{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1991-02-01_2_StR_648_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1991-02-01","aktenzeichen":"2 StR 648/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 Str 648/20 BESCHLUSS\nATI\n\nKolı\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHaci E ED zu: PU TE <enoren am\n\nEEE 15:1 in SEE Türkei), zur zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u. a.\n\nwIIl\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Februar\n1991 gemäß S§ 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\n\ndas Urteil des Landgerichts Köln vom\n\n3. September 1990 im Strafausspruch mit\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch\neiner Schutzbefohlenen zur Freiheitsstrafe von drei Jahren\nverurteilt. Die Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung\ndes Strafausspruchs, im übrigen ist sie im Sinne von § 349\nAbs. 2 StPO unbegründet.\n\nDas Landgericht bewertet an erster Stelle strafschärfend, daß das Tatopfer (die Tochter) bei Tatbeginn noch\nzwei Jahre von der Schutzgrenze des § 176 StGB entfernt\n\ngewesen sei. Das ist fehlerhaft.\n\nDer Umstand allein, daß das Opfer erst zwölf Jahre alt\nwar, erhöht den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat innerhalb\nder möglichen Schweregrade der vorwerfbaren Handlung nicht\nohne weiteres. Entscheidend sind insoweit die vom Angeklagten\nverschuldete physische und psychische Belastung des Mädchens\nund der Folgeschaden. Das ist im Urteil aber ohnehin als\n\nweiterer Strafschärfungsgrund aufgeführt.\n\nBedenklich ist auch die strafschärfende Wertung, der\nAngeklagte habe mit der Tat \"im eigenen persönlichen Schutzbereich\" des Mädchens - nämlich in ihrem Schlafzimmer - einen\n\"Yertrauensbruch\" begangen. Nach den Feststellungen hatte die\nWohnung nur ein Schlafzimmer, in dem regelmäßig die Ehefrau\ndes Angeklagten mit den drei Kindern nächtigte und das auch\ndem Angeklagten, der gewöhnlich im Wohnzimmer schlief, bei\nAbwesenheit seiner Ehefrau zur Verfügung stand.\n\nNe‘\nMT\n\nDaß der Angeklagte die Tat in Abwesenheit seiner Ehefrau\n\nbeging, ist ebenfalls kein Strafschärfungsgrund.\nNach allem hat der Strafausspruch keinen Bestand.\n\nHerdegen Theune Niemöller\n\nGollwitzer Schäfer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-02-01/2-str-648-90","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-02-01/2-str-648-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:02.538812+00:00"}}