{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1991-02-27_2_StR_640_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1991-02-27","aktenzeichen":"2 StR 640/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"HF\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 640/90 BESCHLUSS\n17.29\n\nAnd an\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nSiegfried E ED zus EEE, dort geboren am\nu 1955, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen sexueller Nötigung u. a.\n\nwıIII\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 27. Februar 1991 gemäß SS 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4\n\nStPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Aachen vom 21. August\n1990 wird\n\na) das Verfahren vorläufig eingestellt, soweit der\nAngeklagte wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung im Falle\nDEE verurteilt wurde; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und\ndie notwendigen Auslagen des Angeklagten der\n\nStaatskasse zur Last,\n\nb) das vorgenannte Urteil im Ausspruch über die\nGCesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen\n\naufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die weiteren\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n2\n\nGründe:\n\nSoweit der Angeklagte im Falle DEEP wegen sexueller\nNötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung\nverurteilt worden ist, hat der Senat auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren gemäß S 154 Abs. 2 StPO\neingestellt.\n\nDas Urteil weist im übrigen keinen Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten auf (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Gesamtstrafe ist zwar außergewöhnlich milde. Es kann aber nicht\nvöllig ausgeschlossen werden, daß die durch die Einstellung\nweggefallene Einzelstrafe ihre Höhe beeinflußt hat.\n\nHerdegen Theune Niemöller\n\nGollwitzer Detter","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-02-27/2-str-640-90","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-02-27/2-str-640-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:03.751411+00:00"}}