{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1991-03-06_2_StR_632_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1991-03-06","aktenzeichen":"2 StR 632/90","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n2 StR 632/90\n\nUrl\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ngeboren am EEE 1967\n\nAstrid CEEEB aus DER,\n\nin SEEN. zu: Zeit in Untersuchungshäa\n\nwegen versuchten TotschlagS\n\nwıIl\n\n-2-\n\nat\n\nDer 2- strafsenat des gundesgerichtshof8 hat in der Sitzung\n\nvom 6. März 1991: an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am gundesgerichtshof\n\nHerdegen,\n\ndie Richter am sundesgerichtshof\nTheune\nGollwitzer\nDetter\nDr. Schäfer\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt I Ds der Verhandlung,\nStaatsanwalt u >ei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nPer 2\n\nJustizangestellt® |\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstell®:\n\nfür Recht erkannt:\n\nPr\n\n2.4\n\nDie Revision der Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Köln vom 11. September\n\n1990 wird verworfen.\n\nDie Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechts-\n\nmittels zu tragen.\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hatte die Angeklagte wegen versuchten\nTotschlags ZU einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und\nsechs Monaten verurteilt. ES hatte die Strafe dem wegen Versuchs und erheblich verminderter Schuld zweimal nach § 49\nStGB gemilderten strafrahmen des s 212 StGB entnommen. Da\ndas Vorliegen eines minder schweren Falles nach § 213 StGB\nnicht zureichend geprüft worden war, hatte der Senat dieses\nUrteil auf die Revision der Angeklagten im Strafausspruch\n\naufgehoben.\n\nDas Landgericht hat nunmehr die Strafe dem Strafrahmen\ndes § 213 StGB entnommen und erneut eine Freiheitsstrafe von\n\ndrei Jahren und sechs Monaten verhängt.\n\nDie auf die Sachrüge gestützte Revision der Angeklagten\n\nhat keinen Erfolg.\n\nKeine Bedenken bestehen gegen die Strafzumessung deswegen, weil die Strafkammer trotz Annahme eines für die An-\n\ngeklagte günstigeren Strafrahmens mit niedrigerer Höchst -\n\nstrafe erneut auf eine Strafe in derselben Höhe erkannt hat.\nwie das frühere Tatgericht (vgl. BGH nstz 1982, 507 = JR\n1983, 375 mit Ann. Terhorst; BGHR StGB s 46 Abs. 1\nBegründung 13 = StV 1989, 341). Das Landgericht hat die\nBemessung der Strafe ersichtlich eigenständig und unabhängis\nvom früheren Urteil vorgenommen und ausreichend verdeutlicht, warum eS - trotz Anwendung eines anderen Straf-\n\nrahmens - eine gleich hohe Strafe verhängt hat.\n\nDer Erörterung bedarf noch die vom Generalbundesanwalt\nin seiner Antragsschrift vom 20. Dezember 1990 aufgeworfene\nFrage, ob die Strafkammer \"im Rahmen der schuldangemessenen\nStrafe\" aus spezialpräventiven Gründen straferhöhend berücksichtigen durfte, daß \"die Angeklagte eine bedenkliche Hemmungslosigkeit und Gefühlsarmut hat erkennen lassen\" (UA\n\nSs. 11).\nDiese Erwägung ist hier nicht zu beanstanden.\n\nDie zur Tatzeit knapp 22 Jahre alte, noch nicht bestrafte Angeklagte ist unter \"desolaten\" familiären Verhältnissen aufgewachsen. Sie \"streunte\" deshalb schon recht\nfrüh in der Stadt herum, riß von zu Hause aus und versagte\nin der Schule, die sie ohne Abschluß verließ. Eine Berufsausbildung nahm sie nicht auf. Zur Tat kam es, weil ein\nBekannter, mit dem sie gelegentlich gegen Entgelt Geschlechtsverkehr ausführte, sich geweigert hatte, ihr im\n\nHinblick auf ihren bevorstehenden Geburtstag mehr Geld\n\nSA\n\nzu geben. \"Aus Ärger, Enttäuschung und Wut über diese\nablehnende Haltung\" stach sie auf ihn mit einem Messer ein,\ndas sie deshalb dabei hatte, weil sie ursprünglich diesen\nBekannten erstechen wollte, um ihm sein Bargeld abzunehmen.