{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1991-02-13_2_StR_12_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1991-02-13","aktenzeichen":"2 StR 12/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"SL\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 12/91 BESCHLUSS\n2\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nDietmar FEED aus SED seboren am GEN\n\n1962 in EEE zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,\n\nwegen Raubes\n\nWIIIl\n\nIL\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 13. Februar 1991 gemäß S 349 Abs. 2 bis 4 StPO be-\n\nschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Gießen vom 21. August\nı990 im Strafausspruch mit den zugehörigen\n\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes zu\neiner Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit\n\nder Sachrüge.\n\nDas Rechtsmittel ist zum Schuldspruch unbegründet im\nSinne des § 349 Abs. 2 StPO. Insoweit hat die Überprüfung des\nUrteils aufgrund der Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nach-\n\nteil des Angeklagten aufgezeigt.\n\nDer Strafausspruch hat aber keinen Bestand.\n\nDas Landgericht hat wegen Persönlichkeitsstörungen \"in\nVerbindung mit ... gruppendynamischen Aspekten bei Gruppendelinquenz\" erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit des\nAngeklagten zur Tatzeit nicht ausgeschlossen. Bei der\nErüfung, ob ein minder schwerer Fall des Raubes vorliege,\n\nheißt es im Urteil:\n\n\"Allein die Tatsache, daß aufgrund dieser Umstände eine\nverminderte Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 nicht ausge-\n«chlossen werden kann, kann hier nicht die Annahme eines\nminder schweren Falles begründen. Wie oben ausgeführt kann\nledıglich die verminderte Schuldfähigkeit nicht ausgeschlossen werden\" (UA S. 16).\n\nDiese Ausführungen lassen besorgen, daß die Strafkammer\nder erheblich verminderten Schuld deshalb geringeres Gewicht\n\nbeigemessen hat, weil diese \"lediglich\" nicht bewiesen war.\n\nDas wäre rechtsfehlerhaft (BGH, st. Rspr.; vgl. nur bei\nHoltz MDR 1986, 622; Strafverteidiger 1987, 243; bei Detter\nNStz 1990, 175).\n\nDieser Fehler hat sich allerdings bei der Strafrahmenwahl nicht ausgewirkt, denn das Landgericht hat aufgrund der\nGesamtabwägung aller strafzumessungserheblichen Umstände einschließlich der erheblich verminderten Schuld einen minder\n\nschweren Fall bejaht.\n\nDer Senat kann aber nicht ausschließen, daß der Fehler\n\nbei der Strafzumessung im engeren Sinne Folgen hatte, zumal\n\nin diesem Zusammenhang die erheblich\n\nmehr erwähnt wird.\n\nHerdegen Maier\nDetter\n\n(nv\nN\n\nverminderte Schuld nicht\n\nTheune\n\nSchäfer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-02-13/2-str-12-91","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-02-13/2-str-12-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:02.972205+00:00"}}