{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1991-01-25_2_StR_642_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1991-01-25","aktenzeichen":"2 StR 642/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 642/90 BESCHLUSS\nsan\n\nFl\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nzatar TEE u: PO, geboren am\n\nwegen Vergewaltigung u. a.\n\nwIII\n\nJo\n\nzo\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n25. Januar 1991 gemäß S$S 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Frankfurt am Main\nvom 28. Juni 1990 im Ausspruch über die\nGesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung\nund wegen Erwerbs von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und einem Monat (Einzelstrafen:\n\n2 Jahre und 60 Tagessätze zu je 30 DM) verurteilt.\n\nSeine auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte\nRevision ist unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und die Einzelstrafen richtet ($S 349 Abs. 2 StPO).\n\n-3-\n\nDer Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe kann aber\nkeinen Bestand haben. Die Strafkammer hat nämlich nicht erkennbar die in § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB vorgesehene Möglichkeit geprüft, von der Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe\nabzusehen und die Geldstrafe gesondert bestehen zu lassen. Es\nkann nicht ausgeschlossen werden, daß der Angeklagte durch\ndiese Unterlassung beschwert ist, zumal bei einem Unterbleiben der Gesamtstrafenbildung die verhängte Einzelstrafe\nvon zwei Jahren von der Strafhöhe her einer Aussetzung zur\nBewährung gemäß § 56 Abs. 2 StGB zugänglich wäre (BGHR StGB\n§ 53 Abs. 2 Einbeziehung 1; Einbeziehung, nachteilige 1 und\n2; BGH, Beschl. vom 1. September 1989 - 2 StR 387/89; vgl.\nauch BGHR StGB § 53 Abs. 2 Nichteinbeziehung 2).\n\nHerdegen Maier Gollwitzer\nDetter Schäfer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-01-25/2-str-642-90","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-01-25/2-str-642-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:02.170236+00:00"}}