{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1991-02-15_2_StR_615_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1990-11-06","aktenzeichen":"2 StR 615/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"ON\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 615/90 BESCHLUSS\n\nns.\nben\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nvetiet Ss ED zus SEE, seboren am\n\n1950 in BEE zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen räuberischer Erpressung u. a.\n\nwıIl\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat gemäß SS 46, 346\nAbs. 2 StPO am 15. Februar 1991 beschlossen:\n\n1. Die Anträge des Verurteilten vom 4. und 8. November\n199C, ihm gegen die Versäumung der Frist zur\nBegründung der Revision gegen das Urteil des\nLandgerichts in Kassel vom 14. August 1990\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewäh-\n\nren, werden auf seine Kosten verworfen.\n\n2. Der Antrag des Verurteilten auf Entscheidung des\n\nRevisionsgerichts wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Urteil des Landgerichts Kassel vom 14. August 1990,\ngegen das der Angeklagte am 17. August 1990 Revision eingelegt hatte, ist seinem damaligen Verteidiger am 20. September, dem Angeklagten am 21. September 1990 zugestellt\nworden. Da die Revision in der Folgezeit nicht begründet\nwurde, hat sie das Landgericht durch Beschluß vom 31. Oktober\n1990 gemäß S 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.\n\nGegen diesen am 2. November 1990 zugestellten Beschluß\nhat der Verurteilte mit am 6. November 1990 eingegangenem\nSchreiben vom 4. November 1990 Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß S 346 Abs. 2 StPO gestellt und Wiederein-\n\nsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist\n\nzur Begründung der Revision beantragt. Auch sein nunmehriger\n- weiterer - Verteidiger hat mit Schriftsatz vom 8. November\n1990, der am folgenden Tage eingegangen ist, Wiedereinsetzung\n\nbegehrt.\n\nZur Begründung wird vorgetragen, der frühere Verteidiger\nhabe es abgelehnt, Revision einzulegen. Der Geschäftsstellenbeamte Wilhlier Justizvollzugsanstalt KW, in der der\nVerurteilte einsitzt, habe sich geweigert, ihn zur Rechtsmittelbegründung dem Urkundsbeamten des Gerichts zuzuführen.\n\nDer Geschäftsstellenbeamte WEB der Justizvollzugsanstalt KO nat sich am 21. Dezember 1990 zum Vorbringen des\n\nVerurteilten dienstlich geäußert.\nII.\n\nDas Wiedereinsetzungsgesuch ist nicht zulässig, weil die\nRevisionsbegründung nicht nachgeholt wurde (S 45 Abs. 2\nSatz 2 StPO). Im übrigen hat der Verurteilte auch nicht\nglaubhaft gemacht, daß ihn an der Versäumung der Frist zur\nBegründung der Revision kein Verschulden trifft (S 45 Abs. 2\nSatz 1 StPO). Sein Vorbringen, ein Beamter der Justizvollzugsanstalt habe ihn daran gehindert, die Revision zu Protokoll der Geschäftsstelle zu begründen, trifft nicht zu.\n\nEs verbleibt mithin dabei, daß die Frist zur Begründung\n\nder Revision versäumt wurde. Das Landgericht hat die Revision\n\n36\n\ndaher zu Recht verworfen, der zulässige Antrag des Verurteilten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß S$S 346 Abs. 2\nStPO ist unbegründet.\n\nHerdegen Maier Theune\n\nGollwitzer Schäfer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-11-06/2-str-615-90","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-11-06/2-str-615-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:03.109124+00:00"}}