{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1991-02-20_2_StR_421_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1991-02-20","aktenzeichen":"2 StR 421/90","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"PAS\n\ncr\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 421/90 URTEIL\nI0.7 94\nIrre,\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nSerge Jean Pierre I ED . zur zeit unbekannten\n\nAufenthalts, geboren am Ep 19:5 in reB\n\n(Frankreich),\n\nwegen Betruges u. a.\n\nWIII\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 20. Februar 1991, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nMaier\nNiemöller\nGollwitzer\nDr. Schäfer\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nin der Verhandlung,\n\nBundesanwalt EEENEEEED nei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte EB\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nl. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in\n\nwird das Urteil des Landgerichts Trier\n\nvom 27. März 1990 mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben, soweit der\nAngeklagte JG om Vorwurf des Betrugs\ndurch Übertragung der Geschäftsamteile\n\nder G@B-GmbH auf den Zeugen HB (Anklagepunkt acht) freigesprochen wurde.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nzwei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und\n\nfünf Monaten verurteilt.\n\nsprochen.\n\nDie Staatsanwaltschaft greift dieses Urteil mit der\nSachrüge an, soweit der Angeklagte vom Vorwurf des Betrugs\nzum Nachteil des Zeugen H@MB durch Veräußerung der\nGeschäftsamteile an der @p-CmbH an diesen freigesprochen\n\nwurde.\n\nIm übrigen wurde er freige-\n\nDie - ausdrücklich erklärte - Beschränkung des Rechtsmittels auf diesen Punkt ist entgegen der in der Verhandlung geäußerten Auffassung des Vertreters des Generalbundesanwalts wirksam. Das Rechtsmittel erfaßt nicht den Freispruch vom Vorwurf, von HE betrügerisch Finanzwechsel erlangt zu haben, da die Anklage beide Vorwürfe als rechtlich\nselbständige Taten aufgefaßt hat und diese Auffassung als\n\nzutreffend erscheint.\nDas Rechtsmittel hat Erfolg.\nII.\n1. Das Landgericht hat festgestellt:\n\nDer Angeklagte plante 1984 die Entwicklung von Software\nzur Schulung von Sekretärinnen und wollte EDV-Anlagen vertreiben. Das Unternehmen sollte in der Rechtsform einer GmbH\nbetrieben werden, der Angeklagte wollte jedoch \"offiziell\nnicht in Erscheinung treten\" (UA S. 18).\n\nDie Gesellschaft - im folgenden G@® genannt - wurde in\nAnwesenheit des Angeklagten durch notariellen Vertrag vom\n12. September 1984, den der Angeklagte vorbereitet hatte,\ngegründet. Alleiniger Gesellschafter war ein Strohmann\nnamens SEE. Das Stammkapital betrug 50.000 DM; eine\nEinzahlung auf die Stammeinlage war nicht erfolgt. Su\nwurde auch Geschäftsführer.\n\n52\n\nDurch notariellen Vertrag vom 4. Oktober 1984 trat\n\nSED \"nach Absprache zwischen dem Zeugen SW, den\nAngeklagten IB und WEB und der Zeugin Martina Win\"\n\n(UA S. 20) von seinem Geschäftsamteil von 50.000 DM einen\nTeil von 20.000 DM an den Mitangeklagten Hans-Jürgen WB\nund einen weiteren Teil von 10.000 DM an Martina WB ap.\nAuch die neuen Gesellschafter erbrachten keine Leistungen\nauf ihre Stammeinlage. Hans-Jürgen WEB wurde alleiniger\n\nGeschäftsführer.