{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1991-02-27_2_StR_479_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1991-02-27","aktenzeichen":"2 StR 479/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 479/90\n2.2.9\n\nNaar\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Waldemar CG CB zus ve seboren am\nGE 19:0 ir OB, zur zeit in Untersuchungshaft,\n\n2. Stephan C EEE A„aus MED geboren am\nCE 1951 ir 7 u\n\nzu 1. wegen versuchten Totschlags\n\nzu 2. wegen Körperverletzung u.a.\n\nwıIlI\n\n#6\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Februar\n1991 gemäß S 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nI. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Hanau vom 5. März 1990\n\nl. soweit es den Angeklagten Waldemar GB\nbetrifft, mit den Feststellungen - ausgenommen diejenigen zum äußeren Tatgeschehen,\ndie aufrechterhalten bleiben - aufgehoben,\n\n2. soweit es den Angeklagten Stephan GEEp\nbetrifft,\n\na) im Schuldspruch dahin abgeändert, daß\nder Angeklagte wegen Körperverletzung\n\nverurteilt ist,\n\nb) im Strafausspruch mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\nII. Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten der Rechtsmittel, an eine andere\nals Schwurgericht zuständige Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Waldemar CB\nwegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von fünf\nJahren verurteilt, den Angeklagten Stephan GB wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Beihilfe zur Körperverletzung\nzu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von sechs\nMonaten. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung des materiellen Rechts, der Angeklagte Waldemar G@-\nEB macht außerdem Verfahrensbeschwerden geltend.\n\nDie Revisionen sind unbegründet, soweit sich der\nAngeklagte Waldemar CIE gegen die Feststellungen zum\näußeren Tatgeschehen und der Angeklagte Stephan GEM gegen\nden Schuldspruch wegen Körperverletzung wenden. Die Zurückweisung von das äußere Tatgeschehen betreffenden Beweisamträgen durch das Landgericht, die aufgrund der Verfahrensrügen des Angeklagten Waldemar CME vom Senat überprüft\nwurde, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.\n\nDie tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten Stephan\nCB wegen Beihilfe zur Körperverletzung hat keinen Bestand. Rechtsfehlerfrei hat die Strafkammer den Tritt des\nAngeklagten auf die Hand des Tatopfers als - täterschaftlich\nbegangene - Körperverletzung gewertet. Der Angeklagte kann\ndann wegen der durch diesen Tritt auch noch begangenen\nBeihilfehandlung nicht gesondert verurteilt werden, vielmehr\ntritt die Beihilfe hinter der Täterschaft als weniger schwere\nBeteiligungsform zurück (BGHSt 30, 28, 30 m. w. N.; Dreher/\nTröndle, StGB 45. Aufl. vor $S 25 Rdn. 12; Roxin in LK\n10. Aufl. $S 27 Rdn. 49).\n\nIm übrigen schließt sich der Senat dem Generalbundesanwalt an, der in seinen Antragsschriften vom 8. Februar 1991\nunter anderem folgendes ausgeführt hat:\n\n1. Zur Revision des Angeklagten Waldemar Ce:\n\n\"Die Ausführungen des Tatrichters zur Tatzeit-Blutalkoholkonzentration sind ... nicht nachvollziehbar und\nrechtsfehlerhaft (UA S. 35-37). Sie leiden einmal daran, daß\ndas Landgericht zwar auf die Berechnung eines Sachverständigen hinweist, ohne aber dessen Berechnungsgrundlage vollständig wiederzugeben. Im Urteil ist nicht dargelegt, wie\nsich die Menge von 160 qg bis 220 g reinen Alkohols errechnet\n(UA S. 36). Es fehlen die Angaben über den vom Sachverständigen zugrunde gelegten Alkoholgehalt von Kümmerling und\nWeinschorle. Nach den bisherigen Feststellungen hat der Angeklagte unter Berücksichtigung des Grundsatzes ’in dubio pro\nreo’ 14 kleine Fläschchen Kümmerling und 22 Gläser Weinschorle § 0,2 Liter aus einem Gemisch von Cola und Weißwein in der\nZeit von 13.00 Uhr bis zur Tatzeit um 23.00 Uhr getrunken (UA\nS. 10, 11, 35). Geht man davon aus, daß es sich bei der\nSchorle um die Hälfte Cola und die Hälfte Weißwein handelt,\nso errechnen sich nach der Tabelle Grüner/Rentschler, Manual\nzur Blutalkoholberechnung 1976, S. 57, 58 jeweils zugunsten\ndes Angeklagten für die Weinschorle 198 g Alkohol (11 Gläser\nä 18 g) und für den Kümmerling, ausgehend von 35 Volumenprozent, ca. 78 g Alkohol (14 Gläser ä§ 5,52 g). Das ergibt\neine Gesamtmenge von 276 qg reinen Alkohols. Daraus errechnet\nsich nach der Widmark-Formel bei einem Körpergewicht von\n75 kg (UA S. 10), einem Reduktionsfaktor von 0,7, einem\n\nIr\n\na\nI\n\nResorptionsdefizit von 10 % und einem stündlichen Abbauwert\nvon 0,1 Promille ein Blutalkoholgehalt des Angeklagten zur\nTatzeit von 3,73 Promille (zur Berechnungsmethode siehe\nSalger DRiz 1989, 174).