{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1991-03-13_2_StR_609_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1991-03-13","aktenzeichen":"2 StR 609/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"IT\n\ner ut!\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 609/90 BESCHLUSS\n29\n\nwinbe:\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMiloudi PD aus VER, Teboren am\nED 1957 ir KA (Marokko),\n\nwegen Vergewaltigung\n\nwIII\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n13. März 1991 gemäß S 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\n\nUrteil des Landgerichts Wiesbaden vom 11. Juni\n1990 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung\nzu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Mit\nseiner Revision rügt er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Die Verfahrensrügen sind unbegründet im Sinne\ndes § 349 Abs. 2 StPO. Dasselbe gilt für die Sachrüge, soweit\nsie den Schuldspruch betrifft. Jedoch hat der Strafausspruch\n\nkeinen Bestand.\n\nBei der Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten\nwar nach den Urteilsfeststellungen für die Tatzeit eine Blut-\n\nalkoholkonzentration von 2,4 %o zugrunde zu legen. Bei dieser\n\nBlutalkoholkonzentration kommt regelmäßig die Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit in Betracht (st. Rspr.\nsiehe z. B. BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 4, 16).\n\nDas Landgericht hat, den Ausführungen eines Sachverständigen folgend, das Vorliegen der Voraussetzungen des S 21\nStGB verneint und dem Angeklagten nur eine unterhalb der\nErheblichkeitsschwelle liegende alkoholische Enthemmung zugebilligt. Die dafür gegebene Begründung trägt aber diese\nSchlußfolgerung nicht. Die Strafkammer hat sich auf Zeugenaussagen und den vom Sachverständigen verwerteten ärztlichen\nBericht über die Blutentnahme berufen. Nach den Zeugenaussagen habe der Angeklagte unmittelbar vor und nach der Tat\nein unauffälliges Verhalten und keine Ausfallerscheinungen\nwie Lallen oder Schwanken gezeigt; er habe zielgerecht gehandelt und gewußt, mit wem er es zu tun hatte. Überdies sei\ner alkoholgewöhnt. Nach dem Arztbericht sei er zeitlich und\nörtlich orientiert sowie bewußtseinsklar gewesen und habe die\nSituation voll erfaßt. Auf dieser Grundlage hat das Gericht\nin Übereinstimmung mit dem Sachverständigen rechtsfehlerfrei\ndie Einlassung des Angeklagten, an das Tatgeschehen keine\nErinnerung zu haben, als widerlegt erachtet und das Vorliegen\n\neiner Volltrunkenheit verneint.\n\nDie festgestellten Verhaltensweisen sind vorwiegend für\ndie Beurteilung der Einsichtsfähigkeit, nicht aber in jedem\nFall auch im Hinblick auf das Hemmungsvermögen aussagekräftig\n(siehe z. B. BGH NStZ 1984, 506; BGHR StGB § 21 Alkoholauswirkung 1, 2; Blutalkoholkonzentration 4, 11, 16; BGH,\nUrt. vom 22. November 1990 - 4 StR 117/90 -, zum Abdruck in\nBGHSt bestimmt). Es fällt auf, daß die Strafkammer, ebenso\nwie der Sachverständige, nicht differenziert, sondern nur\n\npauschal von der Schuldfähigkeit gesprochen hat.\n\nHinzu kommt, daß das Landgericht Sachverhalte, die in\ndiesem Zusammenhang von maßgeblicher Bedeutung sein können,\nnicht erörtert und möglicherweise nicht ausreichend berücksichtigt hat: Der Angeklagte war mit der Frau im Taxi zu der\nGaststätte gefahren, die sie besuchen wollte. Unmittelbar\nnachdem beide ausgestiegen waren und das Taxi weggefahren\nwar, hatte er sie überfallen und \"mit ungeheurer Kraft\" in\neine Tordurchfahrt gezerrt, wo er ihr Rock, Strumpfhose und\nSlip herunterriß und sie vergewaltigte. Nachdem sich die Frau\nanschließend - den Unterleib nur mit dem Mantel bedeckt, weil\nder Angeklagte die genannten Kleidungsstücke völlig zerrissen\nhatte - in die Gaststätte begeben hatte, folgte er ihr und\nbeschäftigte sich dort mit dem Spielautomaten. Gegenüber den\nherbeigerufenen Polizeibeamten \"reagierte er derart aggressiv, daß ihm Handfesseln angelegt werden mußten\". Er war \"für\ndie Polizeibeamten erkennbar alkoholisiert\". Aufgrund seiner\nWeigerung, sich Blut abnehmen zu lassen, mußte er in den\nArmstreckhebel genommen werden. Nach dem Arztbericht war der\nAngeklagte bei der Blutentnahme \"redselig und in seiner\nMotorik gestört\". Dieser Sachverhalt durfte bei der Beurteilung des Hemmungsvermögens des Angeklagten nicht unerörtert\n\nbleiben.\n\nDer Senat kann nicht ausschließen, daß die Strafkammer\nbei Berücksichtigung aller maßgeblichen Gesichtspunkte und\nzutreffender Würdigung des Sachverhalts zu einem den Ange-\n\nklagten günstigeren Ergebnis gekommen wäre.\n\nHerdegen Maier Niemöller\nGollwitzer Detter","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-03-13/2-str-609-90","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-03-13/2-str-609-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:04.194330+00:00"}}