\nIm ersten Urteil wird zur Erklärung der Tatmotivation auf\nein \"allgemein wenig entwickeltes Wertesystem\" der Angeklagten (UA S. 17), in anderem Zusammenhang (UA S. 21) auf\nihre geistige und charakterliche Unreife und ihre kindliche\n\nArt hingewiesen.\n\nDie Strafkammer hat wegen dieser \"seelisch-charakterlichen Besonderheiten der Angeklagten, die aus ihrem überau.-\nschwierigen Werdegang resultieren\" (UA S. 9), in Verbindung\nmit einer Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit von 1,6 %o\nerheblich verminderte Schuld im Sinne des S$S 21 StGB bejaht\nund wegen der Schuldminderung und deswegen, weil die Tat\nVersuch blieb, einen minder schweren Fall des Totschlags\n\n(s 213 StGB) angenommen.\n\nDamit wurde dem persönlichen Werdegang der Angeklagten\nund den daraus resultierenden Besonderheiten erhebliches\nschuldminderndes Gewicht beigemessen. Dies führte auch zu\neiner Strafmilderung, da die erheblich verminderte Schuld\n(mit) Anlaß zur Annahme eines minder schweren Falles des\nTotschlags gab und so die Anwendung eines für die Angeklagte\ngünstigeren Strafrahmens zur Folge hatte.\n\nIm Rahmen der schuldangemessenen Strafe durfte die\nStrafkammer \"Hemmungslosigkeit und Gefühlsarmut\" der Angeklagten aus spezialpräventiven Gründen straferhöhend\n\nwerten.\n\nDiese Umstände sind Folgen des auf Erziehungsmängel\nzurückzuführenden wenig entwickelten Wertesystems. Wenn die\nStrafkammer sich bei der Angeklagten durch längeren Freiheitsentzug eine erzieherische Wirkung versprach und deshalb\ndie Strafe erhöhte, ist dies aus Rechtsgründen nicht zu\n\nbeanstanden.\n\nDaß diese Unreife gleichzeitig schuldmindernd wirkte,\nsteht nicht entgegen. Schuld und Prävention können bei der\nStrafzumessung gegenläufige Wirkungen haben. Entscheidend\nist, daß der Vorrang der Schuld bei der Strafzumessung\ngewahrt bleibt und daß nicht aus präventiven Gründen eine\nnicht mehr schuldangemessene Strafe verhängt wird. Innerhalb\ndes Spielraums, in dem eine Strafe noch schuldangemessen\nist, kann der Richter dem Strafzweck der Spezialprävention\nRaum geben (BGHSt 20, 264, 267) und die Strafe mildern oder\nschärfen. Dafür, daß die Strafkammer diese Grenzen, die ihr\n- wie die Urteilsgründe zeigen - auch bewußt waren, über-\n\nschritten hätte, spricht nichts.\n\nAuch sonst bestehen gegen die Strafschärfung im vor-\n\nliegenden Fall keine Bedenken.\n\nDer Hinweis des Generalbundesanwalts auf eine Entscheidung des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs (StV 1981,\n342, 343) geht fehl. Jenem Urteil lag die Tat eines sozial\neingeordneten Täters zugrunde, zu der es aus einer vieljährigen partnerschaftlichen Beziehung heraus gekommen war.\n\n074\n\nZu Recht wurde deshalb dort darauf hingewiesen, daß in eine::\nsolchen Fall ohne besondere Gründe der Strafzweck der Spezialprävention nicht erschwerend berücksichtigt werden\ndürfe. Solche besonderen Gründe liegen hier vor.\n\nHerdegen Theune Gollwitzer\n\nDetter Schäfer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-03-06/2-str-632-90","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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