\n\nAusgeprägte Alkoholgewöhnung rechtfertigt es nicht, zu\nLasten des Angeklagten höhere Abbauwerte oder ein höheres\nResorptionsdefizit anzunehmen (NStE Nr. 11 zu § 21). Die\nKammer und der Sachverständige können sich auch nicht damit\nbegnügen, die Tatzeit-Blutalkoholkonzentration zu schätzen\n(UA S. 37). Sie muß vielmehr nach den anerkannten Berechnungsmethoden nachvollziehbar errechnet werden. Das Landgericht kann allerdings die Trinkmengenangaben des Angeklagten aufgrund der Beweisaufnahme als widerlegt ansehen, was es\nhier aber nicht getan hat (UA S. 35).\n\nDa nach den bisherigen Feststellungen die zu errechnende\nTatzeit-Blutalkoholkonzentration 3 Promille überschreitet,\nliegt nach medizinischer Erfahrung Schuldunfähigkeit nahe.\nDen richtig berechneten Blutalkoholgehalt von 3,73 Promille\nhätte die Kammer als wesentliches Indiz in eine eingehende\nPrüfung aller äußeren und inneren Kennzeichen des Individualgeschehens und der Persönlichkeitsverfassung einbeziehen\nmüssen. Dabei hätte sie weiter berücksichtigen müssen, daß\ngerade bei einem alkoholgewohnten Täter planmäßiges, zielstrebiges und folgerichtiges Verhalten nur eine beschränkte\nAussagekraft hat. Es ist nicht auszuschließen, daß sie dann\n\nzu einer Verneinung der Schuldfähigkeit gelangt wäre.\n\nAuch eine Beeinflussung des. Tötungsvorsatzes durch die\nAlkoholisierung hätte erörtert werden müssen. Die Kammer\nmußte sich damit auseinandersetzen, ob der Angeklagte trotz\nseiner Alkoholisierung erkennen konnte, daß er dem Opfer\n\nmöglicherweise tödliche Stiche versetzte.\n\nDas Urteil ist daher im Schuldspruch bis auf die Fest-\n\nstellungen zum äußeren Tatgeschehen aufzuheben.\"\n2. Zur Revision des Angeklagten Stephan GEB:\n\n\"Die Verneinung einer alkoholbedingten erheblich verminderten Schuldfähigkeit ist nicht nachvollziehbar und\nbegegnet durchgreifenden Bedenken. Die Ausführungen dazu\ngeben keine Möglichkeit, anhand der anerkannten Berechnungsgrundlagen die ’Schätzung’ des Sachverständigen hinsichtlich der Tatzeit-Blutalkoholkonzentration auch nur\nannähernd zu begreifen (UA S. 39, 40). Das Urteil trifft\nkeine Feststellungen dazu, welche Art von Bier der Angeklagte\ngetrunken hat. Es legt nicht dar, wie sich die vom Sachverständigen angenommene Menge von 160 qg bis 270 g reinen Alkohols errechnet (UA S. 39). Unter Außerachtlassung des Alkoholkonsums im AEEEW-C1ub und bei Anwendung des Grundsatzes 'in dubio pro reo’ hat der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen 11 Bier ä 0,4 Liter in der Zeit von\n11.00 Uhr bis zur Tatzeit um 23.00 Uhr getrunken (UA S. 10,\n11, 39). Nach der Tabelle Grüner/Rentschler, Manual zur Blutalkoholberechnung 1976 S. 58 errechnen sich zugunsten des\nAngeklagten z. B. bei Pilsener Bier ca. 185 qg (11 Gläser § 16,8 g) und bei Bockbier 264 g (11 Gläser § 24 g) reinen\n\n46\n\nAlkohols. Dies ergibt nach der Widmark-Formel bei einem Körpergewicht von 80 kg (UA S. 10), einem Reduktionsfaktor von\n0,7, einem Resorptionsdefizit von 10 % und einem stündlichen\nAbbauwert von 0,1 Promille bei einer Trinkzeit von 12 Stunden\neine Tatzeit-Blutalkoholkonzentration von ca. 3 Promille,\nwenn zugunsten des Angeklagten Bockbier zugrunde gelegt\n\nwird.\n\nAusgeprägte Alkoholgewöhnung rechtfertigt es nicht, zu\nLasten des Angeklagten höhere Abbauwerte oder ein höheres\nResorptionsdefizit anzunehmen (NStE Nr. 11 zu S 21). Es ist\nvon den oben angegebenen Werten nach ständiger Rechtsprechung\nauszugehen (vgl. Salger, DRiZ 1989, 174). Auf dieser Basis\nhätte sich die Kammer mit den Voraussetzungen des § 21 StGB\nauseinandersetzen müssen, wobei einer Blutalkoholkonzentration von 2 Promille an aufwärts ein beträchtliches indizielles Gewicht für eine Einschränkung des Hemmungsvermögens auch\nbei einem alkoholgewöhnten Täter zukommt (BGHR StGB S 21\nBlutalkoholkonzentration 6). Er verhält sich in alkoholisiertem Zustand häufig äußerlich geordnet, obwohl sein Hemmungsvermögen möglicherweise schon erheblich beeinträchtigt\nist (BGHR StGB S 21 Blutalkoholkonzentration 4 m. w. N.).\n\nDer Strafausspruch kann aus diesen Gründen keinen Bestand haben. Der Schuldspruch bleibt davon unberührt. Denn es\n\nist nach der Sachlage auszuschließen, daß der Tatrichter in\n\nder neuen Hauptverhandlung zu Feststellungen gelangt, die die\n\nSchuldfähigkeit des Angeklagten i. S. v. S 20 StGB in Frage\nstellen.”\n\nHerdegen Theune Niemöller\n\nGollwitzer Detter","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-02-27/2-str-479-90","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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