{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1991-02-13_2_StR_641_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1991-02-13","aktenzeichen":"2 StR 641/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"ZA\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 641/90 BESCHLUSS\n123: 2:-71\n\n3\nNed jet tnar [\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nErrol Antony CD aus SUR geboren arı\nEEE 1955 ir CHEN (Großbritannien),\n\nwegen Diebstahls\n\nwıIlI\n\n3A\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n13. Februar 1991 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom\n21. Juni 1990 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Jugendkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDie bisherigen Urteilsfeststellungen ergeben, daß der\nAngeklagte zusammen mit drei Bekannten kurz nacheinander zwei\nAutos aufgebrochen und daraus eine Schreibmaschine und zwei\nKassettenradios weggenommen hatte. Er wurde aber an der Beute\nnicht beteiligt, und es ist auch nicht festgestellt, daß er\nZueignungsabsicht gehabt hätte. Die genannten und weitere,\nnur von den drei Bekannten gestohlene Gegenstände verkauften\nalle vier Beteiligten absprachegemäß an Hehler. Den Erlös\nteilten sich die drei Bekannten, auch daran wurde der Angeklagte nicht beteiligt.\n\nInfolgedessen sind die vom Angeklagten begangenen\nAutoaufbrüche und die Wegnahme von Geräten mangels Feststellung einer Zueignungsabsicht lediglich als Beihilfe zum\nDiebstahl zu beurteilen. Die Mitwirkung des Angeklagten beim\nVerkauf kann den Tatbestand der Hehlerei in der Form des Absetzens oder der Absatzhilfe erfüllen. Die Hehlerei kann je\nnach Sachlage von der Anklage im Sinne des S 264 StPO erfaßt\nund zur Beihilfe zum Diebstahl im Verhältnis von Tateinheit\noder von Tatmehrheit stehen (vgl. BGHSt 7, 134, 141 £; 13,\n403; 22, 206; 33, 44, 47).\n\nDamit war das Urteil insgesamt aufzuheben. Entsprechend\ndem Antrag des Generalbundesanwalts verweist der Senat die\n\nSache an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurück.\n\nHerdegen Maier Theune\nDetter Schäfer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-02-13/2-str-641-90","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-02-13/2-str-641-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:03.010060+00:00"}}