{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1991-01-30_2_StR_572_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1991-01-30","aktenzeichen":"2 StR 572/90","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF 7\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 572/90 URTEIL\n\n20.1.9\nAlde\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nSven H ED aus TER, dort geboren am\nI Bill7\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge\n\nwıIl\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 30. Januar 1991, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof Maier\n\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nTheune\nNiemöller\nGollwitzer\nDr. Schäfer\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EEE\nin der Verhandlung,\n\nStaatsanwalt WW bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt E au: uw\n\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAI\n\nAuf die Revisionen des Angeklagten und der\nStaatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Fulda vom 21. Mai 1990 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte\nverurteilt worden ist.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\nder Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nSründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Jugendstrafe von drei Jahren\nverurteilt, vom Vorwurf des sexuellen Mißbrauchs einer\nWiderstandsunfähigen hat es ihn freigesprochen. Gegen die\nVerurteilung wenden sich der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft mit ihren Revisionen. Der Angeklagte rügt die\nVerletzung sachlichen Rechts und beanstandet das Verfahren.\nDie Staatsanwaltschaft erstrebt mit ihrem Rechtsmittel, das\nauf die Sachbeschwerde gestützt und vom Generalbundesanwalt\nvertreten wird, die Verurteilung des Angeklagten wegen Totschlags. Beide Rechtsmittel haben mit den Rügen der Verletzung des materiellen Rechts Erfolg, auf die Verfahrensrüge\ndes Angeklagten braucht daher nicht eingegangen zu werden.\n\nDer Angeklagte hatte im Ermittlungsverfahren die ihm\nangelasteten Straftaten, nämlich die zum Tode des Opfers\nführenden Mißhandlungen des Stadtstreichers K. P. und den |\nsexuellen Mißbrauch der betrunkenen Frau M. S., bei einer |\nVernehmung durch die Kriminalpolizei eingestanden und den\nHergang beider Taten eingehend geschildert. Soweit es die\nTat zum Nachteil des K. P. betrifft, hatte er sich auch vor\ndem Haftrichter geständig gezeigt. In der Hauptverhandlung\nhat sich der Angeklagte nicht eingelassen, sein Verteidiger\nhat ausgeführt, die Geständnisse seien falsch. Die Strafkammer ist zu der Auffassung gelangt, daß das Geständnis im\nFall P. \"in Verbindung mit dem Ergebnis der übrigen Beweisaufnahme geeignet ist, den Angeklagten der Tat zum Nachteil\nP. zu überführen\" (UA S. 15). Seiner Aussage, er habe P.\ntöten wollen, ist sie allerdings nicht gefolgt.\n\nDas Urteil hat keinen Bestand, weil die Beweiswürdigung\n\nnicht frei von Rechtsfehlern ist. Auch sind die Feststel-\n\nlungen teilweise widersprüchlich.\n\n1. Nach den Feststellungen stieß der Angeklagte P. \"von\nhinten kräftig gegen die rechte Schulter, worauf dieser ungeschützt auf das Gesicht zu Boden stürzte. Bereits bei\ndiesem Sturz erlitt P. schwerste Verletzungen ..., die zu\neiner sofortigen tiefen Bewußtlosigkeit führten\". Anschließend versetzte der Angeklagte \"ihm mindestens acht bis\nzehn massive Tritte gegen Schädel, Körper und Gliedmaße,\nsowie in die Geschlechtsteile\" (UA S. 4). Bei seiner Vernehmung durch den Haftrichter hatte der Angeklagte dazu\nangegeben: \"Es war ein schwerer Fall und ich hatte ein\nschlechtes Gefühl, daß ihm etwas Schlimmes passiert wäre,\n\nweil auch gleich Blut aus seiner Nase kam. Ich geriet nun in\neine gewisse Panik und hatte Angst, daß er vielleicht zur\nPolizei gehen könnte oder ich aus dieser Sache Schwierigkeiten bekäme. Das wollte ich verhindern und wollte ihn zum\nSchweigen bringen, d. h., ich wollte ihn alle machen. In\ndiesem Augenblick, um es klar zu sagen, wollte ich ihn totmachen\" (UA S. 13).\n\nDie Strafkammer hat es trotz dieser Angaben des Angeklagten nicht als erwiesen angesehen, daß er auf P. eingetreten hat, um ihn zu töten. Sie hat es für möglich gehalten, daß die \"etwas saloppen Äußerungen des Angeklagten ...\nauf nachträglichen Überlegungen beruhen\" (UA S. 27). Diese\nErwägung begegnet durchgreifenden Bedenken. Das Tatgericht,\ndas die sonstigen Aussagen des Angeklagten zur Grundlage\nseiner Feststellungen gemacht hat, hätte darlegen müssen,\nworauf sich seine Annahme gegründet hat, die Angaben des\nAngeklagten zum Tatmotiv beruhten auf nachträglichen Überlegungen. Dazu bestand um so mehr Anlaß, als nach der Aussage des Ermittlungsrichters, dessen \"Bekundungen und Einschätzungen\" (UA S. 22) die Strafkammer nicht in Zweifel\ngezogen hat, der Angeklagte diese Angaben, die über das\nGeständnis vor der Polizei hinausgingen, von sich aus und\nohne Vorhalt gemacht und dabei beim Richter den Eindruck\nerweckt hatte, er wolle durch seine Aussage etwas ihn\n\nBelastendes loswerden.