{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1991-01-30_2_StR_428_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1991-01-30","aktenzeichen":"2 StR 428/90","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 428/90 URTEIL\n\nJo.n-M\nKrla\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Lagerarbeiter Fred Sammy N ED aus Ku,\ngeboren am EEE 1960 in rue NEE (Chana),\n\nwegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nwWIII\n\n24\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 30. Januar 1991, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof Maier\n\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nTheune\nNiemöller\nGollwitzer\nDr. Schäfer\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EB\nin der Verhandlung,\n\nStaatsanwaltWpei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EB aus EB\n\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nBe Pa\n\nDie Revision und die sofortige Beschwerde\nder Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des\nLandgerichts Köln vom 30. April 1990 werden\nverworfen.\n\nDie Kosten der Rechtsmittel und die dem\nAngeklagten durch die Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen fallen der\nStaatskasse zur Last.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDem Angeklagten ist zur Last gelegt worden, durch ein\nund dieselbe Fortsetzungstat Handel mit Betäubungsmitteln\ngetrieben, Betäubungsmittel erworben und Betäubungsmittel in\nnicht geringer Menge eingeführt zu haben, indem er\n\nl. seit Januar 1988 an verschiedene Abnehmer Heroin\nund Kokain - unter anderem an Ralf De seit April\n1988 mindestens 80 g Heroin - verkauft und\n\n2. am 10. April 1988 gemeinschaftlich mit Solomon\n\nKu TEE 00.1 < Kokain von den Niederlanden\n\nin die Bundesrepublik Deutschland gebracht habe.\n\nDas Landgericht hat in der Hauptverhandlung die Strafverfolgung gemäß § 154 a StPO auf den unter 2. genannten\nVorfall (Handeltreiben in Tateinheit mit Einfuhr in nicht\ngeringer Menge) beschränkt und den Angeklagten von dem verbliebenen Vorwurf freigesprochen.\n\n-4-\n\nMit ihrer Revision macht die Staatsanwaltschaft\ngeltend, das Landgericht hätte, bevor es den Angeklagten\nfreisprach, den ausgeschiedenen Teil der Tat wieder in das\nVertahren einbeziehen müssen; daß es dies nicht getan habe,\nbegründe einen Verstoß gegen das Gebot umfassender Beurteilung der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Tat (S 264\nAbs. 1 StPO).\n\nDie Rüge ist unbegründet. Zwar muß der Tatrichter\ngrunasätzlich einen nach § 154 a StPO ausgeschiedenen Tatteil wieder in das Verfahren einbeziehen, falls er sonst\nwegen des verbliebenen Tatteils auf Freispruch erkennen\nwürde (BGHSt 32, 84 ff; BGH NStZ 1985, 515). Das gilt\njedoch nicht, wenn die Beweislage die Beurteilung zuläßt,\ndaß im Falle der Wiedereinbeziehung der Angeklagte auch von\ndem Vorwurf, der den ausgeschiedenen Tatteil betrifft, freizusprechen gewesen wäre; aufgrund einer solchen Beurteilung\nkann der Tatrichter von der förmlichen Wiedereinbeziehung\ndes ausgeschiedenen Tatteils absehen (BGH NJW 1989,\n\n2481 £).\n\nSo verhält es sich hier. Das Landgericht hat in den Urteilsgründen (UA S. 12 f) im einzelnen ausgeführt, daß und\nweshalb der Angeklagte auch nicht insoweit strafbaren Verhaltens überführt werden könne, als der Vorwurf den ausgeschiedenen Tatteil zum Gegenstand hatte. Daher liegt kein\nVerstoß gegen § 264 StPO vor.\n\n-5- 4\n\nMangelnde Sachaufklärung (S 244 Abs. 2 StPO) hat die\nBeschwerdeführerin nicht gerügt. Auch sonst weist das angefochtene Urteil keinen Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten auf.\n\nDie Revision ist demgemäß zu verwerfen.\n\nDie sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen\ndie Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils hat ebensowenig Erfolg, da die beanstandete Kostenentscheidung der\nSach- und Rechtslage entspricht.\n\nMaier Theune Niemöller\nGollwitzer Schäfer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-01-30/2-str-428-90","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-01-30/2-str-428-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:02.394328+00:00"}}