\n\nAm 8. Oktober 1984 zahlte der Angeklagte auf das\nGeschäftskonto der G@950.000 DM ein, von denen er sich\nbereits am 10. Oktober 1984 40.000 DM wieder auszahlen ließ.\nDie Einzahlung \"sollte offensichtlich bei Bedarf als Nachweis für die Erbringung der Stammeinlage fungieren\" (UA S.\n21).\n\nAls Anfang November 1984 dem Angeklagten und dem Mitangeklagten Hans-Jürgen WE Klar wurde, \"daß ihr Unternehmen SB keine Zukunft habe\" (UA S. 21), beschlossen sie,\n\"sich auf unlauterem Wege unter Ausnutzung der GB Barmittel\nzu verschaffen, die Spuren ihrer Verantwortlichkeit so gut\nes geht zu verwischen und sodann ihrer eigenen Wege zu\ngehen\" (UA S. 22).\n\nDanach begingen der Angeklagte und der Mitangeklagte\nHans-Jürgen WEB unter Ausnutzung der G@@ eine Reihe von\nBetrügereien. Deswegen sind sie inzwischen rechtskräftig\n\nverurteilt worden.\n\nSoweit dem Angeklagten auch ein Betrug zum Nachteil\ndes Zeugen WW durch Veräußerung der Geschäftsamteile an\nder WB zur Last gelegt wurde, stellt das Urteil folgendes\nfest:\n\n\"Wie bereits ausgeführt, planten die Angeklagten\nbereits Anfang November 1984 ihren \"Rückzug\" aus der ‚ in\nden auch die Zeugin Martina WWW und der Zeuge a\neinbezogen wurden. Nach der Vorstellung der Angeklagten\nbedurfte es zunächst eines \"Strohmannes\", der einerseits als\nGeschäftsführer und Alleingesellschafter der G@ vorgeschoben werden konnte und andererseits dem weiteren Agieren\nder Angeklagten in der G@® nicht im Wege stand; es wurde\nalso ein \"dummer August\" benötigt, wie der Angeklagte Tr\nes treffend in der Hauptverhandlung bezeichnete. Die Angeklagten entschieden sich für den Zeugen H@W. Dieser war\nden Angeklagten in keiner Hinsicht, insbesondere nicht\nintellektuell, gewachsen, überblickte das Ausmaß der Verantwortlichkeit eines Alleingesellschafters und Geschäftsführers einer GmbH kaum und war wegen seiner finanziellen\nVerbindlichkeiten und im Hinblick auf die von den Angeklagten in Aussicht gestellten umfangreichen Geschäfte\nbesonders gewillt, auf entsprechende Vorschläge der Angeklagten einzugehen.\n\nAm Nachmittag des 13.11.1984 überredeten die Angeklagten den Zeugen HP, sich \"pro forma\" als Alleingesellschafter und Geschäftsführer der G@® zur Verfügung zu\nstellen; die Argumente der Angeklagten waren in der Hauptverhandlung im einzelnen nicht mehr zu ermitteln. Es wurden\njedenfalls \"geschäftliche Notwendigkeiten\" vorgegeben. Entsprechend ihrem Plan fand dann noch am Abend des 13.11.1984\nein Termin bei dem Notar Heß in S statt. Zunächst\nhielten die (Noch-)}Gesellschafter der > die Zeugen Sgnd Martina WEB sowie der Angeklagte WEM eine\nGesellschafterversammlung ab, bei der der Angeklagte We\nals Geschäftsführer abberufen und der Zeuge H@MEB als neuer\nGeschäftsführer eingesetzt wurde. Sodann traten die Zeugen\nSC und Martina VE TOWie der Angeklagte WEB mit\nnotariellem Vertrag ... ihre Gesellschaftsamteile an den\nZeugen HB ab. Bei diesem von den Angeklagten geplanten\nVorgehen war ihnen klar, daß die MB wirtschaftlich wertlos\nwar\" (UA S. 34).\n\n2\n\nIn der Folgezeit mußte sich H@&Wmit den Gläubigern\nder Gesellschaft auseinandersetzen; die Eröffnung eines Konkursverfahrens über die G@8 wurde 1985 mangels Masse abgelehnt (UA S. 37).