{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1991-01-23","aktenzeichen":"2 StR 552/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"| 16\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nre BESCHLUSS\nx f. 2) ’\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n2 EEE aus SW, dort geboren all U\n\noliver\n1967,\n\nwegen Betruges u. 2.\n\nwIIlI\n\n-2- 6\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar\n1991 gemäß S 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Aachen vom\n18. Juli 1990, soweit es ihn betrifft,\n\na) im Schuldspruch dahin geändert und\nneu gefaßt, daß der Angeklagte\n\n- des Betruges in Tateinheit mit\nVortäuschen einer Straftat,\n\n- des Betruges,\n\n- des unerlaubten Handeltreibens mit\nBetäubungsmitteln in Tateinheit mit\nunerlaubtem Erwerb, unerlaubter Abgabe\nund unerlaubter Veräußerung von Betäubungsmitteln sowie\n\n- der unerlaubten Einfuhr von Schußwaffen\nin Tateinheit mit unerlaubtem Führen von\nSchußwaffen, unerlaubter Ausübung der\ntatsächlichen Gewalt über Schußwaffen,\nunerlaubtem Überlassen von Schußwaffen an\nNichtberechtigte und gemeinschädlicher Sachbeschädigung\n\nschuldig ist,\n\n-3- BG\n\nb) in den Aussprüchen über die (acht) Einzelstrafen\nin den Fällen II la und II 1 b der Urteilsgründe sowie über die Gesamtstrafe mit den zu-\n\ngehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter anderem wegen\ngemeinschädlicher Sachbeschädigung in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer Schußwaffe in sieben Fällen (Fälle\nII 1 b) sowie wegen unerlaubter Einfuhr von Schußwaffen in\nTateinheit mit unerlaubter Überlassung von Schußwaffen an\nNichtberechtigte (Fall II 1 a) zu acht Einzelstrafen verurteilt. Der Angeklagte ließ ab Oktober 1987 insgesamt\nsieben Schußwaffen aus Belgien in die Bundesrepublik\nDeutschland einführen, erwarb sie und veräußerte sie in den\nJahren 1988 und 1989 an verschiedene Abnehmer (Fall II la).\nZwischen Oktober 1987 und Mai 1988 beschädigte er zusammen\nmit dem Mitangeklagten PO in sieben Fällen Verkehrsschilder, indem beide abwechselnd mit Waffen des Angeklagten\nauf die Schilder schossen (Fall II 1 b).\n\nAuf die Sachrüge hin ist der Schuldspruch des angefochtenen Urteils abzuändern. Die Strafkammer hat das Verhältnis\n\nder Straftaten nicht richtig beurteilt.\n\n-4-\n\ni. Innerhalb des Falles II 1 a ist das Landgericht zutreffend von Tateinheit ausgegangen. Auch wenn der Schuldspruch keine entsprechende Verurteilung enthält, ergeben die\nUrteilsgründe, daß der Angeklagte die tatsächliche Gewalt\nüber die eingeführten Schußwaffen im Geltungsbereich des\nWaffengesetzes ausübte (S 53 Abs. 3 Nr. 1 a waffG), möglicherweise über alle Waffen gleichzeitig. Dies hat zur Folge,\ndaß die verschiedenartigen Verstöße gegen das Waffengesetz,\ndie - wie hier die Einfuhr und das Überlassen an Nichtberechtigte - zugleich Begründung oder Fortsetzung der Ausübung der tatsächlichen Gewalt sind, tateinheitlich zusammentreffen (vgl. BGH NStZ 1984, 171; BGH, Beschl. vom\n9. August 1989 - 2 StR 326/89; vom 28. März 1990 -\n\n2 StR 22/90; vom 3. Mai 1990 - 1 StR 106/90; st. Rspr.).\n\n2. Nichts anderes hat aber - entgegen der Auffassung\nder Strafkammer - auch für den Fall II 1 b zu gelten. Säntliche in ihm enthaltenen Einzelakte stehen ebenfalls in\nTateinheit mit den im Fall II 1 a begangenen Verstößen gegen\ndas Waffengesetz. Die Tatzeiträume dieser Einzelakte überschneiden sich mit denen des Falles II 1a. Als der Angeklagte auf Verkehrsschilder schoß, also unerlaubt Schußwaffen führte und zugleich gemeinschädliche Sachbeschädigungen beging, übte er gleichzeitig - tateinheitlich (BGH\nNStZ 1984, 171) - die tatsächliche Gewalt über sie aus (Ss 53\nAbs. 3 Nr. 1 a WaffG). Dies gilt auch, soweit er den Mitangeklagten PB schießen ließ, da er infolge seiner\nAnwesenheit die tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit behielt\n(vgl. Steindorf in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, WaffG S 4, Anm. 2 a). Es kann nicht ausgeschlossen\n\n-5- 4:\n\nwerden, daß der Angeklagte die tatsächliche Gewalt über\ndiese Waffen und die den Fall II 1 a betreffenden (sollte es\nsich dabei nicht »hnehin ganz oder teilweise um dieselben\nwaffen handein) - zumindest zeitweilig - gleichzeitig ausübte. Dies aber verbindet die Fälle II 1a und II 1b zur\nTateinheit (st. Rspr.; siehe oben unter 1.).\n\nDer Schuidspruch war daher entsprechend zu ändern.\ns§ 265 StPO steht nicht entgegen. Die Strafaussprüche waren\nim angegebenen Umfang aufzuheben. Die Höhe der für die Fälle\nII 1 a und IT 1 b nunmehr festzusetzenden Einzelstrafe darf\ndie Summe der aufgehobenen acht Einzelstrafen nicht\n\nüberschreiten.\n\nHerdegen Maier Gollwitzer\nDetter Schäfer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-01-23/2-str-552-90","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-01-23/2-str-552-90","retrieved":"2026-08-21 23:22:02.032243+00:00"},"card":{"id":"bgh/1991-01-23/2-str-552-90","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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