{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1991-03-11_2_StR_285_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1991-03-11","aktenzeichen":"2 StR 285/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"4673\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2. StR 285/91 BESCHLUSS\n[0:97.77\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nBajram R EEE | A„aus Tem (Su), dort\ngeboren am @&. EB 1965, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Raubes\n\nwIII\n\n16T\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam. 20. September 1991 gemäß S 349 Abs. 2 bis 4 StPO\n\neinstimmig beschlossen:\n\n' Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Aachen vom 11. März 1991 im\nStrafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen\n\naufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nE12\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Anwendung des\nStrafrahmens des S$S 250 Abs. 1 StGB wegen schweren Raubes in\nzwei Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und\nsechs Monaten verurteilt. Seine Revision, mit der er die\nVerletzung materiellen Rechts rügt, ist zum Schuldspruch\nunbegründet im Sinne von $S 349 Abs. 2 StPO. Der Strafausspruch hat hingegen keinen Bestand. Der Senat schließt sich\ndem Generalbundesanwalt an, der in seiner Antragsschrift vom\n22. August 1991 unter anderem folgendes ausgeführt hat:\n\n\"Das Landgericht hat im Urteil die für die Prüfung des\nminder schweren Falles gebotene Gesamtwürdigung aller für und\ngegen den Angeklagten sprechenden Umstände zwar vorgenommen.\nEs hat dabei aber - wie von der Revision zu Recht geltend\ngemacht wird - einen gewichtigen Umstand völlig außer\nBetracht gelassen. Daß bei den Taten ungeladene, objektiv\nalso ungefährliche Waffen benutzt wurden, wird nicht einmal\nerwähnt, und zwar weder bei der Prüfung des minder schweren\nFalles noch bei der eigentlichen Strafzumessung oder bei der\nGesamtstrafenbildung. Da es sich dabei um einen Umstand\nhandelt, der für die Bemessung der Strafe mitbestimmend sein\nmußte, nach § 267 Abs. 3 StPO also auch in den schriftlichen\nUrteilsgründen ausdrücklich anzuführen und zu würdigen war,\nbesteht in der Tat die Besorgnis, das Tatgericht könnte\ndiesem Gesichtspunkt nicht das ihm zukommende Gewicht beigemessen haben. Darin liegt ein rechtlicher Fehler der Straf-\n\nzumessung.\"\n\nHerdegen Maier Theune\n\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-03-11/2-str-285-91","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-03-11/2-str-285-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:04.103701+00:00"}}