\n\n2. Das Landgericht sieht in diesem Verhalten des Angeklagten gegenüber H@B keinen Betrug. \"Da sich die Außenhaftung des Zeugen H@EMW bezüglich der Verbindlichkeiten der\nGmbH aber lediglich auf das (nicht vorhandene) Gesellschaftsvermögen beschränkte, in das der Zeuge aber nach der\nVorstellung des Angeklagten EB auch nichts eingebracht\nhatte, schied nach der Vorstellung des Angeklagten I\neine Schädigung des Zeugen HM aus\" (UA Ss. 52).\n\n3. Diese Annahme begegnet durchgreifenden rechtlichen\n\nBedenken.\n\nDie Strafkammer hat übersehen, daß dem Erwerber von Geschäftsamteilen einer GmbH auch bei einer unentgeltlichen\nÜbertragung ein Vermögensschaden allein aus der Gesellschafterstellung in Form einer Haftung gegenüber der Gesellschaft\nentstehen kann, wenn dieser Haftung - wie hier - kein\n\ngleichwertiger Zuwachs an aktiven Werten gegenübersteht.\n\nNach S§ 16 Abs. 3 GmbHG haftet der Erwerber eines Geschäftsamteils einer GmbH ab der Anmeldung des Erwerbs bei\nder Gesellschaft neben dem veräußernden Gesellschafter\ngesamtschuldnerisch für dessen zur Zeit der Anmeldung rückständige Leistungen auf den Geschäftsamteil (BGHZ 68, 191,\n197; Baumbach/Hueck, GmbH-Gesetz 15. Aufl. § 16 Rdn. 12;\nWinter in Scholz, GmbH-Gesetz 7. Aufl. $S 16 Rdn. 42).\n\nOb eine solche Haftung hier eingetreten ist, hätte\n\ngeprüft werden müssen.\n\nRückständige Leistungen der Veräußerer auf den Geschäftsamteil konnten hier unter zwei rechtlichen Gesichtspunkten bestehen, je nachdem, ob die Einzahlung von\n50.000 DM am 8. Oktober 1984 eine Leistung auf die Stamm-\n\neinlage war oder nicht.\n\nwar die Einzahlung durch den Angeklagten als dem\n\"wirtschaftlichen\" Gesellschafter eine Einzahlung auf die\nStammeinlagen, dann konnte die Rücküberweisung von 40.000 DM\nam 10. Oktober 1984 gegen das Gebot zur Erhaltung des Stammkapitals ($S 30 Abs. 1 GmbHG) verstoßen. Dies hätte zur Folge\ngehabt, daß die Gesellschafter der Gesellschaft für die\nErstattung des zurückbezahlten Betrags hafteten, soweit die\nErstattung vom Angeklagten nicht zu erlangen war (S 31\nAbs. 1, 2 und 3 GmbHG). Diese Ausfallhaftung traf die\nGesellschafter, die zur Zeit der Auszahlung Gesellschafter\nwaren (h. M.; vgl. Baumbach/Hueck $S 31 Rdn. 15 mit Nach-\n\nweisen), also die Veräußerer.\n\nWar dagegen die Überweisung der 50.000 DM rechtlich\nnicht als Einzahlung auf die Stammeinlagen zu bewerten und\nhatte somit eine Einzahlung überhaupt nicht stattgefunden,\ndann haftete zunächst SB (s 19 Abs. 2 GmbHG), danach\nneben ihm Hans-Jürgen WEB und Martina WEB für die Erbringung der Stammeinlage (S$S 16 Abs. 3 GmbHG).\n\nAls Erwerber der Geschäftsamteile traf H@W diese Haftung der Veräußerer aus § 31 Abs. 3 GmbHG oder aus § 19 in\nVerbindung mit § 16 Abs. 3 GmbHG neben diesen (Baumbach/\nHueck, GmbH-Gesetz 15. Aufl. § 16 Rdn. 12).