{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1991-03-06_2_StR_450_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1991-03-06","aktenzeichen":"2 StR 450/90","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 450/90 URTEIL\n6.3\nje, had\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nKlaus-Dieter BED aus co, seboren am\nGEB 1952 in HE, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u. &.\n\nwIlI\n\n-)\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 6. März 1991, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nHerdegen,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nTheune\nGollwitzer\nDetter\nDr. Schäfer\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEE in der Verhandlung,\nStaatsanwalt WW hei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin ED :.: EEE\n\nals Verteidigerin des Angeklagten,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Wiesbaden vom\n1. Dezember 1989, soweit es ihn betrifft,\n\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer\nräuberischer Erpressung in zwei Fällen sowie wegen schweren\nräuberischen Diebstahls zu Freiheitsstrafe verurteilt. Mit\nseiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts und beanstandet das Verfahren. Das Rechtsmittel\nhat mit einer Rüge der Verletzung des S 244 Abs. 3 StPO\nErfolg, auf das sonstige Vorbringen der Revision braucht\n\nnicht eingegangen zu werden.\n\nNach den Feststellungen überfiel der Angeklagte in zwei\nFällen abends nach Geschäftsschluß Angestellte des Supermarktes der Firma L., als diese mit den Tageseinnahmen gefüllte Geldbomben zu ihren auf dem Parkplatz beim Hinterausgang des Marktes abgestellten Fahrzeugen bringen wollten. In\nbeiden Fällen hatte sich der Angeklagte zunächst \"an der\nBöschung zum Bahndamm, die sich neben dem Hinterausgang des\nL.-Marktes befindet\", versteckt gehalten (UA S. 19 und 22).\n\nZum Ablauf der ersten Tat hat das Landgericht unter\nanderem folgendes festgestellt: Als die Angestellten auf das\ngeparkte Fahrzeug des Zeugen H. zugingen, sprang der Angeklagte \"plötzlich von der auf der Böschung befindlichen etwa\n80 cm bis 1 m hohen Mauer herunter\" (UA S. 19). Er nötigte\nsodann den Zeugen D., ihm die Geldbombe auszuhändigen. \"Mit\ndieser rannte der Angeklagte zu seinem Fahrzeug und fuhr\nnach Hause\" (UA S. 20).\n\nAuch bei der zweiten Tat \"sprang der Angeklagte\" nach\nden Feststellungen \"von seinem Versteck herunter\" (VA S. 22)\nund lief auf die Angestellte zu, die die Geldbombe bei sich\ntrug. Nachdem er einen Schuß aus einem Schreckschußrevolver\nabgegeben hatte, warf die Angestellte die Geldbombe dem\nAngeklagten vor die Füße. \"Dieser hob die Geldbombe auf und\nflüchtete zu Fuß zu seinem vermutlich in der Nähe geparkten\nFahrzeug. Es gelang ihm dabei, die ihn verfolgenden Zeugen\nJ., R. und M. abzuschütteln\" (UA S. 23).\n\nDie Verteidigung des Angeklagten, der alle ihm angelasteten Taten bestritten hat, hat folgenden Beweisamtrag gestellt:\n\n\"Zum Beweis für die Tatsache, daß Bösel unfallbedingt\neine Bein-Hüftverletzung hat, wegen derer er seiner Hüfte\nnur geringe Belastungen (keine Sprünge) zumuten darf und\nnicht springen 'kann, wird beantragt, ein medizinisches Sachverständigengutachten eines Orthopäden einzuholen.\n\n674\n\nDer Sachverständige wird die Beweisbehauptung bestä-\n\ntigen.\n\nNach einigen Zeugenaussagen soll der Täter der Überfälle bei L. von einer Mauer in der Höhe zwischen 80 cm und\nüber einem Meter gesprungen sein. Aufgrund der Bein-Hüftverletzung (Bösel hat wegen dieser lange Zeit im Krankenhaus\nverbracht - 6 Monate) kann Bösel Sprünge aus einer derartigen Höhe, die zu einem stärkeren Aufstauchen des Körpers\nführen, nicht machen, ohne hinterher kaum laufen zu können.