landgericht ist zu der Überzeugung gelangt, daß die\nZeugin G. das Tatgeschehen bei ihrer Vernehmung am Nachmittag des 20. September 1990 zutreffend geschildert hat. Be-\n\nweiswürdigend hat es zur Aussage der Zeugin G. u.a. ausge-\n\nführt, es sei \"völlig unverständlich, warum sie insbesondere\ngegenüber ihrer Tochter von einem erzwungenen Mundverkehr\ngesprochen hat, wenn ein solcher nicht wirklich stattgefunden hat\" (UA S. 19). Dabei hat es die naheliegende Möglichkeit nicht erörtert, daß die Zeugin G. freiwillig mit dem\nAngeklagten verkehrt und die Nacht bei ihm verbracht hatte,\ndaß sie dies aber ihrer Tochter nicht eingestehen wollte,\nnachdem sie u.a. mit Rücksicht auf ihre Kinder mit dem Angeklagten \"Schluß gemacht\" und ihren Kindern versprochen\nhatte, sich spätestens um 21.00 Uhr auf den Heimweg zu\nmachen. Die Auseinandersetzung mit dieser möglichen Fallgestaltung war unerläßlich, da sie zu einer plausiblen Erklärung für das Verhalten der Zeugin G. am Morgen des 6. Januar\n1990 und für ihr Aussageverhalten in der Hauptverhandlung\n\nführen konnte.\n\nHerdegen Maier Niemöller\n\nGollwitzer Detter","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-03-13/2-str-62-91","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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