\n\nDie Mithaftung des Erwerbers wird allerdings nicht\nschon durch den bloßen Erwerb der Geschäftsamteile, sondern\nnach § 16 Abs. 3 GmbHG erst durch die Anmeldung des Erwerbs\nunter Nachweis des Übergangs gegenüber dem Geschäftsführer\nder Gesellschaft ausgelöst, da erst diese Anmeldung für den\nneuen Gesellschafter Rechte und Pflichten begründet (einhellige Meinung; vgl. Fischer, GmbH-Gesetz 10. Aufl. § 15\nAnm. 1; Winter in Scholz a.a.O. § 15 Rdn. 106 und S 31\nRdn. 23; Baumbach/Hueck a.a.O. Rdn. 11, 12). Es spricht viel\ndafür, daß auch diese Voraussetzung hier vorlag. Die Anmeldung kann formlos, auch durch schlüssiges Handeln\nerfolgen (Baumbach/ Hueck a.a.O. § 16 Rdn. 3). Eine ausdrückliche Anmeldung wird deshalb regelmäßig entbehrlich\nsein, wenn - wie hier - bei der Veräußerung alle Gesellschafter und der Geschäftsführer (H@W@selbst) mitwirken\nund der sofortige Übergang der Rechte und Pflichten gewollt\nist (vgl. RGZ 157, 59; Winter in Scholz a.a.O. S 16 Rdn. 15;\nBaumbach/Hueck a.a.O. S$S 16 Rdn. 3).\n\nDie gesellschaftsrechtliche Haftung des Erwerbers von\nGeschäftsamteilen einer GmbH kann den wirtschaftlichen\nGesamtwert seines Vermögens (BGHSt 16, 220, 221; 23, 300,\n303) mindern und damit zu einem Vermögensnachteil in Form\n\nder schadensgleichen Gefährdung führen, wenn dadurch eine\n\nkonkrete Gefahr, d. h. die nach den Umständen des Einzelfalles naheliegende Möglichkeit eines Verlustes, entstanden ist\n(vgl. BGHSt 34, 394, 395; 21, 112, 113; Lackner in LK\n\n10. Aufl. Ss 263 Rdn. 153). Daß für WWW eine solche Gefahr\nangesichts der zweifelhaften Vermögensverhältnisse des Angeklagten und der Veräußerer und ihres dolosen Zusammenwirkens\n\nbestand, liegt auf der Hand.\n\nDie Haftung war auch unmittelbare Folge der im Erwerb\n\nder Geschäftsamteile zu sehenden Vermögensverfügung.\n\nDas Erfordernis der Unmittelbarkeit (BGHSt 14, 170,\n171; Lackner a.a.O. Rdn. 99) bedeutet, daß das irrtumsbedingte Verhalten des Getäuschten ohne zusätzliche deliktische Zwischenschritte des Täters zu der Vermögensverfügung\nführt. Inwieweit vermittelnde Zwischenhandlungen des Getäuschten oder dritter Personen den erforderlichen Zusammenhang unterbrechen, ist bisher nicht abschließend geklärt.\nJedenfalls hat das Unmittelbarkeitsprinzip auf der Seite des\nVerfügenden nicht denselben Stellenwert wie bei Handlungen\ndes Täters (vgl. dazu Lackner a.a.O. Rdn. 108). Mehraktige\nVerfügungen, von denen erst die letzte die Vermögensminderung herbeiführt, stehen dem Erfordernis der Unmittelbarkeit nicht entgegen, wenn die Kette der Verfügungen\nzwingende oder wirtschaftliche Folge des durch Täuschung\nhervorgerufenen Irrtums ist (vgl. Lackner a.a.O. Rdn. 108;\nCramer in Schönke/Schröder, StGB 23. Aufl. § 263 Rdn. 62).\n\n- 11 -\n\nSo liegt der Fall hier: Die die Haftung auslösende Anmeldung des Erwerbs war die von allen Beteiligten gewollte\nKonsequenz aus dem Erwerb der Geschäftsamteile.\n\nAuch die Voraussetzung der Stoffgleichheit (siehe dazu\nBGHSt 34, 379, 391) ist gewahrt. Dem Nachteil des Zeugen\nHhentspricht ein Vermögensvorteil der veräußernden\nGesellschafter. Dieser liegt darin, daß sie nicht mehr allein hafteten, sondern daß HEWWW kraft Gesetzes als weiterer\ngesamtschuldnerisch Haftender - auch mit der möglichen Folge\nder Ausgleichungspflicht (S 426 Abs. 1 BGB) - hinzutrat.\n\nHerdegen Maier Niemöller\nGollwitzer Schäfer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-02-20/2-str-421-90","cited_norms":[{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":3},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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