{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1991-02-13_2_StR_633_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1991-02-13","aktenzeichen":"2 StR 633/90","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n73.277\nVohlen ı\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nUlrich S EEE aus DD EEE, sehoren am\nI in ODER zur Zeit in Untersuchungs-\n\nhaft,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.\n\nwımlI\n\nSo\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 13. Februar 1991 gemäß S 349 Abs. 2 bis 4 StPO be-\n\nschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Koblenz vom 22. August\n1990 im Ausspruch über die Entziehung der Fahrerlaubnis mit den zugehörigen Feststellungen\n\naufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten\nErwerbs von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem\nHandel mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von\nzwei Jahren und neun Monaten verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis entzogen. Mit seiner Revision erhebt der Angeklagte\n\ndie Sachrüge und beanstandet das Verfahren.\n\nDas Rechtsmittel ist zum Schuldspruch und zum Strafausspruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPpo. Insoweit\n\nnat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsbegründung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten\naufgedeckt.\n\nDie Anordnung der Maßregel der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB hat aber keinen Bestand. Hier greift\ndie Verfahrensrüge durch, die Strafkammer habe gegen S 265\nAbs. 2 StPO verstoßen. Da weder die Anklage noch der Eröffnungsbeschluß den dem Angeklagten zur Last gelegten Sachverhalt als Grundlage für eine Maßregel nach S 69 StGB\nkennzeichneten, hätte das Landgericht den Angeklagten nach\n§ 265 Abs. 2 StPO auf die Möglichkeit der Entziehung hinweisen müssen, sobald die Maßregel nach dem Ergebnis der\nHauptverhandlung in Betracht kam. Das ist, wie sich aus dem\nSitzungsprotokoll ergibt, nicht geschehen. Nach Sachlage ist\nauch nicht auszuschließen, daß das Urteil auf dem Fehler\nberuht (vgl. BGHSt 18, 288, 289).\n\nHerdegen Maier Theune\n\nDetter Schäfer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-02-13/2-str-633-90","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-02-13/2-str-633-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:02.993454+00:00"}}