\n\n2. Im Zusammenhang mit den dem Tatopfer versetzten\nFußtritten hatte der Angeklagte bei seiner polizeilichen\nVernehmung ausgeführt, er \"könne nicht ganz genau sagen, wie\noft er nach P. getreten habe. Es könnte aber so zwei- bis\n\ndreimal gewesen sein. Einmal habe er ihn in Schienbeinhöhe\n\ngegen die Beine getreten und dann noch einmal in den Unterbauch. Er sei sich sicher, daß er ihn nicht ins Gesicht\ngetreten habe, P. habe nur gesagt: '’Hör auf!’\" (UAS. 9).\nVor dem Ermittlungsrichter hatte er angegeben, er habe P.\n\"sehr fest zweimal in den Magen und einmal auf seinen Fuß\ngetreten\" (UA S. 13). Diese Aussagen sind mit den Feststellungen, das Tatopfer habe beim Sturz schwerste Verletzungen erlitten, die zu einer sofortigen tiefen Bewußtlosigkeit führten, und der Angeklagte habe P. acht bis zehn\nmassive Fußtritte versetzt, nicht zu vereinbaren. Auf die\nwidersprüche ist die Strafkammer nicht eingegangen, es ist\n\nzu besorgen, daß sie sie nicht gesehen hat.\n\n3. Soweit dem Angeklagten vorgeworfen worden war, Frau\nS. sexuell mißhandelt zu haben, hat es das Landgericht für\nmöglich gehalten, daß sein Geständnis falsch war. Die Angaben des Angeklagten, er sei mit dem Tatopfer in einem roten\nPkw Ford Granada spazieren gefahren, hat die Strafkammer als\nwiderlegt angesehen. Bei dieser Sachlage hätte der Tatrichter bei der Würdigung des Geständnisses des Angeklagten im\nFall P. die Frage erörtern müssen, ob der Angeklagte zu\ngrundlosen Selbstbezichtigungen neigt, zumal nach dem\nGutachten des von der Strafkammer zugezogenen Sachverständigen Dr. R. beim Angeklagten eine - im Urteil allerdings nicht näher beschriebene - auffällige Persönlich-\n\nkeitsentwicklung vorlag.\n\n4. Die Zeugin L., die in der Tatnacht P. zusammen mit\neinem Mann biertrinkend und rauchend an einem (vom späteren\nTatort etwa 15 m entfernten) Kiosk gesehen und im Vorbeigehen mit P. einige Worte gewechselt hatte, hat den bei P.\nstehenden Mann beschrieben und weiter bekundet, dieser Mann\n\n- 7 -\n\nsei nicht der Angeklagte gewesen, den sie von der Schule her\nkenne. Die Strafkammer hat es für möglich gehalten, daß die\nZeugin den Angeklagten nicht erkannt hat, \"weil sie ihre\nAufmerksamkeit in erster Linie auf P., den sie ja kannte und\nmit dem sie einige Worte wechselte, gerichtet hat\" (UA\n\nS. 20). Diese Wertung ist mit der Aussage der Zeugin, die im\nübrigen nicht nur P., sondern auch den Angeklagten kannte,\nnicht in Einklang zu bringen: Sie hat den bei P. stehenden\nMann beschrieben und ausschließen können, daß es der Angeklagte war. Das setzt aber voraus, daß sie ihn sich angesehen und ihre Aufmerksamkeit nicht in erster Linie auf P.\n\ngerichtet hat.\n\nDie Strafkammer hat es allerdings auch für möglich gehalten, daß bei P. zu dem Zeitpunkt, als die Zeugin L. am\nKiosk mit ihm zusammentraf, ein anderer Mann als der Angeklagte gestanden haben könnte. Denn die Zeugin sei\nunmittelbar nach 1.30 Uhr zum Kiosk gekommen, während die\nTat erst um 2.00 Uhr begangen worden sei. Diese Erwägung\nläßt aber unberücksichtigt, daß nach den Feststellungen auch\nder Angeklagte kurz nach 1.30 Uhr P. am Kiosk getroffen\nhat.\n\n5, Zur Wirkung der dem Tatopfer versetzten Fußtritte\nhat das Tatgericht festgestellt: \"P. wäre auch verstorben,\nwenn der Angeklagte ihn nach dem Sturz auf das Gesicht nicht\nmehr getreten hätte, jedoch wäre der Tod mit einiger Wahrscheinlichkeit später eingetreten\" (UA S. 5). Demgegenüber\nhat die Strafkammer im Zusammenhang mit der rechtlichen Würdigung ausgeführt: \"Die ... Tritte ... waren ... nicht geeignet, den Tod herbeizuführen. Sie haben jedoch dazu beige-\n\ntragen, daß sein Tod schneller eintrat\" (UA S. 26). Mit\ndiesem Widerspruch befaßt sich die Strafkammer nicht, er ist\nauch aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe heraus\n\nnicht aufzulösen.\n\nDie unter Nr. 2 bis 4 aufgezeigten Rechtsfehler können\ndie Entscheidung des Landgerichts, den Feststellungen das\nwiderrufene Geständnis des Angeklagten zugrunde zu legen,\nbeeinflußt haben. Auf seine Revision ist das angefochtene\nUrteil daher aufzuheben. Die unter Nr. 1 und 2 aufgezeigten\nMängel der Beweiswürdigung und die widersprüchlichen\nFeststellungen gemäß Nr. 5 führen die Revision der Staatsanwaltschaft zum Erfolg: Falls der Angeklagte mit Tötungsvorsatz massiv auf das Opfer eingetreten und dadurch den\nEintritt des Todes beschleunigt hätte, käme seine Verurteilung wegen eines vollendeten Tötungsdeliktes in\nBetracht.\n\nMaier Theune Niemöller\nGollwitzer Schäfer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-01-30/2-str-572-90","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-01-30/2-str-572-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:02.414517+00:00"}}