\nDie Zeugen haben aber sämtliche bestätigt, daß der jeweilige\n\nTäter flink/wieselflink davongerannt ist.\"\n\nDie Strafkammer hat den Beweisamtrag durch Beschluß mit\n\nfolgender Begründung abgelehnt:\n\n\"Das Gegenteil der unter Beweis gestellten Behauptung\nist durch die Hauptverhandlung bereits erwiesen. Der Angeklagte Bösel hat angegeben, er habe 1978 anläßlich eines\nAutounfalls einen komplizierten Beinbruch erlitten. Dieser\nsei so gut wie ausgeheilt. Er hat auch nicht vorgetragen,\ndaß bei ihm eine Erwerbsminderung vorliegt. Im übrigen hat\ndas Gericht aufgrund der Einlassung des Angeklagten Bösel\n\neigene Sachkunde zur Beurteilung der Beweistatsache.\"\n\nDiese Sachkunde hat das Landgericht in den Urteils-\n\ngründen nicht dargelegt.\n\nDie Zurückweisung des Beweisamtrags begegnet durch-\n\ngreifenden rechtlichen Bedenken.\n\nSoweit das Landgericht meint, von der beantragten\nBeweiserhebung absehen zu können, weil das Gegenteil der\nunter Beweis gestellten Behauptung erwiesen sei, hat es\nkeinen der in § 244 Abs. 3 StPO aufgeführten Ablehnungsgründe dargetan (vgl. Herdegen in KK 2. Aufl. StPO S 244\nRdn. 74). Durch die Zurückweisung des Beweisamtrags mit\ndieser Begründung hat die Strafkammer auch gegen das Verbot\nder Beweisamtizipation verstoßen. Die Berufung des Landgerichts auf eigene Sachkunde zur Beurteilung der unter\nBeweis gestellten Tatsache geht fehl. Der Tatrichter hat\nzwar nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden, ob\nseine Sachkunde ausreicht oder ob er der Hilfe eines\nSachverständigen bedarf, er darf sich aber keine Sachkunde\nzutrauen, die er nach allgemeiner Erfahrung nicht haben kann\n(vgl. BGHSt 3, 27, 28; 3, 169, 175; BGH, Urt. v. 20. Mai\n1980 - 4 StR 200/80 - und vom 7. April 1981 - 1 StR 28/81;\nBGH StV 1984, 232). Hier hat das Landgericht die erforderliche Sachkunde zu Unrecht in Anspruch genommen. Die Beurteilung der Frage, welche Auswirkungen ein komplizierter\nBeinbruch auf das Sprung- und Laufvermögen des Verletzten\nhat, erfordert medizinisches Fachwissen. Das gilt auch dann,\nwenn der Verletzte meint, der Bruch sei \"so gut wie ausgeheilt\". Das Landgericht hat im übrigen weder in dem den\nBeweisamtrag zurückweisenden Beschluß noch in den Urteilsgründen die von ihm in Anspruch genommene Sachkunde näher\n\ndargelegt.\n\nSo\n\nAuf der rechtsfehlerhaften Zurückweisung des Beweisamtrags kann die Verurteilung wegen schwerer räuberischer\nErpressung in zwei Fällen beruhen, weil bei einem Nachweis\nder unter Beweis gestellten Behauptungen der Angeklagte\nmöglicherweise als Täter ausgeschieden wäre. Aber auch die\nVerurteilung wegen schweren räuberischen Diebstahls hat\nkeinen Bestand. Die Überzeugung von der Täterschaft des\nAngeklagten hat die Strafkammer in allen drei Fällen auch\naufgrund der den Angeklagten belastenden Angaben des Mitangeklagten W. gewonnen, Dessen Glaubwürdigkeit wäre aber in\nFrage gestellt, wenn der Angeklagte die Überfälle auf die\nAngestellten des L.-Marktes nicht begangen hätte.\n\nDas angefochtene Urteil ist daher in vollem Umfang auf-\n\nzuheben.\nHerdegen Theune Gollwitzer\n\nDetter Schäfer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-03-06/2-str-450-90","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-03-06/2-str-450-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:03.975410+00:00"}}